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Einstellen des Verfahrens
Das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Schuld des Täters als gering einzustufen ist.

Diese Entscheidung trifft die Strafsachen- und Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet oder wird der Beschuldigte durch die Einstellung belastet, so ist die Zustimmung des Gerichtes erforderlich. Einige Straftaten können nach § 398 AO auch ohne Zustimmung des Richters eingestellt werden, solange es sich um eine geringwertige Steuerverkürzung oder um Erlangung eines geringwertigen Steuervorteils handelt.

Die häufigste Einstellung des Steuerstrafverfahrens richtet sich nach § 153 a StPO. Bei geringer Schuld des Täters können Staatsanwaltschaft/StraBu-Stelle mit Zustimmung des Gerichts das Verfahren einstellen, wenn das öffentliche Interesse beseitigt werden kann durch:
 

  • Schadenswiedergutmachung (§ 153a StPO)
  • Zahlung eines Geldbetrages (§ 153a StPO)
  • Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 153a StPO)
  • Erfüllung bestimmter Unterhaltsverpflichtungen (§153a StPO)


In der Praxis bedeutet dies für den Täter die verkürzten Beträge nebst Nebenleistungen und gegebenenfalls einen Geldbetrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

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