drucken
Gefährdung von Abzugsteuern
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt nach § 380 AO ordnungswidrig.

Die Verpflichtung Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, besteht im Lohnsteuerverfahren und bei der Kapitalertragsteuer, wobei die Bestimmungen der Einzelsteuergesetze herangezogen werden müssen.

Ein Arbeitgeber handelt zumindest leichtfertig, wenn er sich über seine lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht informiert. Zahlungsschwierigkeiten gelten nicht als Entschuldigung. Kann der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer nicht entrichten, so muss er den Lohn kürzen und die darauf entfallende Lohnsteuer einbehalten und abführen.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

KONLUS Kontaktservice





CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Bitte geben Sie hier die Zahlen ein, die im Bild angezeigt werden.

* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

0221 39 09 770

Standort Köln:

Theodor-Heuss-Ring 14
50668 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 39 09 77 - 0
Fax: +49 (0) 221 / 39 09 77 - 333

Standort Berlin:

Kurfürstendamm 182
10707 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 88 62 54 - 94
Fax: +49 (0) 30 / 88 62 73 - 98

Gefährdung von Abzugsteuern