Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen sind jedoch unzulässig. Der Beschuldigte hat das Recht keinerlei Aussagen zu machen, so dass die Staatsanwaltschaft gezwungen ist Beweise zu sammeln. Eine Aussage, die durch Täuschung oder Drohung erzwungen wird, darf nicht verwendet werden.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
