- bei bandenmäßiger Umsatz- und Verbrauchssteuerhinterziehung,
- beim gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel und
- bei Steuerhehlerei nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
beantragen. Sobald der Verdächtige während der Überwachung mit seinem Verteidiger kommuniziert, das das Abhören nicht weiter fortgesetzt werden. Eine Überwachung des Telefonanschlusses des Verteidigers ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Verteidiger ist selbst einer Katalogtat nach § 100a StPO verdächtig.
Ihre Ansprechpartner für Selbstanzeigen und für Steuerstrafverteidigung:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
