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Steuerstrafverfahren: Automatischer Kontenabruf durch Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (Az. 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05) entschieden, dass der automatische Kontenabruf durch die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden verfassungsgemäß ist.

Die Möglichkeit zum automatisierten Kontenabruf wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 eingeführt. Seitdem werden die Finanz-, Strafverfolgungs- und Sozialbehörden durch § 93 Abs. 7, 8 der Abgabenordnung zur automatisierten Abfrage der Kontostammdaten von Bankkunden ermächtigt. Die Behörden erhalten mit Hilfe der Kontenabfrage Auskunft über Name, Geburtsdatum, Kontonummer und die Depots der Bankkunden. Die jeweiligen Kontenstände, und –bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden, dazu bedürfen die Behörden einer besonderen Ermächtigung.

In seiner Entscheidung vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass lediglich § 93 Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, verfassungswidrig ist. Die Norm verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können sowie die Aufgaben, denen solche Ersuche dienen sollen, nicht hinreichend bestimme. Daher obliegt es nun dem Gesetzgeber bis Mitte nächsten Jahres eine entsprechende Neuregelung zu schaffen. Demgegenüber sind § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz (Zugriffsrecht der Strafverfolgungsbehörden) und § 93 Abs. 7 AO (Zugriffsrecht der Finanzbehörden) nach Auffassung der Karlsruher Richter uneingeschränkt verfassungsgemäß.

Im Rahmen seiner Prüfung bewertete das Bundesverfassungsgericht die den Vorschriften zugrunde liegenden Gemeinwohlbelange, eine wirksame Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Sicherstellung der steuerlichen Belastungsgleichheit, höher als das Recht des Bürgers auf informelle Selbstbestimmung: Insoweit sei maßgeblich, dass die durch den Kontenabruf erlangten Informationen bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz hätten, da die Behörde über die konkreten Kontoinhalte gerade nichts erfahre.

Die erhöhte Eingriffsintensität der heimlichen Kontoabfrage wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch das von der Behörde zu beachtende Gebot der Erforderlichkeit ausgeglichen. Schließlich seien die Kontoabrufe nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente zulässig, so dass routinemäßige oder anlasslose Abrufe „ins Blaue hinein“ von vorne herein ausgeschlossen würden.

Im Übrigen werde der betroffene Bürger durch die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausreichend geschützt. Dem Betroffenen steht in der Regel ein Auskunftsrecht zu, von dem er spätestens dann Gebrauch machen kann, wenn die Behörde das Ergebnis des Kontenabrufs mit für ihn nachteilige Folgen verwertet hat. Eine darüber hinausgehende verpflichtende Benachrichtigung des Bürgers durch die Behörde ist nach Auffassung der Richter zum Schutz der Bürger nicht erforderlich. Denn solange der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen bleibt, wiege dessen Überprüfungsinteresse nicht so schwer, als dass ihm aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten.

 


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