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Steuerhinterziehung durch vGA

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dürfen das zu versteuernde körperschaftsteuerliche Einkommen nicht mindern. In ständiger Rechtsprechung definiert der BFH eine vGA im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes als Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, und nicht im Rahmen einer offenen Ausschüttung erfolgt. Die Beurteilung einer vGA erfolgt anhand eines Fremdvergleiches. Geprüft wird, ob einer Person, die nicht Gesellschafter ist, ebenfalls ein solcher Vorteil gewährt worden wäre. Bei Zuwendungen an beherrschende Gesellschafter liegt eine vGA regelmäßig schon dann vor, wenn die Leistung an den Gesellschafter nicht auf einer im Vorhinein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht (§ 370 der Abgabenordnung) und dadurch eine Steuerverkürzung verursacht. 

Der BGH hat entschieden, dass es sowohl den Tatbestand einer Steuerhinterziehung als auch einer vGA erfüllt, wenn ein GmbH – Geschäftsführer gewinnmindernde Aufwendungen für nicht ernstlich vereinbarte Lizenzgebühren geltend macht und dies zu niedrigeren Steuerfestsetzungen führt. In dem entschiedenen Fall hatte eine GmbH Lizenzgebühren an eine englische Limited bezahlt. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH war zugleich Geschäftsführer der Limited, deren Alleingesellschafter wiederum der Sohn des Geschäftsführers war. Der BGH beurteilte den Lizenzvertrag als Scheingeschäft, das den eigentlichen Zweck der Zahlung, nämlich die Befriedigung des privaten Geldbedarfs des Geschäftsführers, verschleiern sollte. Scheingeschäfte sind gemäß § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung für die Besteuerung unerheblich. Die auf einem Scheingeschäft beruhenden Aufwendungen sind daher nicht betrieblich veranlasst. Sie dürfen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass in diesem Fall eine Steuerhinterziehung in Hinblick auf die Körperschaft-, Gewerbe-, und Einkommensteuer erfüllt sei. (BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 5 StR 72/07) 

Fazit: Steuerliche Gestaltungen haben immer auch das Ziel die Steuerbelastung auf ein Minimum zu reduzieren. Das Gesetz setzt der Gestaltung allerdings zwei Grenzen, deren Überschreitung unterschiedliche Konsequenzen hat: die Regelungen zur vGA und der Tatbestand der Steuerhinterziehung. In steuerrechtlicher Hinsicht schränkt die vGA die Bandbreite der Gestaltung ein. Eine unzulässige Gestaltung hat daher steuerrechtliche Folgen. Wird die Grenze zur Steuerhinterziehung überschritten, kann dies steuerstrafrechtliche Konsequenzen sowohl für den Geschäftsführer als auch für einen möglicherweise beteiligten Berater nach sich ziehen.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


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