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Teilselbstanzeigen führen nicht zur Straffreiheit (Stand 09/2018)

Wurde früher in einer Selbstanzeige nur ein Teil der steuererheblichen Sachverhalte nacherklärt, so konnte dies insoweit zur Straffreiheit führen. Die Selbstanzeige erzeugte somit eine Teilwirksamkeit hinsichtlich der durch sie nacherklärten oder berichtigten Steuersachverhalte.

Diese Rechtslage hat sich grundlegend geändert. Nunmehr ist eine Selbstanzeige nur dann wirksam, wenn sie zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt oder die unterlassenen Angaben nachholt sowie der Steuerpflichtige in angemessener Frist die Steuern nachzahlt.

Wird z. B. bei der Nacherklärung von Kapitaleinkünften des Jahres 2008 unterlassen, die Zinserträge eines Kontos anzugeben, oder wird die bisher unterlassene Erklärung von Mieteinnahmen des Jahres 2008 nicht nachgeholt, so ist die Selbstanzeige in vollem Umfang unwirksam. Eine nachträgliche Vervollständigung (= zweite Teilselbstanzeige) würde dazu führen, dass die Unvollständigkeit der erste Teilselbstanzeige offenbart wird und auch die zweite Teilselbstanzeige (durch die erste Teilselbstanzeige ist die Tat bereits entdeckt) unwirksam ist.

Bei der Abgabe einer Selbstanzeige ist somit peinlichst darauf zu achten, dass diese vollständig ist; denn eine verunglückte Erstanzeige kann nicht durch eine korrigierende zweite Selbstanzeige gerettet werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Steuerbürger seine Selbstanzeige im guten Glauben auf deren Vollständigkeit abgibt, die Angaben somit tatsächlich unvollständig sind, dies jedoch der Anzeigende nicht bemerkt (undolose Teilselbstanzeige).

Die Steuerhinterziehung bleibt bei einer Selbstanzeige nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von EUR 25.000 straffrei.

Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlags abgesehen werden. Dieser beläuft sich auf 10% bei einer Summe von mehr als EUR 25.000, 15% ab EUR 100.000 und 20% ab EUR 1.000.000.

Im Ergebnis ist daher die Erlangung der Straffreiheit nunmehr an erheblich strengeren Voraussetzungen geknüpft und birgt zahlreiche Gefahren, die es durch eingehende Erörterungen mit dem steuerlichen Berater zu vermeiden gilt. 

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner zur Verfügung.

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Teilselbstanzeigen führen nicht zur Straffreiheit (Stand 09/2018)