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Steuerstrafrecht, Selbstanzeige: liechtensteinische Stiftungen im Visier der Steuerfahndung

In der Praxis werden häufig Gestaltungen mit dem Ziel vorgenommen, deutsche Ertragsteuern bzw. Erbschaft- und Schenkungsteuern durch die Einschaltung von ausländischen Stiftungen oder Trusts zu vermeiden. Diese Strukturen werden – wie zuletzt im Fall Zumwinkel – von den Steuerbehörden und der Steuerfahndung bzw. der Staatsanwaltschaft vermehrt kritisch beleuchtet. Die steuerrechtliche Beurteilung solcher Konstruktionen ist sehr komplex und in vielen Punkten streitig.

Ausländische Stiftungen locken damit, dass im Ausland zunächst einmal keine direkte Besteuerung der Erträge (Kursgewinne, Zinseinkünfte) oder nur eine sehr geringe pauschale Besteuerung vorgenommen wird. Gewählt wird häufig eine Stiftung in Liechtenstein, die relativ unkompliziert zu gründen ist und bei welcher der wirtschaftliche Stifter durch Einschaltung eines liechtensteinischen Anwalts oder eines Treuhandbüros anonym bleiben kann. Oft werden auch Stiftungen in Luxemburg, der Schweiz oder in Österreich errichtet. Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein ist schon mit 30.000 Schweizer Franken möglich. Das Vermögen wird - seit 1999 schenkungsteuerpflichtig - auf die Stiftung übertragen. Der Bereich des Legalen wird verlassen, wenn Schwarzgeld auf die Stiftung übertragen wird, die Erträge der Stiftung nicht der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden oder - bei Übertragung ab 1999 - die Gründung der Stiftung nicht dem Schenkungsteuerfinanzamt angezeigt wird. Der Stifter beachtet oft nicht, dass eine Stiftung im Ausland auch im Inland weit reichende steuerliche Konsequenzen haben kann. 

Aufgrund der Höhe der Steuern gewinnen die Stiftungsfälle auch steuerstrafrechtlich an Bedeutung und können zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen. Der Staatsanwaltschaft Bochum ist es beispielsweise in der Vergangenheit gelungen eine umfangreiche Mandantenliste auf der CD eines liechtensteinischen Treuhänders zu erhalten und auszuwerten. Sind nicht versteuerte Gelder (sog. „Schwarzgeld“) in die Stiftung geflossen, wird noch ein zusätzlicher Bereich für die Steuerfahndungsbehörden eröffnet.

Dies führt dazu, dass eine Vielzahl von Auslandsstiftungen und Trusts „nachgebessert“ werden müssen. Betroffene sollten unter Einschaltung eines in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwaltes / Fachanwaltes für Steuerrecht zusammen mit ihrem Steuerberater die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige näher beleuchten. Mit einer Selbstanzeige kann zwar Straffreiheit erlangt werden, diese löst aber in manchen Fällen Steuernachforderungen aus, die das angelegte Kapital sogar übersteigen können. Weitere Einzelheiten hierzu können Sie unserem Beitrag „Leitfaden zur Selbstanzeige“ entnehmen.

Steuerhinterziehungen können sowohl im Zuge der Errichtung als auch während der Laufzeit und bei Auflösung einer Stiftung erfolgen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Vermögensübertragungen bei Errichtung der Stiftung und bei Zustiftungen, die laufende Besteuerung der Erträge, die Besteuerung von Zuwendungen der Stiftung selbst sowie bei Auflösung der Stiftung steuerrechtlich und steuerstrafrechtlich zu würdigen.

Ausländische (nicht gemeinnützige) Stiftungen und Trusts werden in Deutschland grundsätzlich wie folgt besteuert, wobei jede Gestaltung im Einzelnen beleuchtet werden sollte, um den verschiedenen Rechtsordnungen mit ihren unterschiedlichen Gestaltungsvarianten gerecht zu werden:

a) Errichtung der Stiftung

Die Ausstattung der ausländischen Stiftung mit Vermögen bei ihrer Gründung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) seit dem 05.03.1999 schenkungsteuerpflichtig. Dabei wird die Steuerklasse III zugrunde gelegt, weil das Steuerklassenprivileg für Familienstiftungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nicht für ausländische Stiftungen gilt. Auch Zustiftungen sind schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Keine Schenkungsteuer fällt an, wenn die Stiftung über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, sondern der Stifter über das Vermögen im Prinzip wie über eigenes Geld bestimmen kann (vgl. BFH v. 28.06.2007, II R 21/05, BStBl II 2007, 669).

b) Laufende Besteuerung

Die laufenden Erträge der ausländischen Familienstiftung werden ertragsteuerlich nicht der Stiftung, sondern gemäß § 15 Außensteuergesetz (AStG) dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallberechtigten Personen zugerechnet. Die laufenden Erträge (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden etc.) muss also grundsätzlich der Stifter im Rahmen der Einkommensteuer versteuern.

c) Aufhebung der Stiftung

Die Übertragung des Vermögens bei Aufhebung der ausländischen Stiftung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schenkungsteuerpflichtig, wobei sich die Steuerklasse hier gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Stifter richtet.

Der schenkungsteuerpflichtige Vorgang muss dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt werden. Die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Schenkungsteuer beginnt nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Schenker verstorben ist oder die Finanzbehörde Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erhalten hat. In der Praxis führt dies zu einer erheblichen Ausdehnung der steuerlichen Verjährung.

Die ihm nach §15 AStG zuzurechnenden laufenden Erträge muss der Stifter in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit bei ausländischen Stiftungen und Trusts, bei denen die steuerpflichtigen Vorgänge nicht ordnungsgemäß angezeigt bzw. erklärt wurden, ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Auch kann der Stifter Erpressungsversuchen aus seinem Umfeld (Vermögensverwalter, geschiedener Ehegatte etc.) ausgesetzt sein. Ferner kann die Übertragung eines solch belasteten Vermögens eine Vielzahl von Problemen für die Erben bedeuten.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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