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Vorsatz
Ein Steuerpflichtiger handelt vorsätzlich, wenn er sich vollkommen bewusst ist, dass die Angaben, die er germacht hat unrichtig oder unvollständig sind und dass die Folge eine Steuerverkürzung ist.

Die Folge der Steuerverkürzung muss gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden.

Fehlt dem Täter die Einsicht Unrecht zu tun, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Irrt sich der Täter über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals, so liegt ein Tatbestandsirrtum vor. In diesen Fällen scheidet Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung aus.

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

KONLUS Kontaktservice





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