eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, begeht nach § 267 StGB Urkundenfälschung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
