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Wirtschaftsprüfung: Rechnungslegung und Prüfungen von Stiftungen

Auf Bundes- und Landesebene bestehen nur rudimentäre Regelungen für die Rechnungslegung, Prüfung und Publizität von Stiftungen. Das BGB als Kern des bundeseinheitlichen Stiftungsrechts beinhaltet lediglich eine Vorschrift zur internen Rechenschaft des Stiftungsvorstands gegenüber der Stiftung.

Die Länder haben in unterschiedlicher Form eigene Stiftungsgesetze erlassen. Das Stiftungsgesetz Nordrhein Westfalen verpflichtet die Stiftungsvorstände zur Erstellung einer einfachen Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, einem Vermögensverzeichnis sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne weitere Vorgaben. Nur Stiftungen, die auch unternehmerisch tätig sind und die bestimmte Größenkriterien überschreiten, unterliegen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO), des Handelsgesetzbuchs sowie des Publizitätsgesetzes der Verpflichtung, partiell für den unternehmerischen Bereich nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, Jahresabschlüsse und ggf. einen Lagebericht aufzustellen. Soweit Stiftungen gemeinnützigen Zwecken dienen, ergeben sich nach steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 51 ff AO) zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung. Da keine allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze für Stiftungen bestehen, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) eine Rechnungslegungskonzeption für Stiftungen entwickelt (IDW RS HFA 5). Diese bestimmt im Wesentlichen die Rechnungslegung in der Praxis, obwohl sie keine gesetzliche Regelung darstellt.

Die Ziele der Rechnungslegung betreffen die Kernelemente des Stiftungsrechts: Ungeschmälerter Erhalt des Stiftungsvermögens zu realen Werten, vollständige, zweckgerichtete und zeitnahe Verwendung der Stiftungsmittel sowie Erfüllung des satzungsgemäßen Stifterwillens. Für die Wahl der Rechnungslegungsinstrumente empfiehlt das IDW einheitlich (also auch für die nichtunternehmerische Betätigung) nach kaufmännischen Grundsätzen zu bilanzieren. Nur bei kleineren und überschaubaren Stiftungen wird ausnahmsweise die gesetzliche Mindestanforderung in Form einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung noch akzeptabel sein. Diese gewährleistet wegen der fehlenden Periodenabgrenzung und Doppik keine ausreichende Kontrolle über die zeitgerechte Mittelverwendung und Kapitalerhaltung.

Der Bewertung der einzelnen Vermögensposten kommt entscheidende Bedeutung zu. Unentgeltlich erlangtes Vermögen muss (neu) bewertet werden, um eine angemessene Maßgröße für die geforderte Kapitalerhaltung festzulegen. Handelsrechtlich zulässige bilanzpolitische Maßnahmen zur Bildung stiller Reserven oder zeitlichen Verlagerung von Ergebnissen können bei Stiftungen nicht oder nur sehr restriktiv angewandt werden. Erhöhungen des Kapitals aus Neubewertungen zu Zeitwerten werden in der Bilanz durch spezielle Rücklagen der externen Mittelverwendung bewahrt.

Stiftungen unterliegen der Prüfung durch die jeweilige Landesstiftungsaufsicht, der Finanzverwaltung sowie durch Wirtschaftsprüfer auf gesetzlicher, satzungsmäßiger oder freiwilliger Basis. Prüfungsumfang und Prüfungsbericht richten sich im Einzelfall nach der Größe und Komplexität der Stiftung. Das IDW hat zu der Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740) sowie der Prüfung spendensammelnder Organisationen (HFA 4/1995) besondere Richtlinien erlassen. Ziel der Prüfung ist, die Ordnungsmäßigkeit der internen Rechenschafts- sowie die externe Rechnungslegung zu bestätigen, so dass eine Entlastung der Stiftungsorgane erfolgen kann. Prüfungsschwerpunkte sind die Rechnungslegung, die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, die Erhaltung des Stiftungsvermögens, der Bericht des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere eine Plausibilitätsbeurteilung des Plans zur dauerhaften Kapitalerhaltung. Ferner kann sich die externe Prüfung auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften beziehen. In die Prüfung ist das interne Kontrollsystem mit einzubeziehen. Sie betrifft insbesondere die Wirksamkeit der organisatorischen Abläufe, mit der die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Mittelverwendung sichergestellt wird. Beim Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist eine IT-Prüfung geboten.

Bei Errichtung der Satzung sollte der Stifter aufgrund fehlender gesetzlicher Vorschriften detaillierte Regelungen zur Rechnungslegung und Prüfung vorsehen. Hierbei sollte er sich eingehend beraten lassen. Im Vordergrund sollte dabei auch die Festlegung des Bewertungskonzeptes stehen. Für unternehmerische sowie spendensammelnde Stiftungen verstärkt sich auch aufgrund der vermehrten Anwendung internationaler Rechnungslegungsnormen die Anforderung an die Überwachung. Dies gilt ebenso für das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich z. B. nach den Reformbestrebungen des KonTraG, TransPuG und des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie unter der gegenwärtig geführten Non-Profit-Governance-Debatte auch auf Stiftungen auswirken wird.

(Beitrag veröffentlicht in  Das Thema - Stiftungen in Köln, Verlagsbeilage UPE-Verlag)


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