Es liegt eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO vor. Kann die Handlung als eine leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden, unterbleibt eine Bestrafung. Andernfalls kann eine Geldbuße bis zu EUR 5.000 fällig werden.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
