Seit 01.07.2005 gelten in Europa neue Regeln für die Besteuerung von Zinserträgen. Der EU-Rat hat am 3.6.2003 die EG-Zinsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG) verabschiedet. Damit können nationale Steuergesetze auf internationaler Ebene besser durchgesetzt werden. Dieser Beitrag soll zeigen, welche Zinserträge von der Regelung betroffen sind und wie die Besteuerung gegebenenfalls vermieden werden kann.
Zinserträge, die z. B. eine natürliche Person aus einem Mitgliedstaat erhält, in dem sie nicht steuerlich ansässig ist, sind nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates dieser Person zu besteuern.
Die Zinsrichtlinie betrifft nur grenzüberschreitende Zinszahlungen. Innerstaatliche Regelungen bleiben von ihr unberührt.
Ziel der EG-Zinsrichtlinie ist es, die Besteuerung von Zinserträgen gemeinschaftlich zu koordinieren. Diese unterliegen zwar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Besteuerung. An einer Koordinierung ihrer Besteuerung hatte es jedoch bislang gefehlt. Mit Hilfe des automatischen Kontrollmitteilungsverfahrens Über Zinserträge soll diese Koordinierung erreicht werden.
Die Regelungen im einzelnen
- Wie erfährt der Wohnsitzstaat von den Zinserträgen?
- Wer ist von der Zinsrichtlinie betroffen? Wer ist „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne der Zinsrichtlinie?
- Wer erstellt die Kontrollmitteilungen?
- Welche Kapitalerträge sind betroffen?
- Welche Daten werden gemeldet?
- An wen melden die Zahlstelle die erhobenen Daten?
- Wie läuft der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ab?
- Welche Länder nehmen am Informationsaustausch teil?
- Sonderregelungen für Luxemburg, Belgien und Österreich - Quellensteuer?
- Kann die Quellensteuer erstattet werden?
- Gibt es Ausnahmen von der Erhebung der Quellensteuer?
- Was ist mit der Schweiz und anderen Drittstaaten?
- Wie erfolgte sie Umsetzung der Zinsrichtlinie ins jeweilige nationale Recht?
- Schlupflöcher!
Ihre Ansprechpartner bei KONLUS:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
