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Irrtum
Der Täter handelt ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun fehlt (§ 17 StGB).


Die Handlung des Täters muss unter Vorsatz erfolgen. Erfolgt die Handlung ohne Vorsatz, so liegt keine Steuerhinterziehung vor.

Beispiel:

A hat versehentlich eine Bareinnahme in seiner Buchhaltung nicht erfasst und gibt in seiner Einkommensteuererklärung den Gewinn aus Gewerbebetrieb um EUR 3.000 zu niedrig an.

Tathandlung und Taterfolg sind gegeben, jedoch wusste er nicht, dass er unrichtige Angaben gemacht hat. Er war sich nicht bewusst, dass er eine zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkt hat. Es liegt kein Vorsatz vor.

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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