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Reformen

Unternehmensteuerreform 2008

 

Auf dieser Seite werden wir Sie stets über die Unternehmensteuerreform auf dem Laufenden halten. 

A. Verkündung 
B. Zustimmung des Bundesrats
C. Regierungsentwurf

 


Das Unternehmensteuerreformgesetz ist zum 01.01.2008 im Wesentlichen in Kraft getreten.

 

A.Verkündung

Das Unternehmensteuerreformgesetz wurde am 17.08.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die folgende Zusammenfassung vermittelt einen kurzen Überblick über die Kernthemen der Reform:     

1. Was ändert sich für Einzel-und Mitunternehmer?
2.
Was ändert sich für GmbH-Gesellschafter?
3. Was ändert sich für alle Unternehmen?

1. Was ändert sich für Einzel- und Mitunternehmer?

1.1. Erhöhung des Spitzensteuersatzes

Für zu versteuernde Einkommen von EUR 250.001 (Ledige) bzw. EUR 500.002 (zusammenveranlagte Ehepaare) wird der Steuersatz auf 45 % angehoben. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft) gilt die Erhöhung des Steuersatzes um 3 % erst ab 2008. Im Jahr 2007 wird ein Entlastungsbetrag angesetzt, der ab 2008 entfällt.

1.2. Ermäßigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns

a) Allgemeines

Für den Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, der im Wirtschaftsjahr nicht entnommen wird, gilt ab 2008: Es wird auf Antrag nicht mehr mit dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt sind, wird für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert geprüft. Soweit der begünstigt besteuerten Gewinn in späteren Jahren entnommmen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt wird, kommt es zu einer Nachversteuerung in Höhe von 25 %.

b) Welche Unternehmer sind begünstigt?
Grundsätzlich können nur Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmer), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensausgleich (Aufstellung einer Bilanz) ermitteln, die Steuervergünstigung beanspruchen. Für Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln, gilt die Steuervergünstigung nicht. Gesellschafter einer Personengesellschaft können die begünstigte Besteuerung nur beantragen, wenn sie zu mehr als 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil mehr als EUR 10.000,00 beträgt. Einzelunternehmer können den Antrag dagegen unabhängig von der Höhe des Gewinns stellen.

c) Wie wird der begünstigte Gewinn ermittelt?
Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der laut Bilanz ermittelte laufende steuerpflichtige Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Die Steuerermäßigung kann grundsätzlich nur für den laufenden Gewinn, nicht aber für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs beansprucht werden. Auch soweit der im zu versteuernden Einkommen enthaltene steuerpflichtige Gewinn aufgrund außerbilanzieller Hinzurechnungen entstanden ist, kann die Steuerermäßigung nicht beansprucht werden. Denn diese Beträge wurden tatsächlich verausgabt und stehen dem Betrieb damit nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung.

d) Nachversteuerung
Wenn die begünstigte Besteuerung beantragt wurde und in einem späteren Jahr Entnahmen getätigt werden, die höher sind als die Summe aus dem für dieses Jahr erzielten Gewinn und den Einlagen, kommt es zu einer Nachversteuerung. Dann ist der Differenzbetrag, höchstens jedoch der nachversteuerungspflichtige Betrag, mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag zu versteuern.

Ausnahme: Der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger entnehmen Geldbeträge, um die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu zahlen, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung Ihres Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach der noch geltenden Rechtslage anfällt. Sonderregelungen gelten auch, wenn Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden.

Für die Nachversteuerung gelten folgende Grundsätze: Zum Ende des Jahres, für das eine ermäßigte Besteuerung beantragt wird, stellt das Finanzamt den nachversteuerungspflichtigen Betrag formell fest (begünstigt besteuerten Gewinn abzüglich 28,25 % plus Solidaritätszuschlag). In einigen Fällen erfolgt eine Nachversteuerung zwangsweise:

• bei Betriebsverkauf oder –aufgabe,
• bei Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft,
• wenn der Gewinn nicht mehr durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird oder
• wenn der Unternehmer das beantragt.

e) Wahlrecht
Eine ermäßigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns ist nur auf ausdrücklichen Antrag möglich. Für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil kann gewählt werden, ob

• der Gewinn nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif versteuert werden soll oder
• ob auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden oder
• ob die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränkt werden soll.

Gesellschafter einer Personengesellschaft können unabhängig von den übrigen Gesellschaftern entscheiden, ob der Ihnen zugerechnete Gewinnanteil einschließlich der Sondervergütungen ermäßigt besteuert werden soll. Außerdem kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums zurückgenommen werden. Trotz dieser befristeten Widerrufsmöglichkeit muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung im Vergleich zur normalen Besteuerung tatsächlich Vorteile bringt. Feststehende Parameter gibt es für diese Entscheidung nicht. Die ermäßigte Besteuerung von Gewinnen bringt letztlich nur dann Steuervorteile, wenn die Gesamtbelastung einschließlich Nachsteuer unter Berücksichtigung von Verzinsungseffekten – die Nachsteuer wird ggf. erst nach Jahren fällig – immer noch niedriger ist als die progressive Besteuerung nach dem bisherigen System. Wichtig sind dabei vor allem die Höhe des Gewinns und des zu versteuernden Einkommens sowie das künftige Entnahmeverhalten.

1.3. Verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Die Gewerbesteuer kann direkt auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Das geschieht in einem pauschalierenden Verfahren. Der Anrechnungsfaktor von 1,8 wird ab 2008 auf 3,8 erhöht. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist. Gleichzeitig wird die Anrechnung auf einen Höchstwert begrenzt (die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens für das betreffende Jahr) Diese Anrechnung führt durch die Senkung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags bei einem Hebesatz von 401 % zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer. Voraussetzung: Die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer entsteht in entsprechender Höhe.

2. Was ändert sich für GmbH-Gesellschafter?

2.1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Die steuerliche Gesamtbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften beträgt nach geltender Rechtslage 38,65 % (Körperschaftsteuer (25 %) zzgl. (5,5 % von 25 %) und Gewerbesteuer (Gewerbesteuermesszahl 5 %, gewogener durchschnittlicher Hebesatz 400 %), die als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn mindert. Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % ab 2008, die Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % und die Nichtabsetzbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergibt sich künftig eine steuerliche Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften in Höhe von 29,83 %.

2.2. Anpassung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ab 2008
Bei der Festsetzung von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für die Jahre ab 2008 können die entlastenden und die belastenden Maßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008 berücksichtigt werden.

2.3. Eingeschränkter Verlustabzug
Diese äußerst komplizierte Regelung zum sog. Mantelkauf wurde gestrichen und durch eine einfachere, dafür aber verschärfte Verlustabzugsbeschränkung ersetzt. Die streitige Tatbestandsvoraussetzung „Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens“ wurde aufgegeben. Entscheidungskriterium für die Verlustabzugsbeschränkung dem Grunde nach ist nun allein der Anteilseignerwechsel. Das bedeutet: Bei jeder Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH, die einen steuerlichen Verlustvortrag geltend machen könnte, sind ab 2008 stets die möglichen negativen Folgen für den Verlustabzug zu beachten. Dazu gelten folgende Kriterien:

• Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, geht der bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung entstandene Verlustabzug entsprechend der übertragenen Quote steuerlich verloren.
• Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, fällt der bis dahin entstandene Verlustabzug in voller Höhe weg.

2.4. Besteuerung des GmbH-Gesellschafters
Änderungen für die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters können sich ab 2009 durch die neue Abgeltungsteuer ergeben:

• Ab 2009 werden Gewinnausschüttungen einer GmbH an Ihren Gesellschafter grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert. Bemessungsgrundlage ist dabei die Bruttoausschüttung, Werbungskosten sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Auf Antrag des Gesellschafters kann die Ausschüttung aber auch in die Einkommensteuerveranlagung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif einbezogen werden.
• Gehören die GmbH-Anteile beim Gesellschafter zu einem Betriebsvermögen (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung), ist eine Gewinnausschüttung der GmbH ab 2009 mit 60 % steuerpflichtig und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
• Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt und verkauft er seinen Anteil mit Gewinn (Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten), ist der Gewinn ab 2009 mit 60 % des Gewinns nach den allgemeinen Regeln zu versteuern. Ist der Gesellschafter zu weniger als 1 % an der GmbH beteiligt, liegt nach der geltenden Rechtslage nur dann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, wenn er die Anteile innerhalb eines Jahres verkauft. Hieran ändert sich auch ab 2009 nichts, sofern er die Anteile vor dem 01.01.2009 gekauft hat. Bei einem Anteilskauf nach dem 31.12.2008 ist der Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer nach der Abgeltungssteuer steuerpflichtig.
• Hat der Gesellschafter seiner GmbH zu fremdüblichen Bedingungen ein Darlehen gewährt, muss er die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei seiner Einkommensteuerveranlagung versteuern. Das gilt auch für die Jahre ab 2009, sofern der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist.

3. Was ändert sich für alle Unternehmen?
Die folgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform.

3.1. Degressive Abschreibung fällt ab 2008 weg
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge), die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, zulässig. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 01.01.08 angeschafft werden fällt die degressive AFA weg.

3.2. Neuer Investitionsabzugsbetrag

Im Vorgriff auf eine geplante Investition ist neuerdings ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ebenfalls 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindern abziehbar. Technisch erfolgt der Abzug nicht mehr durch eine Rücklagenbildung in der Bilanz, sondern durch eine außerbilanzielle Gewinnminderung. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb EUR 200.000,00 nicht übersteigen. Die Abzugsbeträge können auch dann beansprucht werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht. Sonderregelungen für Existenzgründer sind nicht mehr vorgesehen. Der Abzugsbetrag kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Nutzfahrzeuge, Maschinen) beansprucht werden (keine Immobilieninvestitionen). Das Wirtschaftsgut muss nicht mehr „neu“ sein, so dass auch die beabsichtigte Anschaffung gebrauchter Güter begünstigt wird. Die Anschaffung oder Herstellung muss in den folgenden drei Jahren erfolgen. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr seiner Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Auch die neue Investitionsförderung soll nur kleine und mittlere Betriebe begünstigen. Daher ist die Förderung an bestimmte Größenmerkmale geknüpft:
• Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen laut Bilanz (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres, für das der Abzugsbetrag beansprucht werden soll, EUR 235.000,00 nicht übersteigen (bisher EUR 204.517,00).
• Bei Unternehmen, die Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln, darf der Gewinn für das betreffende Wirtschaftsjahr – ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrages – EUR 100.000,00 nicht überschreiten (bisher keine Begrenzung).
• Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit Bilanzierung darf der Wirtschaftswert des Betriebs in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht größer als EUR 125.000,00 sein.

Das Finanzamt erkennt den Investitionsabzugsbetrag an, wenn das geplante Wirtschaftsgut in den einzureichenden Unterlagen hinreichend bezeichnet und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben ist.

3.3. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibung
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, gilt jetzt Folgendes: Die kompletten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts sind nur noch sofort abziehbar, wenn sie, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 150€ nicht übersteigen. Besondere Aufzeichnungspflichten (Erstellung und fortlaufende Führung eines besonderen Verzeichnisses) bestehen hierfür nicht mehr. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, mehr als 150 €, aber nicht mehr als 1.000€ beantragen, gilt zwingend eine sog. Poolbewertung. Das bedeutet: Für die in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, die unter diese Betragsgrenzen fallen, muss ein Sammelposten gebildet werden. Dieser Posten ist auf fünf Jahre abzuschreiben unabhängig von der Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Abschreibungssatz von 20 % im Erstjahr gilt unabhängig davon, wann das einzelne Wirtschaftsgut angeschafft wird. Der Sammelposten ist jahrgangsbezogen zu bilden und abzuschreiben. Die Einbeziehung der betreffenden Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung dieser Wirtschaftsgüter. Demzufolge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur das einzelne Wirtschaftsgut beziehen.

3.4. Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar
Die Gewerbesteuer darf ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das Abzugsverbot umfasst auch die Nebenleistungen zur Gewerbesteuer, z. B. Säumnis- und Verspätungszuschläge, Nachzahlungszinsen.

3.5. Zinsschranke
Ab 2008 soll durch die Einführung einer Zinsschanke eine übermäßige Fremdfinanzierung eines Unternehmens zu Lasten des Steueraufkommens vermieden werden Wir informieren Sie gerne detaillierter über diese äußerst komplizierte Neuregelung.

3.6. Änderungen bei der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer bleibt in ihrer bisherigen Form dem Grunde nach erhalten. Auch der Kreis der Steuerpflichtigen wurde nicht verändert. Hinsichtlich dieser Bezugsgrößen hat der Gesetzgeber folgende Änderungen vorgenommen:

a) Hinzurechnungen
Die Tatbestände der Hinzurechnung von Fremdfinanzierungsbestandteilen werden ab 2008 wesentlich erweitert und zu einem Hinzurechnungsbetrag zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags werden die zu erfassenden Beträge allerdings nur mit 25 % angesetzt. Außerdem wird zur Entlastung der Unternehmen ein Freibetrag von 100.000,00 € von der Summe der anzusetzenden Beträge abgezogen. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind folgende Beträge mit 25 % anzusetzen, sofern sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgezogen wurden:

- Schuldzinsen und andere Entgelte für Dauerschulden und andere betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten wie z. B. Kontokorrentkredite
- der Aufwand aus gewährten Skonti (nur für solche Skonti, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen)
- andere Aufwendungen, die einem Schuldner für die vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zugewendet wurden. Bei der Veräußerung von Forderungen ist der Diskontbetrag bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags anzusetzen
- der in Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltene Finanzierungsanteil (bei beweglichen Wirtschaftsgütern werden 20 % der Zahlungen als Finanzierungsanteil, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern 75 % angesetzt)
-betrieblich veranlasste Renten und dauernde Lasten (gilt aber nicht für Pensionzahlungen an Arbeitnehmer aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage)
- Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen). Das gilt nicht für Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, die daraus abgeleiteten Rechte Dritten zu überlassen.
-Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, die der Geschäftsinhaber als Betriebsausgaben, abziehen kann, sind ab 2008 beim Geschäftsinhaber bei der Ermittlung des Hinzurechungsbetrags anzusetzen.

b) Kürzung des Gewerbeertrags bei Beteiligungserträgen
Gehören zum betrieblichen Gewinn steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wird der Gewerbeertrag beim Beteiligten um die Nettoerträge gekürzt. Voraussetzung dafür ist derzeit, dass er zu Beginn des jeweiligen Jahres zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Mindestbeteiligungsgrenze wird ab 2008 auf 15 % erhöht.

c) Kürzung des Gewerbeertrags bei betrieblichem Grundbesitz
Gehört zum Betriebsvermögen des Unternehmers Grundbesitz, wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts der betreffenden Grundstücke gekürzt. Ab 2008 wird der Gewerbeertrag nur noch gekürzt, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.

d) Änderungen bei der Steuermesszahl
Ab 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Der bisherige Staffeltarif entfällt.

e) Gewerbesteuervorauszahlungen
Bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können die entlastenden und die belastenden Maßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ebenso wie bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden.



B. Zustimmung des Bundesrats

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 06. Juli 2007 dem vom Deutschen Bundestag am 25. Mai 2007 verabschiedeten Gesetz zur Unternehmenssteuerreform zugestimmt. Die Unternehmenssteuerreform wird damit wie geplant zum 01.01.2008 in Kraft treten.

 

Ferner hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, mit der er die Bundesregierung auffordert, die Auswirkungen der Steuerreform im Jahre 2009 insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu überprüfen: 

  • Der Bundesrat befürchtet, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen durch die Unternehmenssteuerreform belastet werden und dies zu einer Benachteiligung des Mittelstands sowie zu mehr Bürokratie führen könnte: Gerade kleine und mittlere Unternehmen tragen durch die Beschränkung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung einen maßgeblichen Anteil an der Gegenfinanzierung der Reform. 
  • Nach Auffassung des Bundesrates muss die Zinsschranke zielgenau auf missbräuchliche Steuergestaltungen ausgerichtet werden und darf langfristige Investitionen für Arbeitsplätze in Deutschland nicht gefährden. Die Produktivitäts- und Standortverbesserung Deutschlands setze voraus, dass Investitionen in Deutschland auch ohne steuerliche Sanktionen möglich bleiben. 
  • Der Bundesrat sieht weiterhin die Gefahr, dass die Ausweitung der Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer durch die Hinzurechnung von Zinsen sowie der Finanzierungsanteile aus Miete, Pacht und Leasingraten etc. bei Unternehmen, die auf ein hohen Kreditbedarf angewiesen sind, zu einer Substanzbesteuerung führen könnte. Auch nach der Reform müsse im Rahmen der Gewerbesteuer das grundlegende Prinzip der Gewinnbesteuerung erhalten bleiben.

 

Neben der Überprüfung der Auswirkungen der Reform fordert der Bundesrat eine Präzisierung der neuen gesetzlichen Regelung zur Funktionsverlagung in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG). Die Regelung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung sei wegen der Vielzahl der möglichen Sachverhalte noch zu unbestimmt und bedürfe daher der Konkretisierung durch eine entsprechende Rechtsverordnung.

Hinsichtlich der Regelung zum sog. Mantelkauf weist der Bundesrat in seiner Entschließung darauf hin, dass diese Regelung dem Grundanliegen des Gesetzes zuwiderlaufen könnte. Durch den vollständigen Untergang des Verlustvortragspotentials bei jeder Übernahme von mehr als 50 % der Anteile durch einen Investor bestehe vor allem bei jungen innovativen Unternehmen die Gefahr, dass ihnen wesentliche Teile des Kapitalmarkts bei der Suche nach neuen Investoren verschlossen blieben. Dieser Problematik müsse im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Förderung von Wagniskapital entgegen gewirkt werden, um so evtl. unerwünschte Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung zu verhindern.

 


 

C. Regierungsentwurf zur Unternehmenssteuerreform 

Das Bundeskabinett hat am 14.03.07 den Gesetzentwurf für eine Unternehmenssteuerreform, der im Wesentlichen zum 01.01.2008 in Kraft treten soll, beschlossen. Der Gesetzentwurf weicht in einigen Punkten von dem bereits am 06.02.2007 vorgestellten Referentenentwurf ab. Folgende Änderungen sind zu erwarten:

  1. Änderungen für Unternehmer 
  2. Änderungen bei der Körperschaftsteuer 
  3. Änderungen bei der Gewerbesteuer 
  4. Änderungen bei privaten Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Änderungen für Unternehmer

Für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter wird der sofortige Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 100,00 (bisher EUR 410,00, Referentenentwurf, EUR 60) nicht übersteigen. Die Regelung gilt für alle Unternehmen und ist entgegen dem Referentenwurf nicht auf kleine Betriebe beschränkt. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen EUR 100,00 und EUR 1.000,00 liegen, ist zukünftig im Anschaffungsjahr ein Sammelposten („Poolbewertung“) zu bilden, der in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren einheitlich abzuschreiben ist.

Die degressive Abschreibung für bewegliches Anlagevermögen soll abgeschafft werden.

 Das Halbeinkünfteverfahren für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte andere Einkünfte soll durch ein „Teileinkünfteverfahren“ ersetzt werden, wonach nur noch 40% statt bisher 50% der Einkünfte steuerfrei sind. Dies gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, wenn die Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind.

Sonderabschreibungen (bzw. Ansparrücklage) für kleine und mittlere Betriebe:

  • Für Überschussrechner (z. B. Freiberufler) soll eine Gewinngrenze von EUR 100.000,00 eingeführt werden. Bisher konnten diese Unternehmer die Vergünstigungen stets beanspruchen. 
  • Das begünstigte Wirtschaftsgut muss künftig nicht mehr „neu“ sein. 
  • Die bisherige Ansparrücklage wird durch einen so genannten Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der außerhalb der Bilanz gewinnmindernd abgezogen wird. 
  • Für die Summe der Ansparrücklagen (Investitionsabzugsbetrag) soll die Grenze von EUR 154.000,00 auf EUR 200.000,00 steigen. 
  • Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung bis 20% soll nicht mehr Voraussetzung sein, dass für das betreffende Wirtschaftsgut die Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbe-trag) in Anspruch genommen wurde. 
  • Die besonderen Vergünstigungen für so genannte Existenzgründer sollen wegfallen.

 

Begünstigungen nicht entnommener Gewinne (Einkommensteuer): Land- und Forstwirte, Gewerbebetreibende oder selbständig Tätige (Freiberufler und Andere) sollen beantragen können, nicht entnommene Gewinne ganz oder teilweise nur mit einem Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Dies gilt auch für Mitunternehmer (Gesellschafter einer Personengesellschaft), wenn ihr Anteil am Gewinn mehr als 10% oder mehr als EUR 10.000,00 beträgt. Außerdem sollen Veräußerungsgewinne, die in doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften auf den unteren Ebenen anfallen und nicht entnommen werden, begünstigt werden. Damit sollen diese Gewinneinkünfte nur in gleicher Höhe wie Einkommen einer Kapitalgesellschaft besteuert werden. Der Gewinn muss durch Bilanzierung ermittelt worden sein. Bei Einnahmenüberschussrechnung (wie z. B. bei Freiberuflern üblich) gilt die Regelung nicht. Als nicht entnommen soll der Gewinn gelten, der nach Abzug des positiven Saldos aus Einnahmen und Einlagen verbleibt. Soweit der Gewinn in späteren Jahren entnommen wird, ist er mit 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag nachzuversteuern (dies ergibt also eine Gesamtbelastung von 48,32%). Dies gilt nicht, für Entnahmen aus dem Betrieb zur Bezahlung von Erbschaftsteuer, soweit sie auf die Übertragung des Betriebes entfällt.

Zinsaufwendungen eines Betriebs sollen nur noch abziehbar sein in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres (so genannten Zinsschranke). Darüber hinausgehende Zinsaufwendungen dürfen nur bis zu 30% des um die Zinsaufwendung erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns abgezogen werden. Der nicht absetzbare Teil wird vorgetragen, ist daher unter Umständen in einem folgenden Jahr abziehbar. Es wird eine Freigrenze von EUR 1 Mio. für die Zinsaufwendungen eingeführt. Die Abzugsbeschränkung greift nicht, wenn der Betrieb nicht zu einem „Konzern“ gehört, bei Konzernverbundenen Betrieben nur dann nicht, wenn die Eigenkapitalquote min. so hoch ist wie die des Konzerns. Die Vorschrift soll die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland einschränken. Aus EU - rechtlichen Gründen gilt sie aber auch für reine Inlandsfälle. Um grenzüberschreitende Gestaltungen zu verhindern, hat der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf eine Regelung ergänzt, nach der eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung bei einer Konzerngesellschaft zur Anwendung der Zinsschranke bei allen Konzerngesellschaften führt.

2. Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25% soll ab 2008 auf 15% herabgesetzt werden.

Die Einschränkung des Betriebesausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke, s.o.) wird mit bestimmten Änderungen auch für Körperschaften (GmbH und AG) übernommen. Sie ersetzt die bisherige Regelung über die Gesellschafterfremdfinanzierung.

Die bisherige Regelung über den Wegfall von Verlustvorträgen beim so genannten Mantelkauf wird durch eine neue Regelung ersetzt: Wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25% der Anteile, Beteiligungs- oder Stimmrechte an der Körperschaft an andere Personen übertragen werden, gehen bis dahin entstandene Verlustvorträge anteilig verloren (im Verhältnis der übertragenden Anteile oder Rechte). Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50% der Anteile oder anderen Rechte übertragen, geht der Verlustvortrag vollständig verloren. Gegenüber dem bisherigen Rechts ist dies eine deutliche Verschärfung. Die neue Regelung soll für die Gewerbesteuer übernommen werden. 

3. Änderungen bei der Gewerbesteuer

Der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe soll ausgeschlossen werden. Nach der Gesetzesbegründung sind dafür rechtstechnische Gründe maßgebend (Vereinfachung der Rechtsanwendung), es soll also keine Steuererhöhung sein. Als Ausgleich soll bei der Anrechnung der Gewerbesteuer für natürliche Personen der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht werden. Die Steuermesszahl beim Gewerbeertrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) soll einheitlich auf 3,5% festgesetzt werden (bisher 5%). Der Staffeltarif für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (Erhöhung von 1% bis 5% in Schritten von EUR 12.000,00) soll wegfallen. 

Die Regelung über Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen und bestimmten anderen Ausgaben für Nutzungsüberlassungen sollen erweitert bzw. vereinheitlicht werden. Hinzurechnungspflicht soll künftig unter anderem Bestehen für ein Viertel der Summe aus: 

  • Allen Entgelten für Schulden (Zinsen). Nach Dauerschulden und andere Schulden wird nicht mehr unterschieden. Auch Skonti sollen hinzugerechnet werden, Diskonte bei Wechseln u.a.
  • Renten und dauernde Lasten. Es soll nicht mehr darauf ankommen, ob sie mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen. 
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter unabhängig davon, ob sie beim Empfänger zum Gewerbeertrag heranzuziehen sind oder nicht. 
  • Ein Fünftel der Miet-, Leasing und Pachtzinsen für bewegliches Anlagevermögen. Die bisherigen weiteren Unterscheidungen nach der Behandlung beim Vermieter, Höhe der Zinsen u.a. , sollen wegfallen. 
  • Drei Viertel der Miet- und Pachtzinsen für Überlassung nicht beweglicher Wirtschaftsgüter. 
  • Ein Viertel der Aufwendung für Rechte insbesondere Lizenzen und Konzessionen. Eine Ausnahme gilt für Lizenzen, bei denen dem Lizenznehmer lediglich das befristete Recht eingeräumt wird, daraus abgeleitete Rechte weiterzuveräußern. In diesen Fällen soll auf die Hinzurechnung verzichtet werden.

Es ist ein Freibetrag von EUR 100.000,00 (bezogen auf ein Viertel der Summe der genannten einzelnen Hinzurechnungen) vorgesehen.

 

4. Änderungen bei privaten Einkünften aus Kapitalvermögen

Es wird ein Sparerpauschbetrag von EUR 801,00 (Alleinstehende) bzw. EUR 1602,00 (zusammen veranlagte Ehegatten) eingeführt, in dem der bisherige Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag aufgehen. Der Nachweis höherer Werbungskosten soll ausgeschlossen sein. 

Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen wird künftig ein Steuersatz von 25% festgelegt, der als Kapitalertragssteuer von den Banken einzubehalten ist. Die Steuer ist damit in der Regel abgegolten. Dies gilt nicht für Kapitaleinkünfte, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Außerdem sollen Lebensversicherungen, die bereits nach dem Alterseinkünftegesetz begünstigt besteuert werden, nicht der pauschalen Abgeltungssteuer unterliegen. Anleger sollen jedoch ein Wahlrecht erhalten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einzubeziehen und nach Tarif zu versteuern. Dies kann in manchen Fällen günstiger sein, z. B. bei niedrigem Einkommen. Es soll aber auch in diesem Fall der Abzug nachgewiesener Werbungskosten nicht möglich sein.

Für natürliche Personen soll das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden, Gewinnausschüttung von GmbHs und bestimmte gleichgestellte Einkünfte (z. B. Gewinne aus Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen) wegfallen. Die Einkünfte werden daher in voller Höhe erfasst, wenn die Einkünfte zum Privatvermögen gehören. Für betriebliche Einkünfte aus Personenunternehmen sollen dagegen derartige Einkünfte statt bisher zu 50% zu 60% angesetzt werden.

Einbeziehung von Wertsteigerung: Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen künftig, unabhängig von der Haltedauer, Gewinne aus Wertsteigerungen erfasst werden (aus Verkäufen, Einlösungen u.Ä). Dies soll für alle Kapitaleinlagen gelten, deren Erträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen (Aktien, andere Wertpapiere, stille Beteiligungen und anderes). Die einjährige Spekulationsfrist und Besteuerung als Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft) fallen für diese Wirtschaftsgüter weg.

Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen sollen künftig nur noch mit Überschüssen aus diesen Einkünften verrechnet werden, nicht mehr mit anderen Einkünften.

Sonderregelung sollen die Umwandlung betrieblicher Gewinne in (angeblich) günstig besteuerte Kapitaleinkünfte, z. B. durch Darlehensverträge mit Angehörigen oder Zwischengesellschaft und Gesellschafter verhindern. Die Regelung für Kapitalanlagen sollen 2009 in Kraft treten. Die Steuer auf Wertsteigerungen soll nur auf Kapitalanlagen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2008 erworben werden.

Fazit: In der derzeit geplanten Form wird die Neuregelung in einigen Fällen zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.


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