Gegenwärtig arbeitet nicht nur der deutsche Gesetzgeber an einer grundlegenden Reform des Gesellschaftsrechts. Während in Deutschland gerade erst der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen beschlossen wurde, hat Großbritannien sein Gesellschaftsrecht mit dem sog. Companies Act 2006 bereits umfassend modernisiert und insbesondere das Recht der in Konkurrenz zur GmbH stehenden englischen Limited reformiert. Die ersten Teilstücke des Companies Act 2006 sind nun seit Januar 2007 in Kraft getreten. Seitdem ist das Gesellschaftsregister (registered office) auf den elektronischen Betrieb umgestellt worden und es finden die neuen Regelungen über gesellschaftsbezogene Mindestangaben auf Webseiten und im elektronischen Rechtsverkehr Anwendung (ähnliche Neuregelungen sind in Deutschland durch das EHUG eingeführt worden und ebenfalls seit 1.1.2007 in Kraft). Außerdem in Kraft sind die Regelungen über die persönliche Haftung der Direktoren von Gesellschaften für absichtlich falsche oder irreführende Angaben in Geschäftsberichten.
Die zahlreichen weiteren Vorschriften des Companies Act 2006 sollen schrittweise zum Oktober 2007, April 2008 und Oktober 2008 in Kraft treten. Mit der Reform der gesellschaftsrechtlichen Regelungen verfolgt der englische Gesetzgeber im Wesentlichen vier Ziele:
- Stärkeres unternehmerisches Engagement der Gesellschafter in der Gesellschaft und Förderung des längerfristigen Investments (Enhancing shareholder engagement and a longterm investment culture)
- Schaffung eines besseren rechtlichen Umfeldes gerade für private limited companies (Ensuring better regulation and a „think small first“ approach)
- Weitere Vereinfachung der Gründung und Führung der Gesellschaften (Making it easier to set up and run a company)
- Flexibilität für die Zukunft (Providing flexibility for the future)
Die Beratungsanfragen nach der englischen Limited mehren sich auch in Deutschland. Daher soll im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Limited des Companies Act 2006 gegeben werden:
1. Allgemeines
2. Gesellschaftsvertrag
3. Unternehmensgegenstand
4. Kapital
5. Director
6. Company Secretary
7. Gesellschafterbeschlüsse
8. Gesellschafterklagen
9. Fazit zur Reform
Der Companies Act 2006 (CA 2006) (zuvor „Companies Bill“, vormals „Company Law Reform Bill“) ändert und ergänzt den Companies Act 1985 (CA 1985) in wesentlichen Teilen. Die Gesetzesvorlage hat am 08.11.2006 die Zustimmung der Krone erhalten (Royal Assent). Der Companies Act 2006 (CA 2006) umfasst über 500 Textseiten, enthält ca. 900 Paragrafen (clauses) sowie 16 Anhänge (schedules) und gliedert sich in folgende Abschnitte (parts):
- Gesellschaftstypen, Gründung, Satzung, Errichtung, Gesellschafter (parts 1 bis 9 CA 2006)
- Bestellung, Abberufung und Pflichten der directors (part 10 CA 2006)
- Durchsetzung der Gesellschafterrechte (part 11 CA 2006)
- company secretary (part 12 CA 2006)
- Gesellschafterversammlung und Beschlüsse (part 13 CA 2006)
- politische Zuwendungen, Rechnungslegung, Prüfung, Publizität und Finanzverfassung (parts 14 bis 23 CA 2006)
- weitere Regelungen, z.B. Name, Register, Abschlussprüfer, Offenlegung, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten (ab part 24 CA 2006)
Die Anhänge (schedules) enthalten im Wesentlichen Definitionen zu den einzelnen Paragrafen.
Der Gesellschaftsvertrag soll weiterhin aus dem memorandum of association und den articles of association bestehen. Das memorandum stellt künftig jedoch lediglich die Gründungsurkunde dar und enthält folglich nur noch die Erklärungen der Gesellschafter, die Gesellschaft gegründet zu haben und deren Anteile zu übernehmen. Es ist nicht mehr änderbar. Sämtliche anderen Bestimmungen, also der gesamte „Gesellschaftsvertrag" sollen in die articles of association aufgenommen werden. Die articles können durch Gesellschafterbeschluss geändert werden. Diese Änderungen können jedoch durch sog. provisions of entrechment an bestimmte Bedingungen geknüpft oder gänzlich ausgeschlossen werden. In der application for registration sind alle wesentlichen Angaben zur Gesellschaft auszuweisen und ihr beizufügen.
Hinsichtlich der articles of association wird es neben dem bisherigen Table A eine Mustersatzung geben, die speziell auf die Bedürfnisse einer Limited zugeschnitten ist. Eine Mischung aus Table A und der neuen Mustersatzung ist ebenfalls möglich. Bereits bestehende Gesellschaften dürfen die neue Mustersatzung ganz oder teilweise übernehmen.
Bei Gesellschaften, die noch unter der Geltung des CA 1985 errichtet worden sind, werden die Regelungen im memorandum, die nicht die Gründung betreffen, künftig als Regelungen der articles behandelt.
Eine Limited hat zukünftig grundsätzlich einen allgemeinen unbeschränkten ("unrestrited") Unternehmenszweck. Dieser kann jedoch eingeschränkt werden.
Die ultra-vires-Doktrin ist künftig abgeschafft, aber der director hat gleichwohl die Pflicht, innerhalb seiner Befugnisse zu handeln, was bei Nichtbeachtung möglicherweise zu einer Haftung des directors führen kann.
Die Trennung zwischen dem Satzungskapital ("authorised share capital") und dem ausgegebenen Kapital ("issued share capital") entfällt. Das Kapital darf jederzeit ohne Einschränkung erhöht und künftig auch ohne gerichtliche Genehmigung reduziert werden. Eine Kapitalherabsetzung ist möglich, wenn die Gesellschafter dies beschließen und sämtliche directors eine Solvenzerklärung ("solvency statement) abgeben. Die Abgabe einer falschen Solvenzerklärung kann zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Das Verbot der financial assistance, d.h. dass die Limited den Kauf eigener Anteile durch einen Dritten finanziert, wird aufgehoben.
Director können weiterhin natürliche und juristische Personen sein. Künftig muss allerdings zumindest ein director eine natürliche Person sein. Ein Verstoß gegen dieses Gebot stellt zudem einen Straftatbestand dar. Das Mindestalter für die Bestellung zum director wird auf 16 Jahre festgelegt. Die Privatanschriften der directors können zukünftig geheim bleiben.
Erstmals werden die Pflichten des directors kodifiziert. Die CA 2006 sieht dabei sieben allgemeine Pflichten eines directors vor:
- Ein director muss konform mit dem Gesellschaftsvertrag handeln und darf nicht darüber hinaus handeln.
(duty to act within powers, cl. 155 CA 2006) - Ein director ist verpflichtet, den Erfolg der Gesellschaft im Interesse der Gesellschafter zu fördern.
(duty to promote the success of the company, cl. 156 CA 2006) - Ein director muss unabhängig handeln.
(duty to exercise independent judgment, cl. 157 CA 2006) - Ein director muss mit entsprechender Sorgfalt handeln.
(duty to exercise reasonable care, skill an diligence, cl. 158 CA 2006) - Ein director muss Interessenkonflikte vermeiden.
(duty to avoid conflicts of interest, cl. 159 CA 2006) - Ein director darf keine Vorteile von Dritten annehmen.
(duty not to accept benefits from third parties, cl. 160 CA 2006) - Ein director muss jedes direkte oder indirekte persönliche Interesse an einem Geschäft mit der Gesellschaft im Voraus gegenüber den anderen directors anzeigen.
(duty to declare interest in proposed transaction or arrangement, cl. 161 CA 2006)
Ein company secretary ist künftig nicht mehr zwingend erforderlich. Die Entscheidung, ob ein company secretary eingesetzt werden soll, obliegt den Gesellschaftern, kann jedoch an die directors delegiert werden.
Künftig besteht keine Verpflichtung mehr, mindestens einmal jährlich eine Gesellschafterversammlung, ein Annual Meeting (AGM), abzuhalten. Die Möglichkeit, Beschlüsse im Umlaufverfahren (written resolutions) zu fassen, wird erheblich erweitert.
Die Möglichkeiten von abgeleiteten Gesellschafterklagen (derivative action), d.h. dass ein Gesellschafter für die Gesellschaft Klage erhebt, wenn der director sich eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft hat zu Schulden kommen lassen, werden erweitert. Die Früchte dieser Verfahren erhält die Gesellschaft.
Vorteilhaft ist die nun in weiten Teilen erfolge Kodifizierung des bisherigen case law systems. Neben dem umfangreichen CA 2006 bestehen jedoch noch weite Teile des CA 1985 fort, was die Übersichtlichkeit erschwert. Es wird sicherlich einige Jahre dauern, bis die Rechtsprechung den Inhalt der neuen Bestimmungen zuverlässig ausgelegt hat. Insgesamt dürften die neuen Regelungen der Limited jedoch zugute kommen. Man darf gespannt sein, ob und wie der deutsche Gesetzgeber reagiert. Der Referentenentwurf zum MoMiG wählt den Weg einer vorsichtigen Reform des GmbH-Rechts und würde die Wettbewerbsposition der GmbH verbessern.
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