Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Verjährung von Steuerstraftaten geändert. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt seither eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
In der Literatur regen sich nun erste Stimmen, die die neue Regelung für verfassungswidrig halten, weil sie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der betroffenen Straftäter bedeutet und gegen die allgemeine Strafzumessungssystematik verstößt. Zweck der Neuregelung war es, die strafrechtliche Verjährungsfrist an die steuerliche Festsetzungsfrist von zehn Jahren anzupassen und in der Abgabenordnung eine eigenständige Verjährungsvorschrift zu schaffen, um nicht länger auf die allgemeine Verjährungsregelung des StGB zurückgreifen zu müssen, nach denen Steuerstraftaten nach fünf Jahren verjähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Maßgeblich für die Länge der Verjährungsfrist war bisher grundsätzlich die Strafandrohung des verwirklichten Straftatbestandes. Strafschärfungen und -milderung blieben hierbei unberücksichtigt, so dass die Steuerhinterziehungsstraftatbestände und die wirtschaftsstrafrechtlichen Delikte (Betrug und Untreue) einheitlich verjährten. Die Neuregelung in der Abgabenordnung knüpft nun nach Auffassung von Kritikern in unzulässiger Weise an ein strafschärfendes Regelbeispiel an und verstößt somit gegen die allgemeine Strafzumessungssystematik. Wie auch bei den Straftatbeständen des Diebstahls und des Betrugs stellen die so genannten Regelbeispiele nur eine widerlegbare Vermutung für einen besonders schweren Fall eines Straftatbestandes dar und sind aus diesem Grund auch nicht abschließend. Dementsprechend bedeutet die Verwirklichung eines Regelbeispiels nicht zwangsläufig auch die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls einer Straftat und umgekehrt kann eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls auch dann erfolgen, wenn der Täter keines der benannten Regelbeispiels verwirklicht hat aber eine Verurteilung aus anderen Gründen angemessen erscheint. Da § 376 AO aber nur auf die in § 370 AO „benannten“ Regelbeispiele verweist, werden von der Verjährungsregelung also nicht sämtliche Fälle der schweren Steuerhinterziehung erfasst. Es besteht dementsprechend die Gefahr, dass die Täter eines „benannten“ und eines nicht „benannten“ schweren Falls unterschiedlich behandelt werden, weil insoweit unterschiedliche Verjährungsfristen gelten. Schließlich widerspricht das neue Verjährungsmodell auch den praktischen Erkenntnissen und Möglichkeiten desjenigen Verfahrensstadiums, in dem es in der Regel erstmalig zur Anwendung kommt. Denn das Vorliegen eines besonders schweren Falls lässt sich in der Regel abschließend erst nach der Beweisaufnahme durch das Gericht feststellen. Sollen die Ermittlungsbehörden im Ermittlungsverfahren nun die Verjährung von Steuerstraftaten überprüfen, sind sie quasi gezwungen, eine Beurteilung des Falls vorwegzunehmen, die eigentlich dem Gericht vorbehalten ist. Aus dem selben Grund birgt die Neuregelung auch für die Beraterschaft erhebliche Schwierigkeiten, wenn es darum geht, im konkreten Fall die Verjährung etwaiger Straftaten zu beurteilen.
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- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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