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Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung, Neuregelung der Verjährung durch das Jahressteuergesetz 2009

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Strafverfolgungsverjährung für Straftaten der Steuerhinterziehung neu geregelt. Bisher verjährten Steuerstraftaten mangels einer speziellen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches, die eine 5 jährige Verfolgungsverjährungsfrist vorsehen. Durch das Jahressteuergesetz wird nunmehr eine Verjährungvorschrift unmittelbar in der Abgabenordnung eingeführt, die für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht. Besonders schwere Fälle können z.B. die Steuerverkürzung in großem Ausmaß, durch Missbrauch der Stellung als Amtsträger oder die bandenmäßige fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung oder Verbrauchsteuerhinterziehung sein. Für die Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung bleibt es bei der kurzen Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. Damit reagiert das Ministerium nicht zuletzt auf die jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung in Verbindung mit Stiftungen in Liechtenstein. Die gesetzliche Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die neue Verjährungsvorschrift soll auf alle Steuerstraftaten angewendet werden, die bei in Kraft treten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.

Von der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ist die steuerliche Festsetzungsfrist, innerhalb derer eine Steuer erstmals festgesetzt oder auch geändert werden kann, zu unterscheiden. Sie beträgt nach der Abgabenordnung 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und 5 Jahre soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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