Der Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Nach § 17c UStDV müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein." Zusätzlich verlangt der Bundesfinanzhof, dass die für den Buchnachweis erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen sind. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Anforderungen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind.
Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein verspätet erbrachter Buchnachweis kein Ausschlussgrund für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Hat der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert, ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht und diese vom Steuerpflichtigen nicht vollständig beseitigt worden ist. Hinsichtlich der Steuergefährdung weist der EuGH daraufhin, dass die Nichterhebung der Umsatzsteuer nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens im Inland führt, da die Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Lieferungen dem Mitgliedstaat zusteht, in dem der Verbrauch erfolgt.
(EuGH, Urt. v. 27.09.2007, C-146/05, Rechtssache Albert Collée)
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