Fallen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Kosten für einen Steuerberater an, handelt es sich insoweit um Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als diese Kosten auch ohne Einleitung des Steuerstrafverfahrens zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten entstanden wären.
Diese betrifft z. B. die Gebühren des Steuerberaters für die Erstellung erstmaliger oder geänderter Steuererklärungen. Gleiches gilt für die strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls insoweit, als es nicht ausschließlich um die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige geht.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
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