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GmbH
Die GmbH stellt nach wie vor die bedeutsamste Form der Kapitalgesellschaft in Deutschland dar. Die GmbH ist eine juristische Person. Im Rechtsverkehr tritt sie als eigene Rechtspersönlichkeit auf, kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen bzw. verklagt werden. Grundsätzlich haften die Gesellschafter der GmbH nur mit der Einlage, zu deren Erbringung sie sich vertraglich verpflichtet haben. Die Bedeutung der GmbH ist nach wie vor außerordentlich groß. Hieran vermag auch die derzeit noch andauernde Gründungswelle der Limited nichts zu ändern.

Die sich im Bereich der Limited ergebenden möglichen wie auch inzwischen tatsächlich in der Praxis eingetretenen Probleme veranlassen Unternehmer nach Beratung durch ihren Rechtsanwalt/Steuerberater nach wie vor auf die Gesellschaftsform der GmbH zurückzugreifen. Deshalb soll hier in den nächsten Monaten in mehreren Abschnitten ein Überblick über die wesentlichen Informationen zum Thema GmbH gegeben werden.


1. Vor-Gründungs-Gesellschaft

Bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages haben der oder die Gesellschafter bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu beachten, dass sowohl zivilrechtlich wie auch steuerrechtlich ein Einzelunternehmen oder eben eine Personengesellschaft (GbR, bei entsprechende großem Umfang eine OHG) vorliegt. Damit ist eine Haftungsbeschränkung auf das Kapital der Gesellschaft noch nicht gegeben und die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die Besteuerung zu diesem Zeitpunkt richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in dem Sinne, dass eine Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern vorzunehmen ist. Dieser Gewinn oder auch Verlust stellt Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und findet so auch Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

2. Vor-Gesellschaft

Unter Vor-Gesellschaft versteht man den Zeitraum zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Die Gründung einer aus mehreren Personen bestehenden GmbH erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Handelt es sich um eine Ein-Personen-GmbH ersetzt die Erklärung des Alleingesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft den Gesellschaftsvertrag.

Durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entsteht - wie erwähnt - die Vor-GmbH. Aus zivilrechtlicher Sicht finden zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen bereits die Vorschriften des GmbH-Gesetzes Anwendung, soweit diese nicht die Eintragung in das Handelsregister voraussetzen. Aus steuerlicher Sicht vollzieht die Gesellschaft mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages den Schritt zur Anerkennung als juristische Person und unterliegt damit der Besteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer.
 
3. Gesellschaftsvertrag

Die Errichtung der GmbH unterliegt formalen Zwängen. So ist der Gesellschaftsvertrag von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen und bedarf der notariellen Beurkundung. Die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister bedarf der öffentlichen Beglaubigung und wird durch einen Notar vorgenommen.

Jeder Gesellschafter kann sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch einen Bevollmächtigten wie ein Familienmitglied oder den Rechtsanwalt/Steuerberater vertreten lassen. Allerdings ist die hierfür notwendige Erteilung der Vollmacht in notarieller Form oder durch öffentliche Beglaubigung vorzunehmen. Minderjährige Gesellschafter haben sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages regelmäßig durch ihre gesetzlichen Vertreter - im Normalfall die Eltern - vertreten zu lassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern im Vorfeld zu diesem Zweck die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen müssen. Bei den vielfach vorhandenen Familiengesellschaften sind üblicherweise die Eltern zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Kinder in die GmbH selbst schon Gesellschafter. Dann tritt das Problem des Selbstkontrahierungsverbots auf, das heißt, eine wirksame Vertretung der Kinder durch ihre Eltern ist gesetzlich nicht zulässig. In diesem Fall ist durch das Vormundschaftsgericht für jede zu vertretende Person ein besonderer Ergänzungspfleger zu bestellen.

An den Inhalt des Gesellschaftsvertrags einer GmbH stellt das Gesetz einige Mindestanforderungen. Danach sind einige Regelungen unbedingt notwendig:

Firma
Unter der Firma der GmbH versteht man den Namen, unter dem die GmbH im Rechtsverkehr auftritt. Unter diesem Namen kann die Gesellschaft auch klagen und verklagt werden.

Sitz der Gesellschaft
Hierbei ist zwischen dem in das Handelregister einzutragenden Sitz und dem Sitz im Sinne des Körperschafsteuergesetzes zu unterscheiden. Letztgenannter richtet sich unabhängig vom Handelsregister nach dem Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft, kann also abweichend vom Gesellschaftsvertrag beurteilt werden.

Unternehmensgegenstand
Hierbei geht es darum, welche Rechtsgeschäfte die Gesellschaft tätigen soll und will.

Stammkapital
Die Höhe des Stammkapitals muss geregelt werden. Es muss mindestens 25.000 € betragen. Mindestens die Hälfte muss eingezahlt werden.

Stammeinlagen
Der Notar zu prüfen, ob auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, mindestens 1/4 eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500 €, also die Hälfte des Mindeststammkapitals, eingezahlt sind. Andernfalls kann eine Eintragung in das Handelsregister nicht vorgenommen werden. Das Stammkapital ist durch Stammeinlagen aufzubringen, von denen jeder Gesellschafter bei Gründung oder Kapitalerhöhung nur eine übernehmen kann. Die kleinste Einheit beträgt 100 €. Abgesehen davon kann jeder Gesellschafter einen unterschiedlichen Betrag übernehmen, wenn nur die Teilbarkeit durch 50 gewährleistet ist.

Erbringung der Stammeinlage
a) Bei der Ein-Personen-GmbH ist entweder das gesamte Stammkapital einzuzahlen oder der Gesellschafter leistet die Hälfte der Stammeinlage und stellt für den verbleibenden Betrag eine Sicherheit. Ansonsten kann auch hier die Anmeldung zum Handelsregister nicht erfolgen.

b) Neben der gerade beschriebenen Bargründung der GmbH besteht die Möglichkeit der Gründung durch Sacheinlagen. Solche Sacheinlagen sind in der Form an die Gesellschaft zu leisten, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Die Errichtung der GmbH durch Sacheinlagen setzt einen Sachgründungsbericht voraus. Sacheinlagen können nur in Form verkehrsfähiger Vermögensgegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert geleistet werde. Möglich ist die Übertragung bilanzierungsfähiger Wirtschaftsgüter wie auch beweglicher und unbeweglicher Sachen. Ferner kommen in Betracht Rechte wie z.B. Forderungen, Grundpfand-, Erbbau-, Nießbrauchsrechte, Urheber-, Geschmacksmuster- und gewerbliche Schutzrechte sowie Anteile an Personenhandels- und Kapitalgesellschaften.

Im Fall der Umwandlung steht der aufnehmenden GmbH ein Wahlrecht zu: Auf entsprechenden Antrag hin gilt als Zeitpunkt der Sacheinlage der Stichtag, auf den die Umwandlungsbilanz erstellt wurde. Dieser darf höchstens 8 Monate vor der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die GmbH liegen.


4. Exkurs: Sachgründung durch Einbringung oder Umwandlung

Eine besondere Form der Sacheinlage stellt die Einbringung oder Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens in die GmbH dar.

Unter Einbringung versteht man die Einzelrechtsnachfolge an allen zum bisherigen Unternehmen zivilrechtlich zuzuordnenden Wirtschaftsgütern durch Einzelübertragung auf die neue GmbH. Zu beachten sind dabei die für jedes Wirtschaftsgut geltenden schuldrechtlichen wie sachenrechtlichen Vorschriften. So werden z. B. Forderungen abgetreten und Grundstücke durch notarielle Auflassung und Eintragung in das Grundbuch übereignet. Vorsicht geboten ist bei Vertragsverhältnissen wie Miet- und Darlehensverträgen sowie der im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten. Eine Übertragung auf die GmbH hätte die Auswechslung des Schuldners der vertraglichen Leistungspflichten zur Folge. Dies lässt das Gesetz aber nur mit Zustimmung der betroffenen Gläubiger oder Vertragspartner zu. Dieser Weg erweist sich in der Praxis als schwer durchsetzbar, ist aber z. B. für eine GbR die einzige Möglichkeit, da eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz insoweit nicht in Betracht kommt.

Aus Gründen der Praktikabilität wird deshalb häufig die Umwandlung gewählt. Dabei wird ein Unternehmen als Ganzes übertragen und somit der Weg der Gesamtrechtnachfolge beschritten. Die Rahmenbedingungen hierfür schafft das Umwandlungsgesetz. Es beschränkt allerdings auch die Zulässigkeit einer Umwandlung in eine GmbH auf die Sachverhalte, dass eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft durch Verschmelzung oder Formwechsel in eine GmbH ungewandelt wird oder dass ein kaufmännisches Einzelunternehmen durch Ausgliederung in eine GmbH umgewandelt wird. Unzulässig ist die Umwandlung z. B., wenn ein Einzelunternehmer überschuldet ist. Im Auge zu behalten ist auch die Haftung der übernehmenden GmbH für Verbindlichkeiten des bisherigen Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung. Daneben haften Einzelkaufleute und die Gesellschafter der bisherigen Personengesellschaft noch für fünf Jahre nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister für vormals eingegangene Verbindlichkeiten.

Die Umwandlung bedarf der notariellen Beurkundung. Der Anmeldung zum Handelsregister ist ein Sachgründungsbericht beizufügen. Der Sachgründungsbericht enthält Angaben zur Erläuterung der Werthaltigkeit der eingelegten Vermögensgegenstände. Ferner benötigt das Handelsregister eine auf den Stichtag der Umwandlung erstellte Bilanz.

Neben den vorgenannten zivilrechtlichen Aspekten der Einbringung und Umwandlung soll abschließend noch die steuerliche Seite dieser speziellen Form der Sachgründung betrachtet werden:

Während der Bereich der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer durch die Einbringung oder Umwandlung nur in Ausnahmefällen berührt wird, fällt bei Übertragung von inländischen Grundstücken regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Im Bereich der Einkommensteuer bestehen einige Gestaltungsmöglichkeiten, die der Rechtsanwalt/Steuerberater im Vorfeld jeder Einbringung und Umwandlung mit den Mandanten klären muss. Grundlage ist hierfür, dass im Gegenzug für die Hingabe der Wirtschaftsgüter dem einlegenden Gesellschafter Gesellschaftsrechte an der GmbH gewährt werden. Insofern liegt ein Tauschgeschäft vor, welches steuerpflichtige Veräußerungsgewinne zur Folge haben kann. Ein solcher - steuerlich begünstigter - Veräußerungsgewinn liegt immer dann vor, wenn der gemeine Wert der erlangten Gesellschaftsanteile über den Buchwerten der eingelegten Wirtschaftsgüter liegt. Das Umwandlungssteuergesetz stellt dem Steuerpflichtigen jedoch Alternativen zur Seite, durch welche sich die Besteuerung stiller Reserven vermeiden lassen. Besteht die Sacheinlage nämlich aus einem Einzelunternehmen, einem Teilbetrieb, einem Mitunternehmeranteil oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, ist die aufnehmende GmbH berechtigt, in ihrer Steuerbilanz die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten der übernommenen Wirtschaftsgüter entweder fortzuführen (stille Reserven werden nicht aufgedeckt) oder mit einem Wert bis zur Höhe des Teilwerts anzusetzen. Letzteres führt dann zu einer Teil- oder Vollaufdeckung der stillen Reserven.

Dieses Bewertungswahlrecht ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die einbringenden Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs (bzw. Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils) in die GmbH eingebracht werden und die Gegenleistung der GmbH in der Gewährung neuer Gesellschaftsanteile besteht.

Unabhängig davon, welche Alternative des Wertansatzes die aufnehmende GmbH wählt, gehen Verlustvorträge aus dem Bereich der Einkommen- und Gewerbesteuer niemals auf die GmbH über.

Ansonsten führt die Wahl des Buchwertansatzes dazu, dass die aufnehmende GmbH die Rechtsstellung der einbringenden Personen annimmt.

Wählt die aufnehmende GmbH einen Ansatz oberhalb des Buchwerts bis hin zum Teilwert, sind Besonderheiten bei der künftigen Bemessung der Abschreibungen zu beachten.

Die steuerliche Wirksamkeit der Sacheinlagen ist für den Fall der Einbringung an den Zeitpunkt der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums geknüpft.

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