- Jemand übt ein Handwerk aus, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Typische Beispiele sind der Freizeit-Kfz-Mechaniker oder der Freizeitanstreicher usw. Solche Tätigkeiten sind nur insoweit erlaubt, als sie für den Eigenbedarf oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
- Jemand kommt seiner Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit nicht nach (z.B. Arbeitslose, die nebenbei Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit erzielen.
- Jemand kommt seiner Anzeigepflicht hinsichtlich der Aufnahme eines Gewerbes nicht nach bzw. seiner Pflicht eine Reisegewerbekarte zu erwerben.
Werden Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfange als Schwarzarbeit erbracht, können Geldbußen bis zu einer Höhe von 100.000 DM verhängt werden. Überdies droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Der verurteilte Täter kann zudem für die Dauer von zwei Jahren von allen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Auch kann eine Nachzahlung der nicht gezahlten Sozialabgaben verlangt werden. Zudem sind die zugrundeliegenden Dienst- und Werkverträge nichtig. Der "Arbeit- bzw. Auftraggeber" hat also keine Gewährleistungsansprüche gegen denjenigen, der die Leistung erbringt.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
