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Steuerhinterziehung, Hinterziehungszinsen bei rechtswidrig eingeleitetem Steuerstrafverfahren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein erkennbar rechtswidrig eingeleitetes Steuerstrafverfahren nicht immer eine Hemmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auslöst.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Mit Schreiben vom 14.09.1998 berichtigte der Kläger gegenüber der Finanzbehörde seine Einkommensteuererklärungen der Jahre 1987 bis 1996 dahingehend, dass er bisher nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen nachträglich auswies und berichtigte Anlagen sowie Bankbescheinigungen vorlegte. Die Finanzbehörde wertete das Schreiben als Selbstanzeige und leitete es an die Steuerfahndungsstelle weiter. Mit Ermittlungsauftrag vom 30.09.1998 begann die Steuerfahndungsstelle die steuerlichen Verhältnisse des Klägers zu prüfen. Am 08.10.1998 wurde die Straf- und Bußgeldsachenstelle von der Selbstanzeige unterrichtet. Daraufhin leitete diese am 13.10.1998 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger für die Jahre 1987 bis 1996 ein. Gleichzeitig korrigierte die Finanzbehörde mit Bescheiden vom 12.10.1998 die Einkommensteuerfestsetzungen. Die Bescheide wurden bestandskräftig und der Kläger bezahlte die Mehrsteuern. Am 24.03.1999 wurde das Verfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung aufgrund des Vorliegens einer wirksamen Selbstanzeige eingestellt. Ein Jahr später, am 31.03.2000, setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der Einkommensteueränderungsbescheide vom 12.10.1998 fest. Der Kläger hielt die Zinsfestsetzung für unzulässig, da die einjährige Zinsfestsetzungsfrist abgelaufen sei. Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte gab der BFH im Revisionsverfahren der Klage teilweise statt.

Hinterzogene Steuern sind gem. § 235 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die Zinsen können ab dem Zeitpunkt der Steuerhinterziehung oder der Erlangung des Steuervorteils erhoben werden, es sei denn, die hinterzogenen Steuern wären ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden. Für die Zinsfestsetzung gilt eine Jahresfrist. Gem. § 239 AO beginnt diese Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die geänderten Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass die Verfahrenseinleitung und die Bestandskraft der geänderten Bescheide im selben Jahr erfolgen muss. Bisher höchstrichterlich nicht entschieden war die Frage, ob auch die erkennbar rechtswidrige Einleitung eines Strafverfahrens Einfluss auf die Festsetzungsfrist haben kann. Dies hat der BFH mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden nach Auffassung des Gerichtes berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit einzuleiten, wodurch die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen in der Regel zunächst gehemmt wird. Auch die Finanzbehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt. Die Finanzbehörde unterliegt insoweit denselben Rechten und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft, wenn sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat selbstständig durchführt (§§ 386, 399 Abs. 1 AO). Die Behörde hat hinsichtlich der Verfahrenseinleitung kein Ermessen. Nur ausnahmsweise darf die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterbleiben, wenn z.B. zwingende Verfahrenshindernisse wie eine bereits eingetretene Strafverfolgungsverjährung bestehen. Im vorliegenden Fall war die im Raum stehende Steuerhinterziehung offensichtlich für die Jahre 1987 bis 1991 verjährt und somit nicht verfolgbar, so dass diesbezüglich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig war. Die rechtswidrige Einleitung des Steuerstrafverfahrens soll nach Auffassung des Gerichts jedoch dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen, zumal ihm keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um gegen die Einleitung des Verfahrens vorzugehen. Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass zumindest für die Veranlagungszeiträume 1987-1991 der Beginn der Zinsfestsetzungsfrist nicht durch das rechtswidrig eingeleitete Verfahren gehemmt wird. Anders verhält es sich nach Auffassung des BFH dagegen mit den übrigen Hinterziehungshandlungen für die Jahre 1992 bis 1996. Zwar wurde insoweit eine Selbstanzeige vorgenommen, diese beseitigt als persönlicher Strafaufhebungsgrund die Strafe und damit Verfolgbarkeit der Tat allerdings erst dann, wenn sie sich als wirksam erwiesen hat und die hinterzogenen Steuerbeträge vollständig entrichtet wurden. Da aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens weder die inhaltliche Überprüfung der Selbstanzeige abgeschlossen noch die Nachzahlung der Steuerbeträge erfolgt war, handelte die Straf- und Bußgeldstelle insoweit rechtmäßig. Die Festsetzungsfrist war damit bis zur Einstellung des Verfahrens gehemmt und die Festsetzungsfrist bei Erlass des Hinterziehungszinsbescheids für die Veranlagungszeiträume 1992-1996 noch nicht abgelaufen.

(BFH, Urt. 29.4.2008, Az. VIII R 05/06) 

 


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