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Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren, Auswirkungen des BGH- Urteils auf die Strafverteidigung

<<<Nachdem der BGH die&nbsp;Strafvorgaben&nbsp;für Steuerhinterziehungsdelikte&nbsp;verschärft hat, nimmt die Bedeutung der Strafmilderungsgründe für die Verteidigung in Steuerstrafsachen zu.&nbsp;

Gem. § 370 Abgabenordnung (AO) kann die Steuerhinterziehung mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In der Praxis wurde dieses Strafmaß jedoch bei weitem nicht ausgeschöpft. Die Rechtsprechung sah die Steuerhinterziehung oftmals als ein weniger schwerwiegendes Delikt gegenüber anderen Straftatbeständen an (z.B. im Vergleich zum Tatbestand des Betruges).

Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis durch ein richtungsweisendes Urteil vom 02.12.2008 eingeschränkt. Nach diesem Grundsatzurteil gelten folgende Regeln:

Bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von&nbsp;

  • bis zu EUR 50.000,00 (Steuerschaden): Geldstrafe, 
  • bis zu EUR 1,0 Mio. (Steuerschaden): Bewährungsstrafe und 
  • ab EUR 1,0 Mio. (Steuerschaden): Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

 

Hierbei handelt es sich um Vorgaben für die unteren Gerichte, die diese in der Praxis grundsätzlich zu befolgen haben.

In der Praxis wird die Argumentation des Verteidigers daher zukünftig besonders wichtig werden, damit sich die Strafgerichte nicht allein auf die jeweilige Höhe der Steuerhinterziehung berufen, sondern die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Einen Verteidiger trifft nunmehr die Aufgabe, gewichtige Strafmilderungsgründe vorzutragen, damit das jeweilige Gericht trotz der vorgenannten Verschärfungsregelungen eine mildere Strafe in Erwägung ziehen kann. Es bleibt abzuwarten, wie strikt die Strafgerichte das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofes anwenden werden.



 

Ihre Ansprechpartner bei Steuerhinterziehung:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

 


In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!

 

 


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