Die "neue" Selbstanzeige sieht in § 398a AO bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro je Tat einen pauschalen Zuschlag von 5% vor.
Es stellt sich die Frage, ob z.B. neben dem Unternehmer auch alle tatbeteiligten Mitarbeiter eines Unternehmens die 5% zahlen müssen.
Beispiel 1: Die dreit Mitunternehmer einer Personengesellschaft geben die USt-Voranmeldung für August 2011 nach einem gemeinsamen Entschluss einige Tage zu spät ab.
Beispiel 2: Unternehmer U hat USt 2008 in Höhe von 60.000 € unter Mitwirkung des L (Leiter Rechnungswesen) hinterzogen.
Nach dem Wortlaut des § 398a AO muss jeder Täter den Zuschlag von 5% zahlen. Dies bedeutet im Beispiel 1, dass der Zuschlag für einige Tage Verspätung insgesamt dreifach (15%) anfällt.
Im Beispiel 2 stellt sich – abgesehen von der vorgenannten Frage der Vervielfachung des Zuschlages – die Frage, ob Gehilfen wie hier L (und ggf. weitere tatbeteiligte Arbeitnehmer) ebenfalls den Zuschlag zahlen müssen. Teilnehmer sind nach allgemeinen Strafrechtsgrundsätzen an sich keine "Täter", von denen § 398a AO ausdrücklich spricht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht unter diesem Begriff auch Teilnehmer verstehen könnte. Sicherheitshalber kann daher Teilnehmern nur geraten werden, auch den Zuschlag zu zahlen, wenn sie Rechtssicherheit wollen (vgl. Beyer, AO-StB 2011, S. 119).
Das Verfahren, wie der Zuschlag festgesetzt wird, ist bislang noch nicht geklärt. Denkbar ist die Festsetzung zusammen mit den nach einer Selbstanzeige ergehenden Steuerbescheiden. Denkbar ist aber auch eine gesonderte Festsetzung durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen.
Ob § 398a AO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform als Freibetrag auszulegen sein könnte, ist wohl eher fraglich (vgl. Heuel/Beyer, StBW 2011, S. 315). Es handelt sich dem Wortlaut nach wohl um einen Freigrenze.
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- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
