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Erbschein
Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht (§ 2353 BGB) bzw. seinen Erbteil. Der Erbschein dient dem Erben als Verfügungsausweis im Rechtsverkehr

, der zwar nicht zwingend erforderlich, in der Regel aber notwendig ist, um z.B. über den Nachlass verfügen oder Eintragungen ins Grundbuch vornehmen zu können. Der ausgehändigte Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit für und gegen den Erben und schützt durch öffentlichen Glauben den gutgläubigen Dritten im Rechtsverkehr mit dem Erben. Für die Erbscheinserteilung ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am Wohnsitz des Erblassers zuständig. Das Nachlassgericht entscheidet im Erbscheinverfahren aufgrund der vom Erben nachzuweisenden Angaben nach freier Überzeugung über das Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Vorraussetzungen des behaupteten Erbrechts. Ergibt sich nachträglich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, wird er vom Nachlassgericht eingezogen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

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