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Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG – BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 in der Fassung vom 28. Juni 2018 (Stand 10/2018)
Im Oktober und Dezember 2013 hatte der BFH mit seinen Urteilen zur Pauschalierungsvorschrift § 37b EStG für Aufregung gesorgt. Nun hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 19. Mai 2015 mit Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 ein Anwendungsschreiben zur Pauschalierungsvorschrift § 37b EStG veröffentlicht, welches die Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 berücksichtigt.

Der BFH hat in seinen Urteilen festgestellt, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG auf Sachzuwendungen und Geschenke nur erforderlich ist, soweit der Empfänger (z.B. Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde) in Deutschland einkommensteuerpflichtige Einkünfte hat. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG für alle Zuwendungen anzuwenden ist, unabhängig von den Wertgrenzen von 35 Euro (Wertgrenze für Betriebsausgabenabzug) oder 10 Euro (Streuwerbeartikel).

Das bisherige Anwendungsschreiben vom 29. April 2008 hatte hinsichtlich dieser Anwendungsfragen teilweise andere Ansichten vertreten. Somit war es nun notwendig geworden ein neues Schreiben, unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung, zu veröffentlichen.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Inhalte des Anwendungsschreibens vom 19. Mai 2015 in der Fassung vom 28. Juni 2018 geben:

  • Bemessungsgrundlage: Unter die Vorschrift des § 37b EStG fallen nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten Leistung oder zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden sowie Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses fallen beispielsweise nicht unter die Pauschalierungsvorschrift. Außerdem muss die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
  • Streuwerbeartikel: Wie bereits in dem BMF-Schreiben vom 29. April 2008, wird auch in dem gegenwärtigen BMF-Schreiben festgelegt, dass Streuwerbeartikel (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 Euro) aus Vereinfachungsgründen nicht nach § 37b EStG pauschal besteuert werden müssen.
  • Geschenke bis zu 35 Euro: Im aktuellen BMF-Schreiben wird klargestellt, dass es sich auch bei Geschenken bis zu 35 Euro (netto) um Geschenke im Sinne des § 37b EStG handelt. Bei Geschenken, die 35 Euro nicht überschreiten, besteht weiterhin der Betriebsausgabenabzug und darüber hinaus ist in diesen Fällen auch die Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abziehbar.
  • Bewirtungskosten: Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, fällt entgegen der Meinung des BFH, nicht unter die Anwendung des § 37b EStG. Nur wenn es sich um den Teil einer Gesamtleistung handelt, wie beispielsweise die Bewirtung im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen oder von Incentive-Reisen ist § 37b EStG anzuwenden.

Das neue 12-seitige BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 in der Fassung vom 28. Juni 2018 zur Pauschalierungsvorschrift § 37b EStG erläutert und klärt Zweifelsfragen zur Anwendung der Vorschrift und setzt die BFH-Rechtsprechung um. In allen noch offenen Fällen, ist das BMF-Schreiben anzuwenden.

Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


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Birgit Koehler (Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau)

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