Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsvertraglicher Gestaltung berät, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und haftet mindestens nach dem Verschuldensmaßstab, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt:
Steuerberater sind nach dem Rechtsberatungsgesetz (Art. 1 § 1 Satz 1) nicht zur Rechtsberatung befugt und dürfen daher einen Mandanten auch nicht in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen (im Streitfall: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Angestellten einer GmbH) beraten. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Steuerberater (Art 1 § 1 RBerG, § 823 Abs. 2 BGB). Hierbei muß sich der Steuerberater, der unerlaubt Rechtsrat erteilt, mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt. (OLG Naumburg, Urteil vom 12.07.2005, Az. 1 U 8/05, rkr.)
Ansprechpartner bei KONLUS für Berufsrecht der Steuerberater:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
