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Themen

Altersversorgung (Gesellschafter-) Geschäftsführer

Steueroptimale Altersversorgung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers einer GmbH bzw. von Vorständen von Aktiengesellschaften.


Die Sicherung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers (gleiches gilt für die Vorstände von Aktiengesellschaften) und – bei seinem Ableben – der Hinterbliebenen oder Angehörigen ist ein wichtiges Thema, dem sich der (Gesellschafter-)Geschäftsführer beizeiten annehmen sollte. Eine Versorgung, die den bisherigen Lebensstandard auch im Alter garantiert, erfordert frühzeitig die Einleitung geeigneter Maßnahmen. Gerade für (Gesellschafter-) Geschäftsführer ist die Vorsorgungslücke, selbst wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, häufig besonders groß.

Für (Gesellschafter-)Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stellt sich – insbesondere, wenn keine gesetzliche Sozialversicherungspflicht besteht – daher die Frage, wie sie ihre Altersversorgung steueroptimiert gestalten sollen. Hierüber soll dieser Beitrag – unter Berücksichtigung der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz - einige wichtige Hinweise geben. Altersbezüge werden hiernach künftig in ein „Drei-Schichten-Modell“ eingeteilt. Dies sind

  • die Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständige Versorgungseinrichtungen, sog. Rürup-Rente),
  • die Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) und
  • die Kapitalanlageprodukte (z.B. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen).

 

Im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft kann der (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge und der Einrichtung von Arbeitszeitkonten nutzen. Im Folgenden werden die Vor- und Nachteile der einzelnen „Schichten“ der Altersvorsorgung unter die Lupe genommen, um dem betroffenen (Gesellschafter)Geschäftsführer die Entscheidung zu erleichtern. Dies insbesondere, da in diesem wichtigen Bereich unabhängige Informationen nur sehr schwer zu erlangen sind und Anbieter in diesem provisionsträchtigen Bereich selbstverständlich nur die eigenen Produkte anbieten.

Das wichtigste zum Thema in 10 Punkten:

  1. Bislang häufig anzutreffen: Die Pensionszusage 
  2. Private oder betriebliche Altersversorgung oder Arbeitszeitkonten 
  3. Private Altersversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung 
  4. Private Altersversorgung: Rürup-Rente 
  5. Private Altersversorgung: Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungen oder andere Kapitalanlageprodukte 
  6. Betriebliche Altersversorgung: Pensionszusage, vgl. hierzu auch Punkt 1. 
  7. Betriebliche Altersversorgung: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung 
  8. Betriebliche Altersversorgung: Unterstützungskasse 
  9. Arbeitszeitkonten, der künftige "Königsweg" 
  10. Fazit: Arbeitszeitkonten sind allen anderen Alterversorgungssystemen überlegen und stellen den Königsweg in der Altersversorgung von (Gesellschafter-)Geschäftsführern bzw. von Vorständen von Aktiengesellschaften dar

 Vergleich betriebliche Altersversorgung mit Arbeitszeitkonten

 

Pensionszusage 

Direktversicherung / Pensionskasse 

Pensionsfonds 

U-Kasse 

Arbeitszeitkonten 

Steuerbegünstigte Einzahlung 

in voller Höhe 

bis 4 % der BBG 

bis 4 % der BBG 

in voller Höhe 

in voller Höhe 

Besteuerung bei Rentenleistung 

voll 

voll 

voll 

voll 

voll 

Besteuerung bei Kapitalleistung 

voll 

voll (bei Neuverträgen) 

voll 

voll 

voll, aber Fünftelregelung 

Beitragsfreiheit in der SV 

bis 2008 bis 4 % der BBG 

bis 2008 bis 4 % der BBG 

bis 2008 bis 4 % der BBG 

bis 2008 bis 4 % der BBG 

unbegrenzt 

Einzahlungsart 

frei 

laufend 

laufend 

laufend 

frei 

Verfügung über Guthaben 

ab 60. Lebensjahr 

ab 60.
Lebensjahr 

ab 60. Lebensjahr 

ab 60. Lebensjahr 

jederzeit 

Insolvenzsicherung 

PSV 

Bezugsrecht AN / keine Pflicht

PSV 

PSV 

Verpfändung 

Steuerfreier Wechsel der Versicherung 

eingeschränkt 

nein 

nein 

eingeschränkt 

auf jede betriebliche Altersversorgung 

Einbeziehung in Zugewinnausgleich 

ja, wenn unverfallbar 

ja, wenn unverfallbar 

ja, wenn unverfallbar 

ja, wenn unverfallbar

nein 

Vererbbarkeit 

ja, eingeschränkter Personenkreis 

ja, eingeschränkter Personenkreis 

nein 

nein 

völlig frei 

 

 

 

 

 

 

1. Bislang häufig anzutreffen: Die Pensionszusage

Jahrelang stellte die Pensionszusage den Hauptbaustein der Altersversorgung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers einer GmbH dar. Rund ein Drittel der GmbH´s haben ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage erteilt. Die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren allerdings deutlich geändert. Dem Vorteil der anfänglichen Steuerersparnis ohne Liquiditätsabfluss stehen die folgenden Nachteile der Pensionszusage gegenüber:

Die Pensionszusage stellt bei einer Veräußerung oder einer Liquidation der GmbH einen wesentlichen Hemmschuh dar. Der Erwerber von GmbH-Anteilen ist oft nicht bereit, die Pensionslast zu übernehmen und das „Langlebigkeitsrisiko“ des Pensionsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen zu tragen. Die (steuer-)rechtliche Behandlung der Abfindung einer Pensionszusage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zum einen besteht das Risiko der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung; ferner könnte u.U. ein Verstoß gegen § 3 BetrAVG vorliegen. Letzteres hätte zur Folge, dass die Abfindung nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet wird. Auch ein Verzicht auf die Pensionsansprüche führt oft zu erheblichen Steuerbelastungen auf der Ebene des (Gesellschafter-)Geschäftsführers. Diese Steuerbelastung beruht auf einem fiktiven – also keinem tatsächlichen – Zufluss auf der Ebene des (Gesellschafter)Geschäftsführer und löst mithin eine Steuerbelastung ohne Liquidität aus. Die übrigen von diversen Anbietern angebotenen Möglichkeiten, sich der Versorgungsverpflichtung zu entledigen (Übertragung auf Pensionsfond, Schuldbeitritt, CTA-Modell etc.) setzen eine hohe freie Liquidität der Gesellschaft voraus, die häufig nicht vorhanden ist.

Die Pensionszusage stellt eine Verbindlichkeit in der Bilanz der Gesellschaft dar und verschlechtert damit regelmäßig die Eigenkapitalquote der GmbH und verteuert somit vor dem Hintergrund des Bankenabkommens Basel II die Kredite. Zudem sind die Pensionszusagen – wegen § 6a EStG – oft unterbewertet.

Der anfängliche Liquiditätsgewinn bei der erstmaligen Vereinbarung der Pensionszusage durch die damit verbundenen Steuervorteile kehrt sich nach ca. sieben Jahren um und führt ab diesem Zeitraum zu steuerlichen Mehrbelastungen.

Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen reichen wegen der schlechten Erträge der Lebensversicherer in den letzten Jahren häufig nicht aus, die Pensionsverpflichtung bei Fälligkeit auszufinanzieren.

Für den Fall, dass sich der (Gesellschafter-)Geschäftsführer trotz der vorstehenden Bedenken zur Vereinbarung einer Pensionszusage entscheidet, sollte zumindest über alternative Rückdeckungsmöglichkeiten nachgedacht werden und nicht unbedacht auf die Rückdeckung mittels einer Lebensversicherung zurückgegriffen werden. Bei Lebensversicherungen wird nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Beiträge zum Aufbau von Ansparkapital verwendet. Ein nicht unerheblicher Teil wird für Abschlussprovisionen und Verwaltungskosten verwendet. Bei Musterrechnungen mit gleichem Zinssatz sind z.B. Fonds den Lebensversicherungen weit überlegen. Anbieten wird sich häufig der Abschluß einer reinen Risikolebensversicherung zusammen mit einer Kapitalrückdeckung durch Renten- oder Aktienfonds oder durch Grundstücke.

2. Private oder betriebliche Altersversorgung oder Arbeitszeitkonten

Zunächst stellt sich die Frage, ob der (Gesellschafter-)Geschäftsführer privat oder betrieblich seine Altersversorgung sicherstellen sollte. Für den (Gesellschafter-)Geschäftsführer ist es sinnvoll, die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Hier können Sparbeiträge zum Teil steuerfrei und sozialversicherungsfrei aus dem Bruttoeinkommen geleistet werden. Ferner besteht die Möglichkeit, mit Hilfe von sog. Arbeitszeitkonten Kapital für eine Altersversorgung aufzubauen.

3. Private Altersversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung

Falls der (Gesellschafter-)Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge kann er – im Rahmen der im Ergebnis immer noch bescheidenen Höchstbeträge - als Sonderausgaben über die sog. Basisversorgung steuerlich geltend machen. Überflüssig zu erwähnen, dass die Renditen in der gesetzlichen Rentenversicherung äußerst gering sind.

4. Private Altersversorgung: Rürup-Rente

Neu eingeführt mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 wurde die sog. Rürup-Rente. Beiträge hierzu kann der (Gesellschafter-)Geschäftsführer ebenfalls als Sonderausgaben im Rahmen der sog. Basisversorgung steuerlich geltend machen. Leider - aus Sicht des Gesetzgebers aber verständlich – sind Ansprüche aus sog. Rürup-Verträgen nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar und auch nicht vererbbar. Damit ist die Rürup-Rente in der Regel uninteressant. Wer weiß heute schon, wie er sich mit 65. Jahren fühlt und ob er mit 65 nicht lieber die Kapitalauszahlung statt der Rente wählen möchte.

5. Private Altersversorgung: Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungen oder andere Kapitalanlageprodukte

Aufwendungen in diesem Bereich dienen zwar auch der Altersvorsorge, es überwiegt jedoch der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage. Die Sparbeiträge sind daher grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig und müssen aus dem Nettoeinkommen geleistet werden. Lebensversicherungsbeiträge sind wegen der geringen steuerlichen Höchstbeträge nur noch auf dem Papier abzugsfähig und führen faktisch zu keiner Steuerentlastung.

6. Betriebliche Altersversorgung: Pensionszusage, vgl. hierzu auch Punkt 1.

Bei der Pensionszusage kann die Ansparung in voller Höhe steuerfrei und – falls Sozialversicherungspflicht besteht - bis zum Jahr 2008 bis zu 4% der Beitragbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei erfolgen. Ferner sind Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten. Über das „Sparguthaben“ kann erst ab dem 60. Lebensjahr verfügt werden. Wegen der oben näher beschriebenen Vorbehalte gegen die Pensionszusage sollte von dieser Möglichkeit der Altersversorgung zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da der Weg in eine Einbahnstraße führt. Ein Ausstieg hieraus ist kaum möglich. Zudem „belastet“ eine Pensionszusage bei nicht ausreichender Rückdeckung die Bilanz.

7. Betriebliche Altersversorgung: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung

Mit der Pensionskasse lässt sich keine effektive Altersversorgung aufbauen. Die Steuerfreiheit und - falls Sozialversicherungspflicht besteht - bis 2008 auch die Sozialversicherungsfreiheit sind auf 4% der Beitragbemessungsgrenze begrenzt. Ein übersteigender Betrag muß aus dem Nettoeinkommen angespart werden. Über das „Sparguthaben“ kann erst ab dem 60. Lebensjahr verfügt werden.

Für Pensionsfonds gelten die Ausführungen zur Pensionskasse. Ferner sind Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten.

Für Direktversicherungen gelten die Ausführungen zur Pensionskasse.

8. Betriebliche Altersversorgung: Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse kann die Ansparung in voller Höhe steuerfrei und – falls Sozialversicherungspflicht besteht - bis zum Jahre 2008 bis zu 4% der Beitragbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei erfolgen. Ferner sind Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten. Über das „Sparguthaben“ kann erst ab dem 60. Lebensjahr verfügt werden.

Es gibt zwei Arten von Unterstützungskassen. Die pauschaldotierte und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist der (Gesellschafter-) Geschäftsführer in der Wahl der Rückdeckung nicht frei und muß faktisch auf eine Lebensversicherung mit all den damit verbundenen Nachteilen (verhältnismäßig geringe Erträge, hohe Abschluß- und Verwaltungskosten) zurückgreifen. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse verbleibt wegen der eingeschränkten Dotierungsmöglichkeiten im Aufbau der Kapitaldecke oft eine Lücke, die später nachfinanziert werden muß.

9. Arbeitszeitkonten, der künftige "Königsweg"

Die zum Teil noch unbekannten Arbeitszeitkonten stellen künftig auch für den (Gesellschafter-)Geschäftsführer den Königsweg in der Altersversorgung dar. Bei Arbeitszeitkonten behält der (Gesellschafter-)Geschäftsführer seine derzeitige Wochenarbeitszeit bei gekürzten Bezügen (z.B. durch Verzicht auf Sonderzuwendungen, Tantiemen, Urlaubsabgeltung) aufrecht. Später werden die vereinbarten Bezüge weitergezahlt, während der (Gesellschafter-)Geschäftsführer seine Arbeitszeit reduziert, freie Zeit finanziert und sich das angesparte Guthaben auszahlen lässt oder auf eine Unterstützungskasse überträgt.

Man mag es kaum glauben, aber die Arbeitszeitkonten sind allen anderen Altersvorsorgemodellen weit überlegen.

(Gesellschafter-)Geschäftsführer sparen ihr Guthaben in voller Höhe steuerfrei und - falls Sozialversicherungspflicht besteht - auch über 2008 hinaus ebenfalls in voller Höhe sozialversicherungsfrei. Diese Abgaben werden erst fällig, wenn das Guthaben ausgezahlt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers können mit eingezahlt werden, profitieren somit vom Zinseszinseffekt und stehen dann später zur Verfügung. Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer spart in vollem Umfang aus dem Brutto. Arbeitszeitkonten können der Kapitalansammlung dienen und (später) für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden. Die Umwandlung ist bei Übertragung des Guthabens auf eine Unterstützungskasse ebenfalls in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Lohnbesteuerung erfolgt dann nur auf die Rentenzahlungen.

Sozialversicherungsbeiträge entstehen allenfalls als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls nur auf die Rentenzahlungen. Guthaben aus Arbeitszeitkonten können im Gegensatz zu den oben beschriebenen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung an jede beliebige Personen vererbt werden.

Zur Absicherung des (Gesellschafter)Geschäftsführers eröffnet der Arbeitgeber bei einer Kapitalanlagegesellschaft ein Vermögensverwaltungsdepot im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Das Konto wird zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführer verpfändet, um das Insolvenzrisiko abzudecken. Es sind keine Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten.

Arbeitszeitkonten „belasten“ die Bilanz per Saldo nicht, da die Höhe der Rückstellung für diese Guthaben immer mit der Höhe des Guthabens korrespondiert und per Saldo Null beträgt. Es tritt lediglich eine Bilanzverlängerung ein. Bei einem Abschluss nach IFRS entfällt die Bilanzierung vollständig.

Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer bestimmt die Anlagestrategie und ist in der Wahl der Kapitalanlageprodukte frei.

Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer bleibt finanziell flexibel. Er muß sich nicht auf feste Sparbeiträge festlegen und kann im Notfall jederzeit über das Geld verfügen. Beim frühzeitigen Zugriff gehen allerdings die Steuervorteile verloren.

Es gibt – im Gegensatz zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung - keine feste Altersgrenze, ab der die „Rente“ gezahlt werden darf.

Guthaben auf Arbeitszeitkonten unterliegen nach herrschender Meinung im Gegensatz zu den erworbenen unverfallbaren Anwartschaften im Rahmen der oben beschriebenen fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Scheidungsfall nicht dem gesetzlichen Zugewinnausgleich.

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Guthaben problemlos mitgenommen werden. Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer hat sechs Monate Zeit, sein Wertguthaben auf einen Folgearbeitgeber zu übertragen und von diesem weiterführen zu lassen, ohne dass es aufgelöst werden muß. Neuer Arbeitgeber kann auch die eigens hierfür gegründete Ein-Mann-GmbH sein.

Weitere biometrische Risiken wie Invalidität sollten privat abgesichert werden.

10. Fazit: Arbeitszeitkonten sind allen anderen Altersversorgungssystemen überlegen und stellen den Königsweg in der Altersversorgung von (Gesellschafter-)Geschäftsführern bzw. von Vorständen von Aktiengesellschaften dar

Sie bieten die Möglichkeit, beliebige Gehaltsbestandteile, in der Höhe unbegrenzt, in ein in Geldwert geführtes und beliebig vererbbares Zeitkonto einzustellen, wofür erst dann Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialabgaben entrichtet werden, wenn das Guthaben – unabhängig von Altersgrenzen – wieder entnommen wird. Verträge in diesem Bereich sollten handwerklich präzise unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen, der steuerrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und ggfs. in Abstimmung mit der Finanzverwaltung umgesetzt werden, damit es später kein „böses Erwachen“ gibt.


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