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Aktuelles

Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren

1. Einleitung

Die Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten im Steuerstrafverfahren stellt eine der anspruchsvollsten Aufgaben eines Steuerstrafverteidigers dar.

 

Der in Untersuchungshaft befindliche Mandant befindet sich in einer psyschologisch schwierigen Situation, weil er - herausgerissen aus seinem gewohnten Leben, getrennt von seiner Familie - sich den strengen Haftregeln einer U-Haft unterwerfen muss. Dieser erhebliche auf dem Mandanten lastende psychologische Druck darf nicht unterschätzt werden. Neben diesem psychologischen Aspekt darf der im Steuerstrafrecht verteidigende Rechtsanwalt/ Strafverteidiger den zeitlichen Verteidigungsaufwand gegen die Anordnung einer Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung nicht unterschätzen. Zunächst ist die Kontaktaufnahme mit dem inhaftierten Mandanten und der Verkehr mit ihm schwierig. Ggf. muss sich um die Verbesserung der U-Haftsituation gekümmert werden. Darüber hinaus muss gleichzeitig geprüft werden, ob Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden eingelegt werden. Dies setzt insbesondere die zeitintensive Einarbeitung in die gerade in Steuerstrafverfahren oftmals umfangreichen Akten voraus. Da bereits zu diesem frühen Zeitpunkt wichtige Weichen für das gesamte Steuerstrafverfahren gestellt werden können, sollte, so früh wie möglich, ein auf das Steuerstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt/Strafverteidiger eingeschaltet werden.

 

Aufgrund dieser möglichen, nicht unerheblichen Auswirkungen auf das Steuerstrafverfahren soll nachfolgend ein erster Überblick über die Anforderungen an eine Untersuchungshaft sowie anschließend über die Rechtsbehelfe, mit der gegen die Anordnung einer Untersuchungshaft vorgegangen werden kann, gegeben werden.

 

2. Voraussetzungen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren

Der Richter kann durch einen schriftlichen Haftbefehl Untersuchungshaft - auch bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren - anordnen, wenn

 

- ein dringender Tatverdacht und,

- ein Haftgrund vorliegen und

- der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden ist.

 

a) Dringender Tatverdacht

Ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 StPO liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der als Steuerhinterzieher in einem Steuerstrafverfahren Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat ist. Nicht erforderlich ist, dass eine Verurteilung als Steuerhinterzieher wahrscheinlich ist; dies muss nur möglich sein. Zu beachten ist, dass ein dringender Tatverdacht nicht mit Vermutungen und Indizien, sondern nur mit konkreten Tatsachen unterlegt werden kann.

 

b) Haftgründe gemäß § 112 Abs. 2 StPO

Die Haftgründe sind in der StPO abschließend geregelt. Haftgründe für eine Untersuchungshaft sind:

 

- Flucht

- Fluchtgefahr

- Verdunkelungsgefahr

 

(1.) Eine Flucht i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Ist der Aufenthaltsort des Beschuldigten, dem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, im Ausland bekannt, will dieser jedoch aus dem Ausland nicht zurückkehren, so ist dieser Haftgrund beispielsweise erfüllt.

 

(2.) Wenn die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Steuerstrafverfahren eher entziehen, als sich zur Verfügung halten wird, liegt der Untersuchungshaftgrund "Fluchtgefahr" vor. Die Fluchtgefahr kann nicht allein mit einer hohen Straferwartung für die Steuerhinterziehung begründet werden. Die hohe Straferwartung für eine Steuerstraftat ist nur ein Anhaltspunkt bei der Abwägung, ob sich der Beschuldigte einem Steuerstrafverfahren entziehen möchte. Bei der Abwägung sind alle sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen. Fluchthemmende Aspekte sind insbesondere, dass der in einem Steuerstrafverfahren Beschuldigte, dem eine Untersuchungshaft droht, durch Familie, Arbeitsstelle, Beruf oder Unternehmen fest in Deutschland verwurzelt ist und er über ein Vermögen verfügt, welches ausreichend ist, um den Steuerhinterziehungsbetrag zu begleichen. Allein auf den Umstand, dass der Beschuldigte Ausländer ist, kann keine Fluchtgefahr gestützt werden. Gleichwohl ist bei Kontakten ins Ausland Vorsicht zu walten. Denn fluchtfördernde Gesichtspunkte werden insbesondere dann bejaht, wenn familiäre Kontakte ins Ausland bestehen, Auslandskonten vorhanden sind und dies der Steuerfahndung bekannt ist, das inländische Vermögen versilbert, insbesondere Konten aufgelöst werden oder der Beschuldigte umfangreiche Reisevorbereitungen trifft. Die Fluchtgefahr muss stets auf konkrete Tatsachen gestützt werden. Bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus.

 

(3.) Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten, den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt wird und hierdurch die Wahrheitsermittlung im steuerstrafrechtlichen Verfahren erschwert wird. Dieser Haftgrund ist immer dann erfüllt, wenn beispielsweise Dokumente nach dem Erscheinen der Steuerfahndung im Rahmen einer Durchsuchung vernichtet werden, in dem diese beispielsweise zerrissen werden. Deshalb hat der Rechtsanwalt/ Steuerberater einem einer Steuerhinterziehung Verdächtigen zu empfehlen, alles zu unterlassen, wodurch der Anschein begründet wird, er wolle auf sachliche und/oder  persönliche Beweismittel, wie bspw. Zeugen, einwirken.

 

Dieser eine Untersuchungshaft rechtfertigende Haftgrund ist von einem Rechtsanwalt/ Steuerberater, der einen der Steuerhinterziehung Beschuldigten berät, besonders Sorgsam im Auge zu behalten. Denn eine Steuerhinterziehung ist ein so genanntes "Papierdelikt". Dies bedeutet: Steuerhinterziehungen werden oftmals unter Mithilfe von gefälschten oder manipulierten Rechnungen, Belegen, Urkunden oder falschen Buchungen vorgenommen, auf die der Beschuldigte auch im Nachhinein einwirken könnte. Aufgrund dessen ist in der Praxis die Tendenz zu beobachten, dass bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung von vornherein die für eine U-Haft erforderliche Verdunkelungsgefahr als gegeben beurteilt wird, weil Steuerstraftaten als Papierdelikt in Planung und Ausführung Verdunkelung vor und nach der Steuerstraftat implizieren und wenn keine Umstände darauf hindeuten, dass sich die Haltung des Beschuldigten geändert hat. Diese von den Strafverfolgungsbehörden/ Steuerfahndung immer häufiger vertretene Rechtsansicht ist jedoch abzulehnen, weil hier die Verdunkelungsgefahr aus der Eigenart der Steuerstraftat begründet wird und nicht, wie das Gesetz es verlangt, mit konkreten Tatsachen.

 

Nicht unüblich sind eigene Ermittlungen eines Steuerstrafverteidigers, Rechtsanwalts, Steuerberaters oder des Beschuldigten selbst. Sie können jedoch problematisch sein, weil die eigenen Ermittlungen bei Staatsanwälten und Richtern oftmals mit Misstrauen und Ablehnung betrachtet werden. Die eigenen Ermittlungen könnten sie ggf. als Einwirkung auf sachliche oder persönliche Beweismittel werten und damit eine Verdunkelungsgefahr begründen. Sollten eigene Ermittlungen durchgeführt werden, ist es dringlich empfehlenswert, hierüber die Staatsanwaltschaft, die Finanzverwaltung und den Richter vorab zu informieren.

 

c) Verhältnismäßigkeit

Die Anordnung der Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein.Durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird sichergestellt, dass die Untersuchungshaft nicht großzügig angeordnet wird. Die Anordnung der U-Haft darf nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen. Dies erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.

 

3. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung. So kann bspw. Antrag auf mündliche/schriftliche Haftprüfung, Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Haftbeschwerde gestellt werden. Der Einsatz der zahlreichen Rechtsbehelfe ist genau von dem auf das Steuerstrafverfahren spezialisierten Rechtsanwalt/Strafverteidiger abzuwägen. Denn eine Ablehnung eines gegen die Anordnung einer Untersuchungshaft gerichteten Rechtsbehelfs kann erhebliche vorentscheidende Wirkung auf den Ausgang des steuerstrafrechtlichen Hauptsacheverfahrens haben.

 

Von den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen soll der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 116 StPO hervorgehoben werden. Demnach ist der Vollzug der Untersuchungshaft auszusetzen, wenn es mildere Mittel gibt, ohne dass hierdurch der Zweck der Untersuchungshaft, der darin besteht, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafverfolgung sicherzustellen. eingeschränkt wird.

 

So kann bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr beispielsweise anstelle der Untersuchungshaft, Leistung einer Sicherheit (Kaution) angeordnet werden. Der Richter setzt die Höhe der Kaution in freiem Ermessen fest, gleichwohl muss die Höhe sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten orientieren.    

 

Die wegen Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft kann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinereichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. So kann der Beschuldigte angewiesen werden, bestimmte Personen nicht zu kontaktieren. Gerade in Steuerstrafverfahren ist es jedoch sehr schwierig, gegen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu argumentieren, weil in jeder Steuerhinterziehung eine Tatbegehung in Form einer Täuschung bzw. Verheimlichung liegt.

 

4. Handlungsempfehlung eines Steuerstrafverteidigers

Ist Untersuchungshaft angeordnet worden, ist zu empfehlen, sofort einen auf das Steuerstrafverfahren spezialisierten Rechtsanwalt/Strafverteidiger einzuschalten, um zu überprüfen, ob Rechtsbehelfe, insbesondere Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden, gegen die angeordnete Untersuchungshaft eingelegt werde.

 

KONLUS ist eine auf das Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei. In dringenden Notfällen sind wir innerhalb der Bürozeiten (werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr) unter 02204/9508120 und außerhalb der Bürozeiten unter der Nummer 0170/9685513 für Sie zu erreichen.


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