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Aktuelles

Mandanteninfo Juni 2010

Termine Juni 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck/bar2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Umsatzsteuer4

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Sozialversicherung5

28.6.2010

entfällt

entfällt

1

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2

Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3

Für den abgelaufenen Monat.

4

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5

Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Steuerberatungskosten für "private" Steuererklärung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.

Erbfallkostenpauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden

Erbfallkosten, wie die Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die Grabpflege und weitere unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses usw. können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Können die Erbfallkosten nicht nachgewiesen werden oder sind diese sehr niedrig, kann ein Betrag von 10.300 € als Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen werden.

Dieser Pauschbetrag gilt nur einmal pro Erbfall, sodass Miterben ihn nur anteilig beanspruchen können.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs).

Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit drei Eigentümern zu besetzen

Nur bei dieser zahlenmäßigen Besetzung entspricht ein Verwaltungsbeirat den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Wählt eine Gemeinschaft nur zwei Eigentümer in den Verwaltungsbeirat, ist dies rechtsfehlerhaft und anfechtbar, da eine solche Verfahrensweise nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Besetzung ist aber zulässig, wenn die Wohnungseigentümer vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder der Gemeinschaft die Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder zugewiesen haben.

Sofern Wohnungseigentümergemeinschaften von der gesetzlich vorgegebenen Besetzung des Verwaltungsbeirats abweichen wollen, sollte dies zuvor in einem separaten Beschluss der Gemeinschaft festgelegt werden. Geschieht dies nicht, läuft sie Gefahr, dass die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Beirats von einem der Eigentümer angefochten wird.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert

Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.

Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung "Anschaffungs- oder Herstellungskosten", die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unbefristete unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind bilanziell abzuzinsen, wenn nicht mit einer kurzfristigen Kündigung gerechnet werden muss

Unverzinsliche Darlehen, die am Bilanzstichtag noch mindestens eine Restlaufzeit von 12 Monaten haben, sind in der Steuerbilanz gewinnerhöhend abzuzinsen. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern unverzinsliche Darlehen von 56 Mio. DM erhalten. In den Darlehensverträgen waren keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehen auf 29 Mio. DM ab und erhöhte den Gewinn um den Differenzbetrag von 27 Mio. DM. Die GmbH argumentierte, wegen der fehlenden Rückzahlungsmodalitäten würden die Vorschriften des BGB gelten, nach denen Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten. Sie hätten somit eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Eine Abzinsung müsse deshalb unterbleiben.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, weil Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist nur dann nicht abgezinst werden müssen, wenn kurzfristig ernsthaft mit einer Kündigung gerechnet werden muss. Weil die Gesellschafter die Darlehen niemals gekündigt hatten, war eine solche Absicht aber nicht glaubhaft zu machen.

Tipp: Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sollten in unbefristeten Darlehensverträgen Zinssätze von mehr als 0 % vereinbart werden, weil dann eine Abzinsung unterbleiben kann.

Umsätze eines Trauerredners unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Ein selbstständiger Trauerredner bot die Erstellung individueller Trauerreden an. Er erstellte diese aufgrund der im Gespräch mit den Angehörigen Verstorbener gewonnenen Informationen über den Verstorbenen und nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen. Das Manuskript der Traueransprache hielt er für die Auftraggeber bereit. Außerdem gestattete er Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier. Mit den Auftraggebern vereinbarte er Pauschalhonorare. Die Honorare unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz, weil er meinte, mit seinen Trauerreden urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Mit dieser Ansicht konnte er sich nicht durchsetzen.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Recht zur Verwertung des Werks, insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung, eingeräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet wird. Deshalb reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist. Bei einem Trauerredner wird das Pauschalhonorar aber hauptsächlich für das Halten der Trauerrede und nicht für die Übergabe des bereitgehaltenen Trauermanuskripts gezahlt.

Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Trauerredners als Publizist in der Künstlersozialversicherung als versicherungspflichtig ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seiner Umsätze unerheblich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Überlassung von Mobiliar zusätzlich zur Vermietung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerbefreit

Vermietet ein Unternehmer ein möbliertes Gebäude, umfasst die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung auch die Überlassung des Mobiliars. Voraussetzung ist, dass die Vermietung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.

Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof die Überlassung des Mobiliars als ebenfalls steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung in einem Fall angesehen, in dem der Vermieter sich verpflichtet hatte, ein von ihm zu errichtendes Seniorenpflegeheim betriebs- und benutzungsfähig zu überlassen. Die Grundstücksvermietung und die Überlassung des Mobiliars stellen eine einheitliche Leistung dar. Die Überlassung des Mobiliars dient nur dem Zweck, dass der Mieter die Hauptleistung "Miete des bebauten Grundstücks" unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann.

Folge der einheitlich steuerfreien Leistung ist, dass der Vermieter die auf den Einkauf des Mobiliars entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Arbeitnehmer krank, ist ihm nach dem Gesetz dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, welches er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit verdienen würde. Das umfasst auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er in dem betreffenden Zeitraum bei tatsächlicher Arbeitsleistung aber erzielt hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).

Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Tarifvertrag diesbezüglich eine klare Regelung trifft. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Flughafenmitarbeiters entschieden, dessen Arbeitgeber unter Berufung auf eine bestimmte Klausel des einschlägigen Tarifvertrags, in der es um die Entgeltfortzahlung nach Arbeitszeitänderungen ging, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Verdienstbestandteile unberücksichtigt gelassen hatte, die nicht in Monatsbeträgen ausgedrückt waren. Dabei lagen zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund drei Wochen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Regelung über die abweichende Berechnung des Arbeitsentgelts nach Arbeitszeitänderungen insoweit für unklar, als es in ihr um Zeiträume ging, bei denen zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Monat lag. Da für diesen Fall keine klare abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibe es für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei der gesetzlichen Regelung, also dem vollen Entgeltausfallprinzip.

Nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitslohn oder vGA sein

Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke zur Verfügung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw vertragswidrig und nachhaltig auch privat, kann dieses als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sein.

Die gemäß Anstellungsvertrag zulässige private Nutzung ist Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil. Die vertragswidrige private Nutzung hingegen stellt grundsätzlich eine vGA dar. Letztendlich müssen jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls einer wertenden Betrachtung unterzogen werden. Erfolgt die vertragswidrige private Nutzung nämlich nachhaltig und wird nicht von der Kapitalgesellschaft unterbunden, liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart worden ist. Ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw gar nicht vertragswidrig, weil eine vom schriftlich Vereinbarten abweichende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung vorliegt, wurzelt die Privatnutzung im Arbeitsverhältnis und führt zu Arbeitslohn.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß - bei Anwendung der Öffnungsklausel gilt das "Für-Prinzip"

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die Verfassung verstößt, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005 unterliegen die Renten in vollem Umfang - nachgelagert - der Besteuerung, wobei in einer Übergangsphase von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich steigt. Entscheidend für die Höhe des steuerbaren Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Gesetz die so genannte Öffnungsklausel vor. Auf Antrag können Renten, die auf Beiträgen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze beruhen, weiterhin mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten worden ist. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht kommt es zur Überschreitung der 10-Jahresgrenze nicht darauf an, in welchen Jahren (sog. "In-Prinzip") die Zahlungen erfolgt sind, sondern für welche Jahre (sog. "Für-Prinzip") die Beiträge geleistet wurden.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Rentner geltend gemacht, dass durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. Im Jahr 1972 leistete der Rentner für 12 Jahre (1956-1967) freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die oberhalb der Höchstbeträge lagen. Finanzamt und Finanzgericht versagten zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel, wogegen sich der Rentner erfolgreich wehrte.

Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.

Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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