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Steuerstrafrecht: Dienstvorgesetzter darf über Steuerhinterziehung informiert werden

Das in § 30 der Abgabenordnung geregelte Steuergeheimnis verbietet grundsätzlich die Offenbarung oder Verwertung von Sachverhalten, die in einem Steuerstrafverfahren bekannt geworden sind. Die Nutzung zu nichtsteuerlichen Zwecken ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Eine dieser Ausnahmevorschriften ist §125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten über ihre Erkenntnisse unterrichten darf, wenn dies zur Prüfung von dienstrechtlichen Maßnahmen gegen den Beamten notwendig ist. Der BFH hat entschieden, dass der Dienstvorgesetzte eines Beamten, über eine Steuerhinterziehung sogar dann informiert werden darf, wenn das Steuerstrafverfahren aufgrund einer Selbstanzeige des Beamten eingestellt worden ist. Dabei sind die Strafverfolgungsbehörden nicht gehalten, eine disziplinarrechtliche Prüfung des Falles vorzunehmen. Diese ist ausschließlich dem Dienstherrn des Beamten vorbehalten.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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