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Steuerstrafrecht Drucken

Wir bieten Ihnen durch unsere – auch zum Steuerberater bestellten – Fachanwälte für Steuerrecht sowie unsere im Wirtschaftsstrafrecht besonders ausgebildeten Rechtsanwälte eine qualifizierte steuerstrafrechtliche Vertretung:

Durch die Verzahnung von Steuerrecht, materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht werden im Steuerstrafverfahren für eine effektive Verteidigung besondere Kenntnisse und Erfahrungen verlangt, über die regelmäßig weder der Rechtsanwalt noch der Steuerberater aufgrund seiner Ausbildung verfügen.

Ansprechpartner bei KONLUS:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt und ehemaliger Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Steuerfahndung) 

 


In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!

 

Übersicht:

1. Tätigkeitsfelder
2. Sofort einen Verteidiger einschalten
3. Verteidigungsteam mit Berufskollegen
4. Die Situation des Beschuldigten - Erstberatung
5. Honorar Im Strafverfahren




 

1. Tätigkeitsfelder:

  • Verteidigung in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafsachen (Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug, Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz etc)
  • Steueramnestie- und Selbstanzeigeberatung
  • Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden
  • „Erste Hilfe“ im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung
  • Abstimmung von steuerstrafrechtlichem und steuerrechtlichem Verfahren, tatsächliche Verständigungen
  • Verteidigung von inhaftierten Beschuldigten (Untersuchungshaft, "U-Haft") in Steuerstrafsachen (Antrag auf Haftprüfung, Haftbeschwerde)
  • Gutachten zu steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen
  • Durchführung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, Insolvenzplanverfahren und von Verbraucherinsolvenzverfahren im Zusammenhang mit Steuerschulden  

 

Über unseren Blog zum Steuerrecht und Steuerstrafrecht können Sie aktuelle Informationen zu diesen Themen abonnieren.

 




2. Sofort einen Verteidiger einschalten:

Die Verteidigung beginnt - anders als in anderen Strafrechtsfällen - sofort. Der Steuerfahnder sollte von Beginn an unter dem Eindruck ermitteln, dass alle seine Tätigkeiten überprüft werden. In Steuerstrafverfahren sollte daher so früh wie möglich ein versierter Verteidiger hinzugezogen werden, um eine Verteidigungsstategie zu erarbeiten. Denn in vielen Fällen kann bereits zu Beginn des Verfahrens der Grundstein für spätere Strafmilderungsgründe gelegt werden. Die Verteidigung beginnt - anders als in anderen Strafrechtsfällen - sofort. Der Steuerfahnder sollte von Beginn an unter dem Eindruck ermitteln, dass alle seine Tätigkeiten überprüft werden. In Steuerstrafverfahren sollte daher so früh wie möglich ein versierter Verteidiger hinzugezogen werden, um eine Verteidigungsstategie zu erarbeiten. Denn in vielen Fällen kann bereits zu Beginn des Verfahrens der Grundstein für spätere Strafmilderungsgründe gelegt werden.

In dringenden Notfällen, wie etwa bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung, können Sie uns außerhalb unserer Bürozeiten unter der

Notrufnummer 0170/9685513

erreichen. Unser Büro ist werktags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr telefonisch errreichbar.
Sollten wir für Sie - ausnahmsweise - nicht erreichbar sein, steht Ihnen der anwaltliche Notdienst des Kölner Anwaltvereins unter der Rufnummer 0221 / 42 63 82 rund um die Uhr zur Verfügung.





3. Verteidigungsteam mit Berufskollegen:


Insbesondere auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts konsultieren uns häufig Berufskollegen (Rechtsanwälte und Steuerberater), denen wir dann unterstützend (auf Wunsch auch nur im Hintergrund) zur Seite stehen. So wird ein Verteidigungsteam gebildet, dass dem Mandanten größtmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.





4. Die Situation des Beschuldigten - Erstberatung:

 

Der mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbundenen Belastung unserer Mandanten tragen wir Rechnung, indem wir diese Verfahren diskret und mit dem nötigen Einfühlungsvermögen führen. Dies insbesondere im Anschluss an eine psychisch sehr belastende Durchsuchung durch die Steuerfahnung. In dieser Zeit tritt oft eine für den Mandanten nur schwer zu ertragende scheinbare Ruhe ein, in der die Steuerfahnder die beschlagnahmten Unterlagen auswerten. Wir sind mit solchen Situationen vertraut und stehen Ihnen beratend zur Seite.

  • Häufig hilft schon die Erkenntnis, dass im Steuerstrafverfahren die Uhr nicht gegen, sondern für den Mandanten tickt. Die nach einer Durchsuchung oft sehr starke Identifizierung des Fahnders mit dem Fall und die hiermit verbundenen Emotionen lassen nach. Gleichzeitig steigt der Erledigungsdruck. Beides fördert die Einigungsbereitschaft auf Seiten der Finanzverwaltung.
  • Selbstverständlich erläutern wir Ihnen den voraussichtlichen Ablauf des Verfahrens. Einem „Davonlaufen der Phantasien“ in dieser Phase der scheinbaren Ruhe und Ungewissheit versuchen wir vorzubeugen, indem wir mit Ihnen besprechen, was Ihnen im schlimmsten Fall voraussichtlich drohen kann.






5. Honorar im Steuerstrafverfahren

 

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aber auch die Entscheidung über die Abgabe einer Selbstanzeige sind für die Betroffenen äußerst belastende Situationen. Wir tragen dem Rechnung, indem wir diese Verfahren diskret und mit dem erforderlichen Einfühlungsvermögen führen. Wichtig ist die frühzeitige Einschaltung eines versierten Verteidigers, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Um Ihnen diesen Schritt zu erleichtern, setzen wir auch auf transparente Honorarstrukturen.

  • Erstberatung

Im Rahmen unserer Erstberatung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Angelegenheit mit unseren Rechtsanwälten zu erörtern und Antworten auf Ihre drängensten Fragen zu erhalten. Wir erläutern Ihnen den möglichen Ablauf des Verfahrens und besprechen mit Ihnen, was Ihnen „im schlimmsten Fall“ voraussichtlich drohen kann. Einem „Davonlaufen der Phantasien“ in dieser Phase versuchen wir vorzubeugen. Die Kosten für diese Erstberatung belaufen sich – sofern wir mit Ihnen keine abweichenden Vereinbarung treffen – auf 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Gerne sind wir bereit die Erstberatung nach Absprache auch telefonisch durchzuführen.

  • Stundenhonorar

Für unser (weiteres) Tätigwerden in einem Steuerstrafverfahren treffen wir mit unseren Mandanten in der Regel eine Vergütungsvereinbarung mit festen Stundensätzen. Abgerechnet wird im 15 Minuten Takt. Die Abrechnungen erfolgen monatlich oder quartalsweise, damit der Überblick über die abgerechneten Tätigkeiten vereinfacht wird.

  • Akteneinsichtspauschale

Häufig lässt sich allerdings der Umfang eines Strafverfahrens und die dafür erforderliche Beratung im ersten Termin mit dem Mandanten noch nicht abschätzen. Rückschlüsse über den Umfang der Angelegenheit sind in der Regel erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte und die uns vorgelegten Unterlagen des Mandanten möglich. Um in solchen Fällen eine von Anfang an abschätzbare Vergütung zu gewährleisten, vereinbaren wir mit unseren Mandanten zunächst eine sog. Akteneinsichtspauschale und treffen dann - auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse - eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die weiterführende Beratung und Verteidigung. Damit können wir in Abstimmung mit dem Mandanten eine im Einzelfall angemessene und transparente Vergütung gewährleisten.

  • Pauschalvereinbarung

Daneben bieten wir unseren Mandanten auch die Vereinbarung eines angemessenen Pauschalhonorars für einzelne Verfahrensabschnitte an. Das Pauschalhonorar hat für den Mandanten den Vorteil, dass die Kosten der Angelegenheit von Anfang an ersichtlich und abschätzbar sind.

 

 
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