Die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung war bislang in einem eigenen Verbrechenstatbestand geregelt (§ 370 a AO). Nachdem der BGH in mehreren Beschlüssen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert hatte, hat der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckte Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 (seit dem 01.01.2008 in Kraft) die Vorschrift aufgehoben. Stattdessen wurde ein neues Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung eingeführt (§ 370 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 AO). Dementsprechend liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Tat nach Abs. 1 verbunden hat, Umsatz – oder Verbrauchssteuer verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt“. Von dieser Regelung können z.B. die Fälle des Umsatzkarussells erfasst werden. Nicht in die Vorschrift aufgenommen wurden die Merkmale der „Gewerbsmäßigkeit“ und der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“. Die Einstufung als Regelbeispiel ermöglicht es den Gerichten, die besonderen Umstände des Einzelfalls flexibler zu berücksichtigen. Der Strafrahmen bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ermöglicht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Hält das Gericht einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nicht für gegeben, kann es auf den allgemeinen Strafrahmen der Steuerhinterziehung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) zurückgreifen. Im Gegensatz zur alten Regelung, kann nun auch Straffreiheit über eine Selbstanzeige gem. § 371 AO erlangt werden. Hierfür sollte tunlichst ein Rechtsanwalt bzw. Steuerberater aufgesucht werden.
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- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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