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Reformen

Gesellschaftsrecht: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG)

Auf dieser Seite werden wir Sie stets über die Reform des GmbH Rechts auf dem Laufenden halten. Als Steuerberater oder Rechtsanwalt sollten Sie Existenzgründer und GmbH-Mandanten üder die wichtigen Neuerungen, Chancen und Risiken informieren. 

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1.11.2008 in Kraft getreten.

1. Beschluss des Bundestags
2
. Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss
3. Erste Lesung im Bundestag
4. Gegenäußerung der Bundesregierung

5. Stellungnahme des Bundesrats
6. Regierungsentwurf
7. Referentenentwurf



 

1. Zweite und dritte Beratung im Bundestag;
Annahme des Gesetzentwurfs entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (26.06.2008)
Abschließende Beratung des Rechtsausschusses und Beschlussempfehlung (18.06.2008)  

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 26.06.2008 beschlossen. Das Gesetz wird am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten (evtl. November). Im Folgenden erhalten Sie einen Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf:

1. Mindestkapital der GmbH

Das erforderliche Mindestkapital der GmbH i.H.v. EUR 25.000 wird nicht auf EUR 10.000 abgesenkt. Damit bleibt die „klassische GmbH“ samt ihrer „Seriösitätsschwelle“ erhalten. Allerdings sind die Gesellschafter künftig nicht mehr an einen Mindestnennbetrag der Geschäftsanteile von EUR 100 gebunden. Für Existenzgründer wird die Unternehmergesellschaft eingeführt.

2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt wird wie geplant eingeführt. Sie stellt keine eigene Rechtsform dar sondern ist eine Unterform der GmbH. Einzige Neuerung: Die zu bildenden Rücklage kann nicht nur zur Kapitalerhöhung sondern auch zur Verlustdeckung genutzt werden.

3. Musterprotokoll statt Mustersatzung

Die im Regierungsentwurf vorgesehene beglaubigungspflichtige aber beurkundungsfreie Mustersatzung wird nicht eingeführt. Stattdessen wird es ein beurkundungspflichtiges „Musterprotokoll“ geben, um eine vereinfachte GmbH Gründung in Standardfällen zu ermöglichen. Voraussetzung für die Anwendung des Musterprotokolls ist eine Gesellschaftsgründung mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Außerdem dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll fasst den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und eine Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen. Die Beurkundungspflicht soll durch eine kostenrechtliche Privilegierung abgefedert werden.

4. Bestellungshindernisse für Geschäftsführer

Die Bestellungshindernisse werden erweitert. Zukünftig sind auch der verwirklichte Straftatbestand des Betruges sowie dessen Sondertatbestände ein Bestellungshindernis. Neu eingeführt wird eine Schadenseratzpflicht für Gesellschafter, die die Führung der Geschäfte vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person überlassen, die entsprechend der gesetzlichen Regelungen nicht Geschäftsführer sein darf.

5. Regelung zur verdeckten Sacheinlage

Statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erfüllungslösung wird nun eine Anrechnungsvariante eingeführt. Der Wert einer verdeckt eingebrachten Sacheinlage soll künftig auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden. Im Übrigen bleibt die Einlagepflicht bestehen. Die Anrechnung erfolgt erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

6. Fallgruppe des „Hin- und Herzahlens“

Aus gesetzessystematischen Gründen wird die Regelung für die Fälle des so genannten Hin- und Herzahlens in Zukunft nicht mehr in § 8 Abs. 2 Satz 2 sondern in § 19 Abs. 5 GmbHG zu finden sein. Im Gegensatz zur verdeckten Sacheinlage tritt Erfüllungswirkung ein, wenn die Zahlung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt ist. Neu ist, dass der Rückzahlungsanspruch liquide sein muss, d.h. fällig bzw. durch Kündigung seitens der Gesellschaft fällig stellbar. Außerdem müssen Fälle des Hin- und Herzahlens bei der Handelsregisteranmeldungen offen gelegt werden.

7. Kapitalerhaltungsgebot

Die Ausnahme vom Kapitalerhaltungsgebot bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages wird nicht mehr auf Leistungen „zwischen den Vertragsteilen“ beschränkt sondern gilt für alle Leistungen an Dritte auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens.

8. Genehmigtes Kapital

Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital. Eine ähnliche Regelung existiert bereits im Aktienrecht. Die Kapitalerhöhung setzt eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag voraus. Sie kann höchstens für die Dauer von 5 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft abgegeben werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen erhöht werden. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen. Für Sacheinlagen ist eine spezielle Ermächtigung notwendig. Die Ausübung des genehmigten Kapitals ist nicht beurkundungspflichtig sondern bedarf einer Handelsregisteranmeldung.

9. Nutzungsüberlassung

Neu eingeführt wird eine Regelung im Insolvenzrecht, die es den Gesellschaftern verwehrt, ihre Aussonderungsansprüche während des Insolvenzverfahrens (bis max. 1 Jahr nach Eröffnung) geltend zu machen. Erst dann kann der Gesellschafter seine der GmbH überlassenen Gegenstände zurückverlangen. Ein etwaig vereinbartes Entgelt ist eine Masseverbindlichkeit.

 


 

 

2. Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss

Am 23.1.2008 hat eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts stattgefunden. Der Entwurf gilt als grundsätzlich begrüßenswert, einzelne Aspekte hingegen wurden mitunter stark kritisiert. Insbesondere die Unternehmergesellschaft, die geplante Mustersatzung sowie die Regelungen zum Cash Pool und zum Gutgläubigen Erwerb sind bei den Sachverständigen umstritten. Mit einem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen wird derzeit erst im 3. Quartal 2008 gerechnet. 



3. Erste Lesung im Bundestag

Am 20. September 2007 hat die erste Lesung im Bundestag stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss und in den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen. Die zweite und die dritte Lesung sollen ebenfalls noch vor der Winterpause stattfinden, so dass das Gesetz Anfang 2008 in Kraft treten könnte. 



4. Bundesregierung hält weiterhin an der Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages durch das MoMiG fest

 

Die Bundesregierung spricht sich weiterhin für die Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages aus. Ein solcher entspreche auch den Forderungen der Wirtschaft. Die Argumente, die der Bundesrat hiergegen vorbringe, seien bereits bei der Erarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erwogen worden und würden im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu erörtern sein. Dies geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6140) zur Stellungnahme der Länderkammer hervor.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollen nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig wesentlich leichter und billiger gegründet werden können. Das sieht ihr Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) (BT-Drs. 16/6140) vor. So soll das Stammkapital, das bei der Gründung einer GmbH aufgebracht werden muss, von 25.000 auf 10.000 Euro sinken. Zur Verringerung des Aufwands soll ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardfälle als Anlage zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beigefügt. Bei dessen Verwendung soll eine Beurkundung zukünftig entfallen. Zusammen mit den ebenfalls aufgenommenen Mustern für die Handelsregisteranmeldung könne die Eintragung der Gesellschaft in das entsprechende Register in diesen Fällen ohne rechtliche Beratung bewältigt werden. Damit, so die Regierung, werde ein "rechtspolitisches Signal" gesetzt, dass die Gründung einer GmbH "sehr kostengünstig, unbürokratisch und schnell" erfolgen könne.

Die Rechtsform der GmbH soll außerdem besser gegen Missbrauch geschützt werden. Als Beispiel wird auf so genannte "Firmenbestatter" verwiesen, die sich einer angeschlagenen GmbH durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer Insolvenz zu entziehen versuchten. Unter anderem werden nach den Vorstellungen der Regierung bei Führungslosigkeit eines Unternehmens auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Zudem würden die Geschäftsführer zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeiführen würde. Durch das Zusammenspiel der Maßnahmen, so die Regierung, sollen redliche Unternehmer und ihre Geschäftspartner geschützt werden. Der Gesetzentwurf knüpft unter anderem an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2003 an, das die GmbHs in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den EU-Mitgliedstaaten stellte.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 06.07.2007 insbesondere deutlich gemacht, dass die Mustersatzung aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Flexibilität zu erheblichen Nachteilen führen werde. Auch gehe damit eine Verringerung der Gründungsberatung einher. Die Prüfung der Satzung in den mittlerweile zumeist ohnehin zügig vorgenommenen Registerverfahren verursache keine besonderen Verzögerungen. Es sei zu bedenken, dass die individuelle Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags der Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten diene und späteren Streitigkeiten vorbeuge. Für eine Mehrpersonengesellschaft sei die Mustersatzung aufgrund der unzureichenden Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter völlig unzureichend.

Die Bundesregierung meint hingegen, dass die Einführung des Mustergesellschaftsvertrages den Forderungen der Wirtschaft entspreche. Es sei zwar zutreffend, dass der Verzicht auf das Beurkundungserfordernis die Gründungsberatung verringere, aber - werde eine GmbH unter Verwendung des Mustergesellschaftsvertrags gegründet - jedoch kein höherer Beratungsbedarf bestehe als bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, bei der bereits jetzt keine Beurkundung erforderlich sei. Hinzu komme, dass auch das englische Recht für die Gründung einer "private company limited by share" ("Limited") kein Beurkundungserfordernis vorsehe.


 

5. Stellungnahme des Bundesrats zur geplanten Modernisierung des GmbH-Rechts 

Der Bundesrat hat am 06.07.2007 eine umfassende Stellungnahme zur geplanten Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen. Die Länderkammer sieht erheblichen Verbesserungsbedarf, den sie in über 30 Einzelanträgen zum Ausdruck bringt.

Im Mittelpunkt der Kritik steht die vereinfachte Gesellschaftsgründung – einer der Kernpunkte des Regierungsentwurfs. So spricht sich der Bundesrat z.B. gegen die Verwendung von Mustersatzungen aus, da sie die GmbH-Gründung nicht merkbar beschleunigen würden. Im Gegenteil seien eher Nachteile durch die Verringerung der Gründungsberatung und durch die fehlende Flexibilität der Mustersatzung im Einzelfall zu befürchten. Hinzu komme, dass bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar, dieser nicht mehr zum Vollzug der Anmeldung verpflichtet sei, so dass diese den Beteiligten selbst überlassen werde. Damit würden die durch die Einführung des elektronischen Registerverkehrs erreichten Vorteile wieder aufgegeben. Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft schlagen die Länder daher ein zu beurkundendes Gründungsprotokoll vor.

Der Bundesrat spricht sich auch gegen die Absenkung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf EUR 10.000,00 ohne ergänzende Gläubigerschutzmaßnahmen aus. Mit der Unternehmergesellschaft werde bereits eine konkurrenzfähige haftungsbeschränkte Gesellschaftsform für Kleinstunternehmen geschaffen, so dass es einer Absenkung des Stammkapitals für „normale GmbHs“ nicht bedürfe.

Prüfungswünsche werden weiterhin hinsichtlich der geplanten Zustellungserleichterungen sowie der Vorkehrungen gegen die Ausplünderung geschäftsführerloser und insolvenzreifer GmbHs geäußert. Auch das Verbot der Selbstkontrahierung, die Einzelvertretung durch die Geschäftsführer sowie die Intransparenz- und Ausfallhaftung der Geschäftsführer hält die Länderkammer für überarbeitungsbedürftig. Es bleibt daher abzuwarten, welche Änderungen das weitere Gesetzgebungsverfahren noch bringen werden.  


 

6. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) - mit unserer Stellungnahme

Am 23.5.2007 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgelegt. Nachfolgend geben wir Ihnen eine kurze inhaltliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf sowie den Regelungen im Einzelnen:

I. Reformzielerreichung
1. Systemunterschiede zwischen „Limited“ und GmbH
2. Konzeption des reformierten GmbH-Rechts
3. Kurzbewertung
II. Zu den Regelungen im Einzelnen
1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
a) Erleichterungen der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrag
c) Beschleunigung der Registereintragung
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
b) Mehr Transparenz bei Geschäftsanteilen
c) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
d) Sicherung des Cash-Pooling
e) Deregulierung des Eigenkapitalrechts
3.Bekämpfung von Missbräuchen
III. Fazit

I. Reformzielerreichung

Kernanliegen der GmbH-Novelle ist es, einerseits die GmbH „fit für den internationalen Wettbewerb zu machen“ und andererseits beobachtete Missbrauchsfälle am Ende des Lebens einer GmbH zu bekämpfen. Insbesondere der Wettbewerbsdruck ist in der letzten Zeit erheblich geworden. Nachdem der EuGH die Niederlassungsfreiheit für ausländische Rechtsformen innerhalb des Europäischen Raums mehrfach bestätigt hat, greifen immer mehr Firmengründer auf eine „Limited“ nach britischem Recht zurück, um ihre unternehmerische Aktivität zu starten. Gerade dem Ziel, dieser Entwicklung durch eine „schlankere“, leichter gründbare und damit attraktivere GmbH entgegenzutreten, kommt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nunmehr ein erhebliches Stück näher.

1. Systemunterschiede zwischen „Limited“ und GmbH

Der Grund dafür, dass die Limited nach englischem Vorbild ohne ein nennenswertes Gründungskapital auskommt und damit für viele Firmengründer auf den ersten Blick attraktiver ist als die GmbH, liegt in dem unterschiedlichen Gläubigerschutzkonzept, das dem englischen Recht gegenüber dem deutschen GmbH-Recht zugrunde liegt:

Das deutsche Recht stellt den Gläubigern einer GmbH mit dem Stammkapital zu ihrem Schutz eine Art „Haftungsfonds“ zur Verfügung, der durch die Regelungen des GmbHG vor Gesellschafterzugriffen geschützt wird. Das Stammkapital ist allerdings nicht unantastbar. Es steht den Geschäftsführern für die operative Tätigkeit der Gesellschaft zur Verfügung und kann demzufolge durchaus aufgezehrt werden. Ein bestimmtes zu erhaltendes Mindesteigenkapital schreibt das GmbHG nicht vor. Das englische Recht setzt auf die Publizität: Der Vertragspartner einer Limited soll sich über seinen Vertragspartner, also die Limited, umfänglich informieren können und auf Basis der so erhaltenen Informationen selbst entscheiden, ob er Geschäfte mit dieser Gesellschaft tätigt oder nicht. Um die Informationen zu ermöglichen, verpflichtet das englische Recht die Limited zu umfangreichen Offenlegungen. Insbesondere wird streng darauf geachtet, dass die annual reports, also die Jahresabschlüsse, vollständig und zeitnah im Companies House hinterlegt werden. Entsprechend scharf sind die Sanktionen bei Nichtbefolgung der Veröffentlichungspflichten, die bis zur Zwangslöschung der Gesellschaft reichen. Das System der Limited setzt also nicht auf staatlichen Schutz eines „Haftungstopfes“ und auch nicht – wie man vielleicht vermuten könnte – auf eine höhere Haftung der Geschäftsführer oder der Gesellschafter, sondern auf das Prinzip des Selbstschutzes der Gläubiger, abgesichert durch hohe Anforderungen an die Publizität. Demgegenüber ist das „GmbH-System“ gekennzeichnet durch den Schutz des Vertragspartners einer GmbH durch eine staatlich beaufsichtigte Kapitalaufbringung. Das GmbH-Recht schreibt ein Mindestkapital vor und schützt dieses durch ein dichtes und bisweilen undurchsichtig anmutendes Geflecht an Eigenkapitalersatzregeln und hierzu ergangene Rechtsprechung.

2. Konzeption des reformierten GmbH-Rechts

Der nun vorliegende Gesetzentwurf bleibt der Grundkonzeption eines geschützten, freilich nun erheblich reduzierten Haftungstopfes treu, ergänzt dieses System aber durch eine Erhöhung der Verantwortung der Geschäftsführer und Gesellschafter und bringt damit ein Element der Selbstkontrolle ein, das verhindern soll, dass der Vorteil der Haftungsbeschränkung der GmbH zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft ausgenutzt wird.

3. Kurzbewertung

Der Gesetzentwurf geht – deutlicher als der Referentenentwurf – in die richtige Richtung. Mit der geplanten Reform – insbesondere mit der im Referentenentwurf noch nicht vorgesehenen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft – könnte es gelingen, den Trend zur Limited zu stoppen. Zugleich enthält der Entwurf viele Regelungen, hier ist insbesondere an die Regelungen zum cash pooling und zum Eigenkapitalersatzrecht zu denken, die es in der Zukunft leichter machen, mit der Rechtsform der GmbH im Alltag umzugehen. Dass nach wie vor zur Gründung einer GmbH der Gang zu Notar oder Amtsgericht erforderlich ist und auch künftig eine Anteilsübertragung nur mit notarieller Beurkundung erfolgen kann, kann hingenommen werden, zumal in der Gesetzesbegründung angedeutet wird, dass Korrekturen des Beurkundungsgesetzes geplant sind, die es in der Zukunft zumindest überflüssig machen, im Rahmen der Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen lange Listen von Anlagen vorzulesen.

II. Zu den Regelungen im Einzelnen

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen

Vor allem unter dem Druck durch ausländische Rechtsformen, bei denen häufig – wie z.B. bei der Limited – geringere Anforderungen an Gründungsformalien und die Aufbringung von Gründungskapital gestellt werden, hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, einige formale Hürden, die bislang die Gründung einer GmbH erschweren, zu beseitigen sowie das Gründungskapital zu verringern und – hinsichtlich der neuen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft – sogar ganz in das Belieben der Gesellschafter zu stellen. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen:

a) Erleichterungen der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen 

Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt werden. Trotz der Herabsetzung des Mindeststammkapitals hat sich die Bundesregierung mit dem Entwurf für die Beibehaltung eines Mindestkapitals als Haftungskapital und damit im Grundsatz gegen die sog. 1-EUR-Gesellschaft entschieden. Hierbei sind die Verfasser des Entwurfs weniger von dem Gedanken des Schutzes der Gläubiger geleitet, vielmehr sehen sie den Betrag als eine „Seriösitätsgrenze“ an. In Anbetracht dessen, dass zugleich eine neue Variante der GmbH, die sog. „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ eingeführt wird, die gerade auf ein Mindestkapital und damit auf die Seriösitätsgrenze verzichtet, sollte unseres Erachtens auf ein Mindestkapital ganz verzichtet werden. Oder will der Gesetzgeber andeuten, dass diejenigen, die künftig auf die Form der Unternehmensgesellschaft zurückgreifen, nicht seriös sind? 

In Zukunft wird es mit der sog. „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ eine Einstiegsvariante der GmbH für Existenzgründer geben. Nach dem Regierungsentwurf handelt es sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann, ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten darf, sondern ein Teil hiervon (ein Viertel) in eine Rücklage einstellen muss. Auf diese Weise soll die Unternehmergesellschaft das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Erst wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 10.000,00 EUR erhöht – auch durch Umwandlung der bis dahin angesparten Rücklagen - darf sie sich (muss aber nicht) „GmbH“ nennen, die Pflicht zur Bildung von Rücklagen entfällt ab diesem Zeitpunkt. Es kann prognostiziert werden, dass die „haftungsbeschränkte UG“ viele Abnehmer finden wird. Denn viele Existenzgründer suchen nach Möglichkeiten, ohne Anfangskapital eine Rechtsform zu erlangen, bei der die Haftung beschränkt ist. Dass zugleich die Pflicht auferlegt ist, Teile der Gewinne anzusparen, wird kaum als Belastung, sondern eher als willkommene Hilfestellung aufgefasst werden. Es bleibt allein die Frage, warum der Gesetzgeber die Bezeichnung „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ vorschreibt. Letztlich wird mit der Unternehmergesellschaft eine GmbH ohne Mindestkapital eingeführt, auch wenn der Gesetzgeber diese Form der haftungsbeschränkten Gesellschaft nicht so benennen will. Doch dass allein der Betrag von 10.000,00 EUR den Unterschied ausmachen soll, kann aus unserer Sicht kein ernsthaftes Argument sein. Auf das Mindestkapital sollte daher verzichtet werden. Überlegt werden sollte außerdem, ob nicht ab dem Moment, in dem – belegt etwa durch Ausweis in der Vorjahresbilanz - ein Eigenkapital von 10.000,00 EUR erreicht ist, die Pflicht zur Bildung weiterer Gewinnrücklagen entfallen sollte, und zwar ohne dass zuvor eine förmliche Kapitalerhöhung beschlossen wird. Eine solche Kapitalerhöhung – allein aus dem Zweck, die Pflicht zur Bildung künftiger Gewinnrücklagen zu vermeiden, - wird in der Praxis als bürokratisch empfunden werden, gerade auch von denjenigen, die sich möglicherweise an die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gewöhnt haben und vielleicht gar nicht zur „GmbH“ wechseln wollen. 

Die freie Gestaltung der Höhe der Stammeinlagen, die durch das MoMiG eingeführt werden soll, ist sehr zu begrüßen. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass zukünftig jeder Geschäftsanteil nur noch auf volle EUR lauten muss. Demnächst ist infolgedessen ein Geschäftsanteil in Höhe von EUR 1,00 möglich. Zudem beseitigt der Entwurf das Verbot, dass ein Gesellschafter bei Gründung der GmbH nicht mehrere Geschäftsanteile übernehmen darf. Parallel zu diesen Erleichterungen bei der Gründung wird auch bei der Teilung von bestehenden Geschäftsanteilen auf das bislang bestehende Genehmigungserfordernis (bisheriger § 17 GmbHG) verzichtet. Insgesamt wird damit eine erheblich flexiblere Handhabung möglich. Allerdings wird künftig – unter dem Gesichtspunkt des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots – bei Anteilsübertragungen sehr genau darauf zu achten sein, dass der übertragene Geschäftsanteil genau bezeichnet ist. Bei einer Vielzahl von 1 EUR–Geschäftsanteilen kann das unter Umständen nicht ganz leicht sein. 

Die Rechtsfolgen bei Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage werden nun im Gesetz eindeutig geregelt. Das ist zu begrüßen. Nach geltendem Recht muss der Gesellschafter, der eine Bareinlage versprochen, letztlich aber bei wertender Betrachtung eine Sacheinlage geleistet hat, damit rechnen, spätestens vom Insolvenzverwalter auf nochmalige Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Nach neuerer Rechtsprechung ist zwar eine Heilung durch Gesellschafterbeschluss möglich, das setzt aber voraus, dass zunächst einmal erkannt wird, dass eine verdeckte Sacheinlage vorliegt und erfordert danach ein formales Procedere einschließlich einer Bewertung der Sacheinalge durch einen Wirtschaftsprüfer. Nunmehr soll die Sacheinlage – insoweit, als ihr Wert reicht - als Erfüllung der Bareinlage gelten. Insoweit, als der Wert der Sacheinlage den Wert der Bareinlage nicht erreicht, ist der Gesellschafter einer Differenzhaftung ausgesetzt, ähnlich der, die er hätte, hätte er von Vorneherein eine Sacheinlage versprochen, die den behaupteten Wert nicht hat. Beweispflichtig für den Wert einer Sacheinlage – auch der verdeckten – ist der Gesellschafter. Damit wird die Praxis leben können, zumal künftig – das wird die Empfehlung sein – darauf geachtet werden kann, dass bei allen zeitnah zur Gründung oder Kapitalerhöhung getätigten Rechtsgeschäften, die ein Wirtschaftsgut zum Gegenstand haben, auf eine vorherige beweissichere Bewertung geachtet werden kann.

b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrag

Für unkomplizierte Standardgründungen mit bis zu drei (nicht mehr!) Gesellschaftern soll künftig ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt werden. Wird dieses Muster verwendet, ist nach dem Gesetzentwurf keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Diese Neuerung soll – gemeinsam mit weiteren Mustern zur Geschäftsführerbestellung und Handelsregisteranmeldung – laut der Gesetzesbegründung ein „rechtspolitisches Signal“ setzen. So sinnvoll die Vereinfachung der Gründung einer GmbH an dieser Stelle ist, es bleibt doch die Frage, ob man dem Rechtsverkehr mit dem vorgegebenen Muster tatsächlich einen Gefallen tut. Bei Einmann-Gründungen kann die auf die notwendigsten Regeln beschränkte Mustersatzung getrost angewendet werden; hier kann kein größerer Schaden angerichtet werden. In allen Fällen einer Gründung der Gesellschaft durch mehrere Personen kann die Verwendung des Musters die Gesellschafter aber in eine Sackgasse locken: denn das GmbH-Recht kennt – anders als das Recht der Personengesellschaft - kein Recht einer Kündigung; es bleibt dem Gesellschafter allein die Möglichkeit, sich durch Anteilsübertragung von seinem Geschäftsanteil zu trennen. Eine Übereinkunft zwischen mehreren Gesellschaftern über die Bedingungen für eine solche Übernahme gibt es aber – wenn der Vertrag nichts vorsieht - in den wenigsten Fällen, erst recht dann nicht, wenn die Gesellschafter – das wird ja häufig der Grund dafür sein, dass ein Gesellschafter „aussteigen“ will – sich nicht einig sind über die weitere Entwicklung der Gesellschaft. Die Verwendung der Mustersatzung wird in diesen Fällen häufig dazu führen, dass Kosten, die zu Beginn der Gesellschaft gespart werden, am Ende der Zusammenarbeit doppelt anfallen, wenn es nämlich darum geht, mit Hilfe von Beratern aus der Gesellschaft herauszukommen (was wie gesagt, so einfach nicht geht..) Empfehlung an dieser Stelle daher: entweder eine Mustersatzung allein für die Einmanngesellschaft, oder aber die Ergänzung der Mustersatzung um Regelungen zur Einführung einer Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschafter.

c) Beschleunigung der Registereintragung

Die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen ist ein Hauptbeweggrund für das MoMiG gewesen. Das langwierige Anmeldungs- und Eintragungsverfahren – fast immer unkalkulierbar allein schon durch die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bei den verschiedenen Amtsgerichten - wurde in der Vergangenheit häufig als ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited angesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Dem Verlangen nach Beschleunigung der GmbH-Gründung ist der Gesetzgeber bereits durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) entgegengekommen, nunmehr führen weitere – durchweg begrüßenswerte – Erleichterungen zu einer weiteren Beschleunigung des Verfahrens: 

Bei Gesellschaften, die für ihre Tätigkeit eine Genehmigung benötigen – Handwerker, Gastronomiebetriebe, Makler, Freiberufler) wird es künftig nicht mehr erforderlich sein, die entsprechende Genehmigung vorzulegen. Die GmbH wird also eingetragen ohne dass die Genehmigung feststeht, ohne dass überhaupt sicher ist, ob die Genehmigung beantragt oder das beabsichtigte Geschäft genehmigungsfähig ist. Diese Abkoppelung wir in der Praxis in vielen Fällen zu einer erheblichen Zeitersparnis führen. 

Ebenfalls begrüßenswert ist die Abschaffung des Erfordernisses der Sicherheitsleistung für die Reststammeinlage bei einer Ein-Personen-GmbH. Eine Einmann-GmbH kann also künftig mit einem anfänglichen Kapitaleinsatz von 5.000,00 EUR gegründet werden. 

Im Übrigen darf das Registergericht zukünftig die Eintragung einer Gesellschaft im Rahmen einer Sachgründung nur dann ablehnen, wenn die Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Damit wird das oftmals langwierige Prüfungsverfahren im Hinblick auf Sacheinlagen abgekürzt. Die oftmals schon in der Praxis vieler Registergerichte nur noch erfolgende Plausibilitätsprüfung wird durch den Regierungsentwurf als einheitlicher Prüfungsmaßstab für alle Registergerichte festgelegt.

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Durch verschiedene Neuregelungen, insbesondere Flexibilisierungen und Vereinfachungen hinsichtlich der Möglichkeiten des Verwaltungssitzes der Gesellschaft, der Gestaltung der Geschäftsanteile, des Erwerbs von einem Nichtberechtigten und der Behandlung von Gesellschafterleistungen soll der Umgang mit der GmbH künftig erleichtert und die GmbH attraktiver gemacht werden. Diese Ziele sind zu begrüßen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen beabsichtigt:

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Die GmbH wird künftig – wenn der Satzungssitz im Inland verbleibt – ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen dürfen. Das ist zu begrüßen, weil damit die GmbH weltweit eingesetzt werden kann und damit international wettbewerbsfähig wird. Inländische, aber auch ausländische Konzerne können also künftig, wenn das gewünscht ist, und eine einheitliche Rechtsanwendung kann einen solchen Wunsch rechtfertigen, international mit deutschen GmbHs operieren. Allerdings müssen die Gesellschaften zur Eintragung im Handelsregister einen inländischen Sitz und eine inländische Geschäftsanschrift angeben, an dem Zustellungen erfolgen können. Die Gesellschaften sollen sich also nicht vollständig ins Ausland begeben können. Eine Sitzverlegung ins Ausland hätte – auf Basis der vom Bundesgerichtshof nach wie vor vertretenen Sitztheorie, die durch die beabsichtigte Gesetzesänderung soweit ersichtlich nicht angetastet wird – eine Auflösung der GmbH zur Folge.

b) Mehr Transparenz bei Geschäftsanteilen

Gegenüber der Gesellschaft gilt zukünftig nur derjenige als Gesellschafter, der in der zum Handelregister einzureichenden – künftig online jedermann einsehbaren – Gesellschafterliste eingetragen ist. Die nach bisherigem Recht im Falle der Veräußerung erforderliche Anmeldung des Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft ist dagegen weggefallen. Der Geschäftsführer – aber auch alle anderen interessierten Rechtskreise – kann sich durch Einsicht in das elektronische Handelsregister einen schnellen Überblick verschaffen. Das ist im Interesse des Rechtsverkehrs zu begrüßen. Zugleich haben Gesellschafter – in entsprechender Anwendung der zur AG ergangenen Rechtsprechung – einen Anspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste, der vom Geschäftsführer – nunmehr ausdrücklich normiert – zu erfüllen ist. Ein Wermutstropfen bleibt für alle Gesellschafter, die bislang zwar auch in der Gesellschafterliste standen, aber nicht dem breiten Publikum bekannt geworden sind. Wer künftig als Gesellschafter anonym bleiben will – muss sich der verdeckten Treuhandschaft bedienen.

c) Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Mit der Einführung des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen soll deren Verkehrsfähigkeit gesteigert werden. In Zukunft soll ein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten möglich sein, wenn der Nichtberechtigte in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, es sei denn dem Erwerber ist die Nichtberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt oder gegen die Eintragung des Veräußerers ist ein Widerspruch zum Handelsregister eingetragen worden. Der gutgläubige Erwerb ist ferner ausgeschlossen, wenn dem wahren Berechtigten die Unrichtigkeit des Handelsregisters nicht zuzurechnen ist und noch nicht drei Jahre seit der Unrichtigkeit vergangen sind. Aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs ist die Einführung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen zu begrüßen. Als problematisch könnte sich allerdings später erweisen, dass in anderen Fällen als der notariellen Anteilsübertragung, in denen ein Notar mitwirkt, keine Überprüfung der Richtigkeit der Gesellschafterliste erfolgt, noch nicht einmal auf ihre Plausibilität. Häufig genug sind die beteiligten Rechtskreise – weder die Geschäftsführer, noch die Gesellschafter – aber in der Lage, die Gesellschafterliste – jedenfalls in komplizierteren Fällen wie etwa bei Vorliegen möglicherweise mehrerer einem Gesellschafter zuzuordnenden Geschäftsanteile – korrekt zu erstellen bzw. zu überprüfen. Dem Registergericht sollte unseres Erachtens insoweit zumindest eine Pflicht zur Prüfung der Plausibilität (stimmt die Summe der Geschäftsanteile mit dem eingetragenen Stammkapital überein u.ä.) auferlegt werden.

d) Sicherung des Cash-Pooling

Erfreulich ist die Klarstellung in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG-RegE, dass Leistungen von Vertragsteilen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, ebenso wie Leistungen an Gesellschafter, denen ein vollwertiger Gegenanspruch gegenübersteht, ebenso wie die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nicht als Rückzahlung von zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft erforderlichem Vermögen gelten. Damit soll unter anderem die Zulässigkeit des sog. cash pooling innerhalb von Konzernstrukturen gesetzlich abgesichert werden. Der Gesetzgeber will hier die jüngere BGH-Rechtsprechung korrigieren, wonach die Auszahlung eines Darlehens an einen Gesellschafter auch dann gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen soll, wenn die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch hat. Nur wenn die Darlehensmittel aus Gewinnvorträgen oder Rücklagen – d. h. aus ungebundenem Vermögen – stammen, ist eine im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG schädliche Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu verneinen. Mit der gesetzlich beabsichtigten Klarstellung, die nicht nur die Fälle des cash poolings, sondern auch sonstige Leistungen zwischen den Gesellschaftern, insbesondere auch Gesellschafterdarlehen, betrifft, wird für diese – bislang für die beteiligten Geschäftsführer riskanten Maßnahmen – erfreuliche Sicherheit im Sinne der täglich geübten Praxis gegeben.

e) Deregulierung des Eigenkapitalrechts

Mit der Abschaffung der §§ 32a, b GmbHG, flankiert durch die gerade besprochene Klarstellung, dass die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nach § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG-RegE nicht als verbotene Rückzahlung von Stammkapital gilt, soll das bisherige Recht des Eigenkapitalersatzes, das in den Regelungen selbst, aber auch durch die hierzu ergangene äußerst umfangreiche Rechtsprechung des BGH sehr schwer verständlich und für die Praxis kaum zu durchschauen war, aufgegeben werden. Das ist sehr zu begrüßen. Künftig wird es also ein Sonderrecht für Gesellschafterdarlehen oder ihnen gleichgestellter Gesellschafterleistungen – im GmbHG – nicht mehr geben. Der Preis für diese Vereinfachung des Gesellschaftsrechts ist aber sehr hoch, aus Sicht der Gesellschafter wird man sagen zu hoch: Künftig soll nämlich in der Insolvenzordnung – systematisch zutreffend, inhaltlich sehr fraglich – geregelt werden, dass im Falle der Insolvenz Gesellschafterdarlehen – und zwar ohne Unterscheidung – wie Eigenkapital behandelt, also erst nachrangig bedient werden. Rückzahlungen solcher Darlehen innerhalb eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags sollen anfechtbar sein. Mit dieser Neuregelung würde nun doch eine Vermischung von Eigen- und Fremdkapital – jedenfalls wenn es von Gesellschaftern kommt – vorgesehen werden; die Gesellschafter können ihrer Gesellschaft gegenüber nicht – wie etwa eine Bank oder ein Lieferant – als Drittgläubiger auftreten, das von ihnen zur Verfügung gestellte Fremdkapital wird in der Krise dem Eigenkapital gleichgestellt. Die Regelung wird – wenn keine Änderung mehr erfolgt – hemmende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung haben, denn Gesellschaftern kann künftig nicht empfohlen werden, ihrer Gesellschaft in größerem Maße Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Das Risiko des Verlustes wird häufig zu groß sein: selbst in Fällen, in denen eine Krise nicht bevorsteht, wird ein Gesellschafter unter Umständen befürchten, dass die Rückzahlung eines von ihm gewährten Darlehens zu einer Krise führt und er die erhaltenen Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen hat. Gesellschafterdarlehen in der Krise zur Sanierung werden nicht mehr erwartet werden können.

Die beabsichtigte Aufhebung der §§ 32a, 32b GmbHG ändert die steuerrechtliche Beurteilung des Verlustes von Gesellschafterdarlehen allerdings nicht. Die entsprechenden Regelungen werden lediglich ins Insolvenzrecht verlagert (§ 39 Abs. 1 InsO-RegE). Bei Eintritt der Krise ist jedes Gesellschafterdarlehen nachrangig. Der Verlust solcher Darlehen führt zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG – wie jüngst vom FG Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2005 EFG 2006, 110, Rev. unter VIII-R-66/05) unter Berufung auf das sog. objektive Nettoprinzip angenommen.

3. Bekämpfung von Missbräuchen

Erklärtes Ziel der Reform des GmbH-Rechts ist neben der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit auch die Stärkung der Gläubigerinteressen und ein Schutz vor Missbräuchen durch die Rechtsform der GmbH. Diesem Ziel kommt der Reformentwurf durch mehrere Maßnahmen nach:

In der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ist künftig auch eine inländische Geschäftsadresse anzugeben. Damit soll es Gläubigern erleichtert werden, Zustellungen an die Gesellschaft vorzunehmen. Dem Ziel, Zustellungen zu erleichtern, dient auch eine Änderung des § 35 Abs. 1 GmbHG. Hiernach können künftig im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft auch an Mitglieder des Aufsichtsrats – wenn ein solcher existiert – oder an Gesellschafter Zustellungen vorgenommen werden. Durch eine flankierende Änderung der Zivilprozessordnung sind künftig auch öffentliche Zustellungen leichter möglich, wenn unter der im Handelsregister angegebenen oder sonst dem Gläubiger bekannten Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen kann. Diese Neuregelungen sind zu begrüßen, denn nach gegenwärtigem Recht verursacht gerade die Zustellung von Schriftstücken mitunter erhebliche Probleme, die nunmehr ausgeräumt werden sollen. 

Für den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft, sollen künftig die Verantwortlichkeiten ausgedehnt werden: auch die Gesellschafter sind in den Fällen, in denen die Geschäftsführer abberufen oder nicht mehr auffindbar sind, in der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Das soll nur dann nicht gelten, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis haben. Das auf der Basis des geltenden Rechts von einigen sog. Firmenbestattern praktizierte Abberufen der bislang allein verantwortlichen Geschäftsführer wird künftig nicht mehr ausreichen, um die Insolvenzantragspflicht zu beseitigen. Bei Nichtbefolgung der Insolvenzantragspflicht haften die Gesellschafter – wie heute schon die Geschäftsführer - persönlich gegenüber allen Gläubigern, deren Forderung nach Eintritt des Insolvenzgrundes entstanden ist. Zudem sollen im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft die Aufsichtsratsmitglieder bzw. beim Fehlen eines Aufsichtsrates die Gesellschafter für die Gesellschaft vertretungsberechtigt sein. Insofern will der Gesetzgeber in der Zukunft verhindern, dass durch das Abberufen der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft keine Erklärungen mehr abgegeben werden können. 

Geschäftsführer, die die Gesellschafter unterstützen, die Gesellschaft ausplündern und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeiführen, haften künftig für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft „führen mussten.“ Das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG wird insoweit erweitert. Hier wird die Zielrichtung der Reform besonders deutlich. Die Gründung der GmbH soll erleichtert werden, gleichzeitig soll aber die Verantwortung der Gesellschafter / Geschäftsführer und damit auch die Haftung erhöht werden. Künftig werden – was zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft zu begrüßen ist - die Geschäftsführer zur erhöhten Aufmerksamkeit gezwungen, im Falle der Krise im Interesse der Gesellschaft darauf zu achten, dass keine voreiligen Zahlungen an die Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet werden. Angesichts des klaren Wortlauts der vorgesehenen Regelung werden sie sich nicht darauf berufen können, die Zahlungen seien auf Weisung der Gesellschafter erfolgt. 

Keine Regelung trifft der Entwurf zu dem vom BGH entwickelten Rechtsinstitut des sog. existenzvernichtenden Eingriffs. Diese ungeschriebene Haftungsgrundlage bereitet der Praxis große Schwierigkeiten, weil die Voraussetzungen noch sehr unscharf und die dogmatische Einordnung (gesellschaftsrechtlich oder insolvenzrechtlich) streitig ist. Die Verfasser des Entwurfs haben bewusst eine Regelung dieses Haftungsinstruments offen gelassen, um die Frage weiter der Rechtsprechung zu überlassen. Wünschenswert wäre gewesen, hierzu eine Generalklausel zu erhalten, die eine gesetzgeberische Vorgabe enthalten könnte und dann der weiteren Auslegung durch die Gerichte zugänglich gewesen wäre. So bleibt die Praxis etwas ratlos zurück.

III. Fazit

Die GmbH ist in die Jahre gekommen und hat Speck angesetzt. Jetzt steht eine Schlankheitskur ins Haus. Die GmbH wird deutlich fitter und schlanker werden und ist bereit, sich der Konkurrenz zur Limited zu stellen. Auch wenn die GmbH grundlegend verändert wird, werden wir sie nach der Kur wieder erkennen. Schade ist, dass der Gesetzgeber sich nicht wirklich zu der GmbH ohne Mindestkapital bekannt hat, die es faktisch in Form der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft geben wird. Die Regelungen zu den Gesellschafterdarlehen sollten noch einmal überdacht werden. Anders als viele andere Reformen berührt die GmbH-Novelle die breite Öffentlichkeit. Ungefähr 1 Mio. Unternehmen werden in der Rechtsform der GmbH betrieben. Die Gesetzentwürfe zur GmbH-Reform und zur Unternehmensteuerreform sollen – und werden – dazu beitragen, dass es noch deutlich mehr werden.


 

7. Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 29.5.2006 einen Referentenentwurf des "Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" verabschiedet. Mit einem Regierungsentwurf ist Anfang 2007 zu rechnen. Das Gesetz könnte Ende 2007 in Kraft treten. Der Referentenentwurf beinhaltet folgende Schwerpunkte:  

  • Das Mindeststammkapital wird auf 10.000 EUR herabgesetzt (bisher 25.000 EUR).
  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen soll erleichtet werden. Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten.
  • Das Registereintragungsverfahren soll künftig von den verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppelt und damit beschleunigt werden.
  • Für Einpersonen-GmbHs soll künftig auf die Leistungen besonderer Sicherheiten (§§ 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet werden.
  • Einen Verwaltungssitz, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt, sollen deutsche GmbHs künftig frei wählen dürfen - auch einen Sitz im Ausland (Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG).
  • Als Gesellschafter gelten künftig nur die Personen, die in die Gesellschafterliste eingetragen sind. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.
  • Das Cash-Pooling (Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern) soll auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
  • Das Eigenkapitalersatzrecht wird vereinfacht. Dazu werden die Rechtsprechungsregeln zu den §§ 30 ff. GmbHG aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
  • Zur Missbrauchsbekämpfung soll künftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift ins Handelregister eingetragen werden. Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen.

 


 

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