Selbstanzeige im Steuerstrafrecht bei Steuerhinterziehung und Steuerstrafverfahren / Untersuchungshaft (U-Haft)
Qualifizierte steuerstrafrechtliche Vertretung bei Steuerhinterziehung (Selbstanzeige; Verteidigung, auch bei Untersuchungshaft)
Wir bieten Ihnen durch unsere – auch zum Steuerberater bestellten – Fachanwälte für Steuerrecht sowie unsere im Wirtschaftsstrafrecht besonders ausgebildeten Rechtsanwälte eine qualifizierte steuerstrafrechtliche Vertretung bei Steuerhinterziehung.
Durch die Verzahnung von Steuerrecht, materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht werden im Steuerstrafverfahren für eine effektive Verteidigung besondere Kenntnisse und Erfahrungen verlangt, über die regelmäßig weder der Rechtsanwalt noch der Steuerberater aufgrund seiner Ausbildung verfügen.
Ihre Ansprechpartner für diskrete Anfragen zur Selbstanzeige und für Steuerstrafverteidigung:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!
Übersicht:
- Tätigkeitsfelder
- Sofort einen Verteidiger einschalten
- Verteidigungsteam mit Berufskollegen
- Die Situation des Beschuldigten - Erstberatung
- Honorar Im Strafverfahren
- Hinweise zur Selbstanzeige
- Untersuchunghaft bei Steuerhinterziehung
1. Tätigkeitsfelder:
- Verteidigung in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafsachen (Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug, Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz etc)
- Beratung für Steueramnestie und Selbstanzeige
- Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden
- „Erste Hilfe“ im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung
- Abstimmung von steuerstrafrechtlichem und steuerrechtlichem Verfahren, tatsächliche Verständigungen
- Verteidigung von inhaftierten Beschuldigten (Untersuchungshaft, "U-Haft") in Steuerstrafsachen (Antrag auf Haftprüfung, Haftbeschwerde)
- Gutachten zu steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen
- Durchführung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, Insolvenzplanverfahren und von Verbraucherinsolvenzverfahren im Zusammenhang mit Steuerschulden
Tipp 1: Über unseren Blog zum Steuerrecht und Steuerstrafrecht können Sie aktuelle Informationen zu diesen Themen abonnieren.
Tipp 2: Lesen Sie hier mehr in unserem Leitffaden zur Selbstanzeige.
2. Sofort einen Verteidiger einschalten:
Die Verteidigung beginnt - anders als in anderen Strafrechtsfällen - sofort. Der Steuerfahnder sollte von Beginn an unter dem Eindruck ermitteln, dass alle seine Tätigkeiten überprüft werden. In Steuerstrafverfahren sollte daher so früh wie möglich ein versierter Verteidiger hinzugezogen werden, um eine Verteidigungsstategie (siehe: Selbstanzeige) zu erarbeiten. Denn in vielen Fällen kann bereits zu Beginn des Verfahrens der Grundstein für spätere Strafmilderungsgründe gelegt werden.
In dringenden Notfällen, wie etwa bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung, können Sie uns außerhalb unserer Bürozeiten unter der
Notrufnummer 0170/9685513
erreichen. Unser Büro ist werktags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr telefonisch errreichbar. Sollten wir für Sie - ausnahmsweise - nicht erreichbar sein, steht Ihnen der anwaltliche Notdienst des Kölner Anwaltvereins unter der Rufnummer 0221 / 42 63 82 rund um die Uhr zur Verfügung.
3. Verteidigungsteam mit Berufskollegen:
Insbesondere auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts und einer Selbstanzeige konsultieren uns häufig Berufskollegen (Rechtsanwälte und Steuerberater), denen wir dann unterstützend (auf Wunsch auch nur im Hintergrund) zur Seite stehen. So wird ein Verteidigungsteam gebildet, dass dem Mandanten größtmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.
4. Die Situation des Beschuldigten - Erstberatung:
Der mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbundenen Belastung unserer Mandanten tragen wir Rechnung, indem wir diese Verfahren diskret und mit dem nötigen Einfühlungsvermögen führen. Dies insbesondere im Anschluss an eine psychisch sehr belastende Durchsuchung durch die Steuerfahnung. In dieser Zeit tritt oft eine für den Mandanten nur schwer zu ertragende scheinbare Ruhe ein, in der die Steuerfahnder die beschlagnahmten Unterlagen auswerten. Wir sind mit solchen Situationen vertraut und stehen Ihnen beratend zur Seite.- Häufig hilft schon die Erkenntnis, dass im Steuerstrafverfahren die Uhr nicht gegen, sondern für den Mandanten tickt. Die nach einer Durchsuchung oft sehr starke Identifizierung des Fahnders mit dem Fall und die hiermit verbundenen Emotionen lassen nach. Gleichzeitig steigt der Erledigungsdruck. Beides fördert die Einigungsbereitschaft auf Seiten der Finanzverwaltung.
- Selbstverständlich erläutern wir Ihnen den voraussichtlichen Ablauf des Verfahrens. Einem „Davonlaufen der Phantasien“ in dieser Phase der scheinbaren Ruhe und Ungewissheit versuchen wir vorzubeugen, indem wir mit Ihnen besprechen, was Ihnen im schlimmsten Fall voraussichtlich drohen kann und erläutern die Möglichkeiten für eine Selbstanzeige.
5. Honorar im Steuerstrafverfahren
Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aber auch die Entscheidung über die Abgabe einer Selbstanzeige sind für die Betroffenen äußerst belastende Situationen. Wir tragen dem Rechnung, indem wir diese Verfahren diskret und mit dem erforderlichen Einfühlungsvermögen führen. Wichtig ist die frühzeitige Einschaltung eines versierten Verteidigers, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Um Ihnen diesen Schritt zu erleichtern, setzen wir auch auf transparente Honorarstrukturen.
- Erstberatung
Im Rahmen unserer Erstberatung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Angelegenheit mit unseren Rechtsanwälten zu erörtern und Antworten auf Ihre drängensten Fragen zu erhalten. Wir erläutern Ihnen den möglichen Ablauf des Verfahrens und besprechen mit Ihnen, was Ihnen „im schlimmsten Fall“ voraussichtlich drohen kann. Einem „Davonlaufen der Phantasien“ in dieser Phase versuchen wir vorzubeugen. Die Kosten für diese Erstberatung belaufen sich – sofern wir mit Ihnen keine abweichenden Vereinbarung treffen – auf 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Gerne sind wir bereit die Erstberatung nach Absprache auch telefonisch durchzuführen.
- Stundenhonorar
Für unser (weiteres) Tätigwerden in einem Steuerstrafverfahren z.B bei der Abgabe einer Selbstanzeige, treffen wir mit unseren Mandanten in der Regel eine Vergütungsvereinbarung mit festen Stundensätzen. Abgerechnet wird im 15 Minuten Takt. Die Abrechnungen erfolgen monatlich oder quartalsweise, damit der Überblick über die abgerechneten Tätigkeiten vereinfacht wird.
- Akteneinsichtspauschale
Häufig lässt sich allerdings der Umfang eines Strafverfahrens und die dafür erforderliche Beratung im ersten Termin mit dem Mandanten noch nicht abschätzen. Rückschlüsse über den Umfang der Angelegenheit sind in der Regel erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte und die uns vorgelegten Unterlagen des Mandanten möglich. Um in solchen Fällen eine von Anfang an abschätzbare Vergütung zu gewährleisten, vereinbaren wir mit unseren Mandanten zunächst eine sog. Akteneinsichtspauschale und treffen dann - auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse - eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die weiterführende Beratung und Verteidigung. Damit können wir in Abstimmung mit dem Mandanten eine im Einzelfall angemessene und transparente Vergütung gewährleisten.
- Pauschalvereinbarung
Daneben bieten wir unseren Mandanten auch die Vereinbarung eines angemessenen Pauschalhonorars für einzelne Verfahrensabschnitte an. Das Pauschalhonorar hat für den Mandanten den Vorteil, dass die Kosten der Angelegenheit von Anfang an ersichtlich und abschätzbar sind.
6. Hinweise zur Selbstanzeige
Mit der Selbstanzeige nach § 371 AO besteht bei einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung eine Besonderheit im Steuerstrafrecht, welche es ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen, die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung im Nachhinein zu beseitigen.
Mit einer Selbstanzeige sowie der fristgerechten Nachzahlung der geschuldeten Steuern kann der Steuersäumige einer Strafe entgehen. Jedoch sind definierte Regeln bei der Abgabe der Selbstanzeige zu beachten, um die beabsichtigte Straffreiheit zu bewirken. Eine schlecht vorbereitete Selbstanzeige könnte sonst mehr Probleme schaffen, als sie lösen kann. In unserem kostenlosen Leitfaden zur Selbstanzeige erfahren Sie folgendes:- Anwendungsbereich – Für welche Steuerstraftaten ist eine Selbstanzeige möglich?
- Welche Angaben muss eine Selbstanzeige enthalten?
- Welche Form ist zu beachten?
- Wo ist die Selbstanzeige abzugeben?
- Für welche Veranlagungszeiträume ist eine Selbstanzeige abzugeben?
- Ausschlussgründe – Wann wirkt eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend?
- Fristgerechte Steuernachzahlung eforderlich!
- Schreckmoment - Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens!
- Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung Folgen der wirksamen Selbstanzeige
7. Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung (U-Haft im Steuerstrafverfahren)
Die erfolgreiche Verteidigung eines Beschuldigen in einem Steuerstrafverfahren, der sich in Untersuchungshaft befindet, stellt den Rechtsanwalt /Strafverteidiger vor große Herausforderungen. Eine erfolgreiche Verteidigung des in Untersuchungshaft sitzenden Steuerhinterziehers ist – in vielerlei Hinsicht - die schwerste Aufgabe, die einem Steuerstrafverteidiger gestellt werden kann:
- Der Rechtsanwalt bzw. Verteidiger muss sich als erstes fragen, ob er zeitlich in der Lage ist, dass Mandat zu übernehmen. Bereits die Kontaktaufnahme zum inhaftierten Mandanten ist wegen der mit der U-Haft verbundenen Einschränkungen nicht ganz einfach und erfordert einen oft unterschätzten zeitlichen Aufwand. Es bietet sich an, einen weiteren - selbst erfahren - Rechtsanwalt zu entsenden, der vor Ort ist, für ausreichende Kommunikation mit dem Mandanten sorgt und sich um die Haftbedingungen des Mandanten (z.B. Beschaffung eines Fernsehers, Hinweise auf Möglichkeiten, die den Freiheitsentzug erleichtern etc) kümmert. Ferner müssen gleichzeitig – u.U. kurzfristig – Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden vorbereitet werden, die – gerade in Steuerstrafverfahren - ein zeitintensives Studium der oft umfangreichen Akten voraussetzen. Ggfs. sind auch eigene Ermittlungen – am besten in Abstimmung mit den Strafverfolgungsorganen (Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft) – insbesondere zu den Haftgründen – erforderlich. Der Verteidiger muss vor allem sofort tätig werden, da bereits zu diesem frühen Zeitpunkt wichtige Weichen für das gesamte Steuerstrafverfahren gestellt werden. Schließlich muss er die Zeit finden, bei der Vorführung seines Mandanten und bei weiteren Haftprüfungsterminen anwesend zu sein und „im Stoff“ zu sein.
- Der Rechtsanwalt / Verteidiger muss die schwierige psychologische Situation des sich in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten berücksichtigen, welcher aus seinem gewohnten Leben herausgerissen wird, von seiner Familie und seinem Arbeitsumfeld getrennt wird und sich strengen Haftregeln unterwerfen muss. Der Schock über die Inhaftierung, die Ungewissheit wie es weiter geht, die weitgehende Unfähigkeit an seiner eigenen Verteidigung mitzuwirken und eine drohende Existenzvernichtung zermürben selbst hartgesottene Zeitgenossen. Es soll Fälle geben, in denen die Ermittlungsbehörden versucht haben sollen, den physischen und psychischen Druck zu nutzen, um das Schweigerecht des Beschuldigen zu untergraben und ein Geständnis zu erlangen (Stichwort: Haftbefehl als Zungenlöser). Der Verteidiger muss erfahren und unbedingt belastbar sein. Er erlebt die Situation seines Mandanten hautnah mit und muss ein "starkes Rückgrat" haben. Er muss mit psychologischem Einfühlungsvermögen und diplomatischem Geschick vorgehen, darf das Vertrauen des Mandanten nicht verlieren, muss diesen mit souveräner Bestimmtheit von unüberlegten Schritten abhalten und vor allem erreichen, dass der Mandant den Führungsanspruch des Verteidigers trotz der widrigen Umstände akzeptiert. Auf der anderen Seite muss der Verteidiger nicht selten den eigenen Frust ertragen, gegen formelhafte, zum Teil mit Textbausteinen verfasste und unzureichend begründete Haftbefehle und Rechtsmittelentscheidungen immer wieder erneut und mit Nachdruck vorgehen zu müssen.
- In rechtlicher Hinsicht muss sich der Rechtanwalt / Verteidiger mit den Voraussetzungen für die Anordnung und Fortdauer der Haft beschäftigen und die Möglichkeiten des gezielten und – vor allem taktisch sinnvollen - Einsatzes der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft prüfen.
Wir erbringen unsere Leistungen als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger besonders im Umfeld einer steuerlichen Selbstanzeige oder einer Verteidigung beim Vorwurf einer Steuerhinterziehung überwiegend für Mandanten im Raum Bergisch Gladbach, Köln, Leverkusen, Gummersbach, Bonn, Düsseldorf, Remscheid, Solingen, Wuppertal und in benachbarten Regionen, sind aber auch bundesweit tätig. In Berlin werden wir über unsere Zweigniederlassung in Berlin tätig.
