Auch ein Steuerhinterzieher kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Restschuldbefreiung erlangen. Der Rechtsanwalt/ Steuerberater sollte allerdings die Spielregeln kennen.
Eine Restschuldbefreiung ist nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Hierunter fällt auch die Abgabe einer unrichtigen, nicht jedoch eine fehlende Steuererklärung (vgl. auch OLG Köln, 14.02.2001, Az. 2 W 249/00).
Wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat, ist die Vorschrift eng auszulegen. Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen noch nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH vom 12.01.2006, Az. IX ZB 29/04).
Das LG Göttingen (Urteil vom 14.01.2003, Az. 10 T 2/03) hat in einem anderen Fall entschieden, dass die Bezugnahme eines Gläubigers auf einen Strafbefehl alleine ebenfalls für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht ausreicht, wenn sich aus dem Strafbefehl weder ergibt, dass der Schuldner persönlich die falschen Angaben gemacht hat, noch dass die Angaben innerhalb des o.g. Dreijahreszeitraums abgegeben wurden.
Beraterhinweis:
Ein in diesem Bereich tätiger Rechtsanwalt/Steuerberater sollte in diesem Zusammenhang auch die folgenden Verwaltungsanweisungen und die damit verbundenen Verfahrensabläufe kennen:
- BMF-Schreiben vom 11.01.2002: Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung nach der Insolvenzordnung
- Oberfinanzdirektion Hannover vom 11.11.2002: Grundsätze für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren
Diese Verwaltungsanweisungen sehen - mit der Denkweise der meisten Finanzbeamten nur schwer vereinbar - auch für einen Steuerhinterzieher grundsätzlich den Erlass von Steuern im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vor. Der Durchführung eines förmlichen Insolvenzverfahrens darf es insoweit nicht. Diese Verwaltungsanweisungen sind häufig sogar den zuständigen Beamten nicht bekannt und setzen einen entsprechend präzise formulierten Antrag voraus.
Ansprechpartner bei KONLUS für Steuerstrafrecht und Insolvenzrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Stuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
