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Kontenabfrage, Kontenabruf
Gemäß § 24c des Kreditwesengesetzes sind die Banken seit 1. April 2003 dazu verpflichtet,


Informationen über die Stammdaten der Konten einer Person und der Verfügungsberechtigung einer Person über fremde Konten anforderungsberechtigten Behörden auf Anfrage bekannt zu geben.

Nicht übermittelt werden Daten über Guthaben oder Geldtransfers. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle, die Staatsanwaltschaften und die Kriminalpolizei können diese Daten allerdings anfordern, wenn gegen den Kontoinhaber aufgrund einer Straftat ermittelt wird.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit können ab 1. April 2005 auch Finanzämter, Sozialämter bzw. die Bundesagentur für Arbeit auf diese Informationen zugreifen, ohne Bankkunden darüber informieren zu müssen (§ 93 Abs. 7 Abgabenordnung). Diese Neuerung ist eine von mehreren Maßnahmen des Steuerehrlichkeitsgesetzes, durch das die Bundesregierung unter anderem Steuerhinterziehungen verhindern will.

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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