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Steuerhinterziehung: Dinglicher Arrest im laufenden Steuerstrafverfahren

Dinglicher Arrest im laufenden Steuerstrafverfahren - Voraussetzungen und Grenzen einer Vermögensabschöpfung beim Verdacht einer Steuerhinterziehung

Nicht nur bei den durch die Steuer-CDs eingeleiteten Steuerstrafverfahren, sondern auch bei den aktuell eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes von Umsatzsteuerhinterziehung beim Handel mit Emissionsrechten für Treibhausgase verfolgt die Steuerfahndung neben dem Ziel der Aufklärung einer Steuerhinterziehung auch das Interesse des Steuerfiskus, die ggf. bestehenden Steuerforderungen rechtlich zu sichern. Hierzu bedient sich die Steuerfahndung oftmals bereits bei der ersten Durchsuchung des Instrumentariums der Anordnung eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b StPO. Hierdurch werden oftmals alle Bankverbindungen des Beschuldigten gesperrt, Bargeld und andere Wertgegenstände beschlagnahmt sowie eine Arresthypothek in das Grundvermögen eingetragen. Dem Beschuldigten wird hierdurch oftmals die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit mit dem Ziel genommen werden, Druck auf ihn aufzubauen. Eine schwierige Situation für den Steuerberater bzw. Rechtsanwalt. 

Da die Einfrierung von Vermögen insbesondere im unternehmerischen Bereich fatale Konsequenzen bis hin zur Insolvenz haben kann, stellt sich die Frage nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines dinglichen Arrestes und die dem Beschuldigten zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten. Beide Punkte sollen nachfolgend zusammenfassend dargestellt werden.

1. Materielle Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes

Im Steuerstrafverfahren ist eine vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten durch dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2 StPO zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Zunächst muss ein Tatverdacht bestehen. Ausreichend ist ein Anfangsverdacht, d. h. es muss nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Steuerstraftat vorliegt. Diese denkbar niedrige Eingriffsschwelle ist leicht nachzuweisen und kann deshalb zu missbräuchlichen Maßnahmen führen, insbesondere dann, wenn der Beschuldigte im laufenden Ermittlungsverfahren schweigt. In diesem Fall soll ein Geständnis des Beschuldigten erzwungen werden.

Zudem muss als weitere Voraussetzung der Verdacht bestehen, dass der Täter aus der Straftat einen Vermögensvorteil erlangt hat, der die Anordnung eines sog. Wertersatzverfalls rechtfertigt. Durch den Verdacht einer Steuerhinterziehung besteht zwingend zugleich der Verdacht, dass der Beschuldigte einen Vermögensvorteil erlangt hat. Denn durch eine Steuerhinterziehung wurde die Steuer nicht festgesetzt, so dass Beschuldigte die Steuer nicht gezahlt und damit Aufwendungen gespart hat.

Sodann muss ein Arrestgrund vorliegen. Ein Arrestgrund liegt vor, wenn nach dem zu beurteilenden Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Vollstreckung in das Vermögen des Beschuldigten nach unterstellter Verurteilung ohne die Anordnung eines dinglichen Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Steuerfahndung muss konkrete Verdachtsmomente vortragen, die auf eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vollstreckungsmöglichkeiten hindeuten. Formelhafte Wendungen reichen nicht aus.

Wie jede strafprozessuale Zwangsmaßnahme in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren muss die Anordnung eines dinglichen Arrests zu guter letzt verhältnismäßig sein. Ob die Anordnung eines dinglichen Arrests verhältnismäßig ist, ist derzeit in der Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten. Hintergrund des Streits ist insbesondere das Verhältnis des strafprozessualen Arrest zum steuerrechtlichen Arrest nach § 324 AO. Nach § 324 AO kann die Finanzbehörde nach einer steuerlichen Vorschrift eine Arrestanordnung aussprechen und so ihr Sicherungsbedürfnis befriedigen. Diese Arrestanordnung belastet im Vergleich zum strafprozessualen dinglichen Arrest den Beschuldigten weniger, insbesondere wird er seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit nicht beraubt. Derzeit scheint sich in der Rechtsprechung die Tendenz heraus zu kristallisieren, dass die Finanzbehörden nicht zwischen dem steuerlichen und dem strafrechtlichen Arrest wählen darf, sondern den milderen Arrest nach § 324 AO wählen muss.

2. Formelle, insbesondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes

Neben diesen materiellen Voraussetzungen muss die Steuerfahndung auch formelle, insbesondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen beachten.

Einen dinglichen Arrest darf grundsätzlich nur der Richter am Amtsgericht anordnen. Eine Ausnahme besteht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. In diesem Fall darf die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde den Arrest anordnen. Gefahr im Verzug bedeutet, dass zuvor vergeblich versucht worden ist, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen oder durch die zeitliche Verzögerung infolge des Versuchs die durchzuführende Maßnahme gefährdet werden würde. Da die Ermittlungsrichter Tag und Nacht Bereitschaftsdienst haben, ist vor diesem Hintergrund kaum eine Konstellation denkbar, in der sich die Finanzbehörden auf eine Eilbefugnis berufen können. Ein Verstoß hier gegen führt zur Nichtigkeit des Arrestes.

Darüber hinaus muss die Anordnung eines Arrestes schriftlich erfolgen, der Arrestgrund benannt und die Höhe des Arrestes mit einem konkreten Geldbetrag beziffert werden. Ferner muss schriftlich hingewiesen werden, dass der Beschuldigte durch Hinterlegung eines konkret zu bezeichnenden Geldbetrages die Hemmung und Aufhebung des Arrestes verlangen kann.

3. Rechtsbehelfe

Gegen die Anordnung eines Arrestes kann sich der Beschuldigte - am besten durch eine spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt - zunächst mit einem Antrag auf richterliche Entscheidung wehren, wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle den Arrest angeordnet hat. Darüber hinaus kann der Arrest mit einer Beschwerde beim Amtsgericht angefochten werden. Hilft das Amtsgericht nicht ab, so entscheidet das Landgericht. Bei einem Arrestwert von mehr als 20.000,00 € kann weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Danach verbleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde.

4. Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass ein Beschuldigter sich gegen die Anordnung eines strafprozessualen dinglichen Arrestes und die damit verbundene Vermögensabschöpfung wehren kann. Bei den Amts- und Landgericht scheint sich eine Wende in der Rechtsprechung zugunsten des Beschuldigten anzubahnen, die im Ergebnis zu einer Begrenzung der bisweilen ausufernden und sachwidrigen Anordnungen von dinglichen Arresten führt. Diese Tendenz ist zu begrüßen.


Ihre Ansprechpartner für Anfragen bei Arrest /Vermögensbeschlagnahme im Steuerstrafverfahren

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

 


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