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Leichtfertige Steuerverkürzung
Das Gesetz kennt neben der Steuerhinterziehung noch die leichtfertige Steuerverkürzung, wobei nicht Vorsatz sondern Leichtfertigkeit vorausgesetzt wird.


Die leichtfertige Steuerhinterziehung ist eine Orndungswidrigkeit und keine Straftat. Lässt der Steurpflichtige die Sorgfalt ausser Acht, zu der er aber aufgrund seiner steuerlichen Verpflichtung in der Lage war, so handelt er leichtfertig. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit wird bereits erhoben, wenn der Steuerpflichtige keine im Steuerrecht kundige Person (z. B. Steuerberater) befragt hat. Werden die Angestellen, die die Steuererklärung vorbereiten nicht ausreichend überwacht, so wird ebenfalls der Vorwurf der Leichtfertigkeit erhoben.

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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