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Unsere Steueranwälte führen eine Vielzahl von Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH. Hier finden Sie eine Auswahl von Verfahren, in denen über Rechtsfragen von allgemeinem Interesse entschieden wurde bzw. wird.
I. Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
1. BFH AZ VIII R 52/07 vom 10.6.2008, Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers
In diesem Verfahren haben wir vor dem BFH ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich absetzbar sind, wenn als Arbeitszimmer eine separate, auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegende, Wohnung im Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen genutzt wird und die übrigen Wohnungen des Hauses vom Steuerpflichtigen selbst und dessen Angehörigen bewohnt werden. Bereits das FG hatte der Klage unseres Mandanten stattgegeben (Urteil veröffentlicht in EFG 2008, 205). Gegen das Urteil hatte das Finanzamt Revision mit der Begründung eingelegt, dass unter den vorgenannten Bedingungen von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen und daher ein Betriebsausgabenabzug nicht zulässig sei. Die Revision wurde vom BFH abgewiesen.
2. BFH I R 18/01 vom 24.04.2002, Erteilung einer Pensionszusage, (veröffentlicht BStBl. II, 2002, S. 670)
In dem vorstehenden Verfahren haben wir die steuerliche Anerkennung der Erteilung einer Pensionszusage bereits nach Einhalten einer Probezeit von (nur) rund einem Jahr erreichen können. Diese Entscheidung erging für den Sonderfall, dass das Management eines Unternehmens Teilbereiche des Unternehmens im Wege eines Management buy Out herausgekauft und anschließend in eigener Gesellschaft fortgesetzt haben. In dieser neuen Gesellschaft haben sich die Gesellschafter nach rund 11 Monaten eine Pensionszusage erteilt. Die Entscheidung des BFH hat grundlegende Bedeutung und ist von der Finanzverwaltung – wie ihre Veröffentlichung im Bundessteuerblatt zeigt – anerkannt worden.
3. BFH IV R 96/06 (laufendes Verfahren) – gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei KGaA
In diesem Verfahren geht es um die Auslegung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 4 GewStG bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der BFH wird die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle einer Kapitalgesellschaft & Co. KGaA die an die persönlich haftende Gesellschafterin gezahlten Festvergütungen für deren Geschäftsführer dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechnet werden müssen, obgleich die Vorschrift des § 9 Nr. 2 b GewStG zeigt, dass eine Belastung der an die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft gezahlten Vergütungen letztlich nicht der Gewerbebesteuerung unterfallen sollen. Das Finanzgericht Köln hat die Klage unseres Mandanten abgewiesen, gleichwohl die Revision zugelassen (veröffentlicht EFG 2006, S. 1923 ff).
4. BFH III R 101/06 (laufendes Verfahren) – gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung auf Druck der Bank
In diesem Verfahren haben wir vor dem Finanzgericht Köln ein Urteil erstritten, wonach der Verkauf von 6 Eigentumswohnungen im Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung kein gewerblicher Grundstückshandel ist, wenn der Verkauf der Wohnungen auf Druck der finanzierenden Bank erfolgt. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist im EFG 2007, S. 185 veröffentlich.
II. Verfahren vor den Finanzgerichten
1. FG Köln 8 K 1874/06 – Beiträge zur Rückdeckungsversicherung nach Umwandlung einer GmbH in GmbH & Co. KG
In diesem Verfahren haben wir durchsetzen können, dass Beiträge zu einer Rückde-ckungsversicherung auch nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG als Betriebsausgabe anerkannt werden.
2. FG Köln 5 K 1021/02 – Casting Agentur als Freiberufler
In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandanten durchsetzen können, dass die Tätigkeit einer Casting Agentur eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG ist. Das Verfahren endete im Wege des Nachgebens des Finanzamtes ohne förmliches Urteil.
3. FG Köln 15 K 5342/03 – dauernde Last bei GmbH-Übertragung
In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten durchgesetzt, dass eine von ihm übernommene lebenslängliche monatliche Zahlung, zu der er sich anlässlich einer Übertragung einer GmbH im Wege der vorweggenommene Erbfolge verpflichtet hatte, als dauernde Last (Vorliegen einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit) anerkannt wurde.
4. FG Köln 7 K 1767/01 – Anerkennung drittüblicher Regelungen in Übergebervertrag
In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten erfolgreich erstritten, das Regelungen, die anlässlich eines Unternehmens Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zwischen Übergeber und Übernehmer getroffen wurden, steuerlich anerkannt wurden.
5. FG Köln 10 K 4578/02 – erhöhte Afa nach § 7 c EStG für Umbaumaßnahmen
In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin durchgesetzt, das Kosten, die ihr durch eine Umbaumaßnahme eines von ihr bewohnten Einfamilienhauses zur Errichtung einer neuen Wohnung entstanden sind, im Wege einer erhöhten Absetzung nach § 7 c EStG Berücksichtigung finden konnten.
6. FG Köln 14 K 2238/00 – steuerliche Behandlung einer Arbeitnehmerabfindung bei gleichzeitigem Ausscheiden als Mitunternehmer
In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten durchsetzen können, dass unser Mandant für eine Abfindung, die er im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus einer KG für die Beendigung des gleichzeitig endenden Anstellungsvertrages erhalten hatte, den steuerlichen Freibetrag gemäß dem damals noch geltenden § 3 Nr. 9 EStG und die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen konnte. Das Finanzamt hatte dem gegenüber die Auffassung vertreten, die Abfindung sei wirtschaftlich und auch steuerlich im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG zu werten.
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