Am 28.11.2008 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet, mit dem Vorschriften in über 30 Gesetzen und Verordnungen geändert werden. Nicht alle Vorschläge der Bundesregierung wurden übernommen. Insbesondere hat das Parlament die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % bei gemischt genutzten Kfz abgelehnt. Einige der wichtigsten Neuregelungen haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammengefasst. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.
Übersicht:
1) Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar
2) Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung
3) Einführung eines Faktorverfahrens
4) Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen
5) Erhöhte Schwellenwerte für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen
6) Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten
7) Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt
8) Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden
9) Besonders schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren
1) Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar
Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 5.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Je Elternpaar wird der Höchstbetrag für jedes Kind nur einmal gewährt. Begünstigt sind Entgelte an Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die auf einen solchen Abschluss vorbereiten. Hochschulen sollen nicht darunter fallen, so dass Studiengebühren nicht nach dieser Regelung abziehbar sind. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegen ist. Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 5.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2008; für Schulgeld an berufsbildenden Privatschulen im EU/EWR Raum auch schon für Vorjahre.
2) Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung
Ein Arbeitgeber kann schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder „Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung“. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.
3) Einführung eines Faktorverfahrens
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV Faktor/IV Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugute kommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren gilt erst ab 2010. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen Einkommensteuer entspricht.
4) Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen
In Bagatellfällen sollen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
5) Erhöhte Schwellenwerte für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen
Auch die Schwellenwerte für die monatlichen/quartalsweisen Anmeldungsverpflichtungen bei der Lohn- und Umsatzsteuer werden erhöht. Liegt der Lohnsteuerbetrag des vorangegangenen Kalenderjahres zwischen 1.000 € und 4.000 € kann zukünftig vierteljährlich angemeldet werden, liegt der Betrag unter 1.000 € ist eine Jahresmeldung ausreichend.
Bei der Umsatzsteuer kann das Finanzamt künftig bei einem abzuführenden Steuerbetrag von weniger als 1.000 € von der Voranmeldungsverpflichtung absehen. Die Pflicht zur monatlichen Anmeldung besteht zukünftig erst ab einem Schwellenwert von 7.500 €.
6) Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten
Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden.
7) Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt
Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.
8) Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden
Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.
a) Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf.
b) Der Unternehmer muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen.
c) Er muss sich in der Vergangenheit „kooperativ gezeigt“ haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.
d) Der Datenzugriff muss bei einer elektronischen Betriebsprüfung in vollem Umfang möglich sein.
Soll die EDV Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (a) und (b) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft.
9) Besonders schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren
Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist wird in bestimmten besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre angehoben. Zu diesen Fällen zählen z. B. die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, mittels gefälschter Belege oder durch eine Bande bei der Umsatzsteuer. Die „einfache“ Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach fünf Jahren. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.
Ansprechpartner bei KONLUS
- Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
