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Der Ablauf einer Selbstanzeige (Stand 10/2018)
Die Steuerbehörden haben in den letzten Jahren den Druck auf Steuersünder erhöht. Insbesondere unversteuerte Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen werden durch den Ankauf von Daten-CDs und dem europaweiten Informationsaustausch immer häufiger entdeckt. Als Ausweg aus dieser Situation wählen Steuersünder oft die Selbstanzeige.

I. Folgen der Steuerhinterziehung

Die Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren geahndet werden. Darüber hinaus müssen die hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen nachgezahlt werden.In bestimmten Berufsgruppen, zum Beispiel bei Beamten, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten, kann eine Steuerhinterziehung außerdem zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Steuerhinterziehung bleibt bei einer Selbstanzeige grundsätzlich bis zu einem Hinterziehungsvolumen von EUR 25.000 straffrei.

Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt 10% bei einer Summe von mehr als EUR 25.000, 15% ab EUR 100.000 und 20% bei mehr als EUR 1.000.000.

 

II. Straffreiheit durch Selbstanzeige

Um den strafrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung zu entgehen, kann der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung) einreichen. Jedoch ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige ein komplexer Prozess ist und nur eine wirksame Selbstanzeige zur Strafbefreiung führt.

Um Straffreiheit zu erlangen müssen bestimmte inhaltliche Voraussetzungen vorliegen, keiner der Ausschlussgründe darf gegeben sein und die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden.

 

Wenn eine Selbstanzeige unwirksam ist, so führt dies direkt in die strafrechtliche Verfolgung.

Eine gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen und sorgsame Erstellung der Selbstanzeige sind die wesentlichen Komponenten für die Erzielung von Straffreiheit bei Steuerhinterziehung.

Entscheidend ist, dass alle unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang berichtigt werden beziehungsweise die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Eine nur teilweise Berichtigung ist nicht ausreichend!

 

III. Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige

Wie bereits erwähnt sind im Rahmen der Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige An-gaben in vollem Umfang zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Die Selbstanzeige ist gegenüber dem Finanzamt zu erstatten.

 

Die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ist nur möglich, soweit keine Ausschlussgründe (§371 Abs. 2 AO) vorliegen. Insbesondere folgende Ausschlussgründe sind zu beachten:

  •  die Bekanntgabe einer Außenprüfungsanordnung ist bereits erfolgt,
  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde bereits bekannt gegeben,
  • ein Amtsträger der Finanzbehörden ist bereits zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen,
  • die Tat wurde bereits entdeckt.

 

IV. Der Ablauf einer Selbstanzeige

Der Ablauf einer Selbstanzeige erfolgt grundsätzlich nach dem folgenden Schema:

  1. Wir führen ein erstes persönliches Gespräch, um einen Überblick über die Situation zu erhalten. Im Rahmen des Gesprächs zeigen wir die Vorteile und Risiken einer Selbstanzeige auf und erläutern das mögliche weitere Vorgehen. Wichtig ist hier auch die Ruhe zu bewahren und erst einmal die Situation zu analysieren und die Möglichkeiten für ein weiteres Vorgehen abzuwägen.

  2. Im nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen, welche eine wirksame Selbstanzeige verhindern.

  3. Anschließend sind möglichst vollständige Unterlagen zu den bisher unversteuerten Einkünften zusammenzutragen, um eine erste Schätzung der zu erwartenden Steuernachzahlungen und Zinsen machen zu können. Dieser Schritt ist wesentlich, da eine Strafbefreiung nur in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern und anfallenden Zinsen innerhalb der gesetzten Frist an die Finanzbehörden bezahlt. Somit muss die Liquidität sichergestellt werden und unter Umständen weitere liquide Mittel beschafft werden.

  4. Nun wird ein weiteres Gespräch geführt indem wir Ihnen die Schätzung der zu erwartenden Nachzahlungen darlegen.

  5. Als nächstes ermitteln wir detailliert die bisher nicht versteuerten Einkünfte nach der Rechtslage der entsprechenden Jahre und dokumentieren diese. Im Rahmen dessen ist es meist notwendig weitere Unterlagen beispielsweise von Banken anzufordern. Von großer Bedeutung ist außerdem die Prüfung der Verjährung der einzelnen Steuerstraftaten. Eine Selbstanzeige muss nämlich alle unverjährten Steuerstraftaten beinhalten. Nicht mehr und nicht weniger.

  6. Nun erstellen wir einen Entwurf der Selbstanzeige, den wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch besprechen.

  7. Die Selbstanzeige wird finalisiert und, nach Ihrem Einverständnis, bei den Finanzbehörden eingereicht.

  8. Der Steuerpflichtige muss nun, innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist, die hinterzogenen Steuern und die Zinsen zahlen.

  9. Wir unterstützen Sie im weiteren Verlauf beispielsweise hinsichtlich möglicher Rückfragen des Finanzamtes und der Prüfung von geänderten Steuerbescheiden. 

Auf Grund der Bedeutung einer Selbstanzeige und der Komplexität ist dringend zu empfehlen, einen fachkundigen Steuerberater in den Prozess einzubeziehen.

 

Für weitere Details zum Thema Steuerhinterziehung beispielsweise zur Qualität von Bankunterlagen aus der Schweiz oder zur Besteuerung von Investmentfondserträgen möchten wir auf die weiteren Artikel in unserem „Informationspool“ verweisen.

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen oder für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Auch in den Fällen in denen eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Steuerstrafverfahren begleiten wir in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Rechtsanwalt.


 

Ansprechpartner bei KONLUS:

Katharina Schmolke (M. Sc. Accounting, Auditing and Taxation)

 

 

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Der Ablauf einer Selbstanzeige (Stand 10/2018)