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Aktuelles

Steuerstrafrecht / Steuerstrafverfahren: Telekommunikationsüberwachung bei schweren Steuerdelikten

Das Bundeskabinett hat am 18. April 2007 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren neu ordnet. Der Regierungsentwurf basiert auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das einen gesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung gefordert hat, sowie auf europäischen Vorgaben zur sog. Vorratsdatenspeicherung.

Der Katalog für Straftaten, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachung nach §100a StPO sein können, wird durch den Regierungsentwurf auf schwere Straftaten (Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren) begrenzt. Neu aufgenommen werden demgegenüber schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, wie z.B. Korruptionsdelikte und Steuerdelikte (schwere Fälle der Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei sowie gewerbs- und bandenmäßiger Schmuggel).

Eine Telekommunikationsüberwachung ist grundsätzlich unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden. Für trotzdem erlangte Erkenntnisse gilt ein Verwertungsverbot. 

Durch den Gesetzentwurf wird außerdem der nachträgliche Rechtsschutz von Betroffenen verbessert.  Zum einen werden Benachrichtigungs- und Kennzeichnungspflichten bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen eingeführt und zum anderen wird den Betroffenen ausdrückliche die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes ohne verfahrensrechtliche Hürden eröffnet. Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sind zukünftig unverzüglich zu löschen, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind.

Schließlich wird das Vertrauensverhältnis zu Strafverteidigern und anderen Berufsgeheimnisträgern durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Ermittlungsmaßnahmen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern sollen nur nach sorgfältiger Verhältnismäßigkeitsabwägung erfolgen.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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