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Strafrechtliche Ermittlungsverfahren - Verwendung von Steuerdaten-CDs
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 24. Februar 2014 (VGH B 26/13) eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, in der es um die Verwendung von Daten in einem steuerrechtlichen Ermittlungsverfahren ging, welche das Land Rheinland-Pfalz von einer Privatperson erworben hatte.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Durchsuchungs- und einen Beschlagnahmebeschluss in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Der Verdacht der Steuerhinterziehung hat sich insbesondere aus der Auswertung einer Daten-CD ergeben. Diese Daten-CD hatte das Land Rheinlad-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Verwertung der Daten-CD zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung führt. Außerdem rügt er, dass dieses Vorgehen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Der Steuerpflichtige hatte bereits Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse eingereicht. Diese Beschwerde wurde vom Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 15. Mai 2013 und 12. Juni 2013 als unbegründet verworfen.

 

Gemäß dem Urteil vom 24. Februar 2014 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Der Durchsuchungsbeschluss sowie der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichtes Koblenz verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. 

 

In dem Urteil wird ausgeführt, dass nicht jede unzulässige oder rechtswidrige Beweiserhebung sofort ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionierenden Strafrechtspflege schließt es sogar aus, dass ein Verfahrensfehler, welcher zu einem Verwertungsverbot für ein Beweismittel führt, das gesamte Strafverfahren beendet. Trotzdem sind auch bei der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht alle Mittel erlaubt. Die verfassungsrechtliche Grenze kann dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bewusst und planmäßig in rechtswidriger oder strafbarer Weise Beweise erheben. 

 

Die zuständigen Stellen haben die Pflicht nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben und bei Zweifeln die Rechtskonformität zu überprüfen. Die Rechtslage hinsichtlich des Ankaufs von Daten-CDs mit relevanten Steuerdaten ist derzeit unklar. Das Gericht führt aus, dass die Annahme einer Straffreiheit, der den Datenankauf tätigenden Beamten, sich im Rahmen vertretbarer Rechtsauslegung bewegt und somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Verwertung der Informationen der Daten-CD ist in diesem Fall zulässig.

 

Im Rahmen des Urteils wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Urteil auch darauf begründet, dass der Anbieter der Daten-CD aus eigenem Antrieb handelte und aus eigenem Antrieb an die deutschen Steuerbehörden herangetreten ist, so dass der Informant nicht als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden kann. Ein bewusstes Zusammenwirken des Informanten und der staatlichen Behörde bestand nicht. Es wir aber darauf hingewiesen, dass im Fall einer zukünftigen verstärkten Involvierung der staatlichen Behörden in den Prozess der Datenbeschaffung durch private Informanten, die Frage der Zurechnung des privaten Handelns zum Staat, und dadurch auch die Frage eines möglichen Verwertungsverbotes dieser Daten, neu zu entscheiden sein könnte. Somit sind die Gerichte auch zukünftig verpflichtet, das Ausmaß und den Grad der staatlichen Beteiligung bei der Datenbeschaffung genau zu überprüfen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen und für Rückfragen zur Verfügung.


Ansprechpartner bei KONLUS:

Katharina Schmolke (M. Sc. Accounting, Auditing and Taxation)

 

Meike Kuhn (Steuerberaterin) 

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