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Themen

Finanzgerichtsprozess, Fangeisen des finanzgerichtlichen Verfahren (Stand 09/2018)

1. Übereinstimmung von Einspruchsführer und Kläger

Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht muss der Kläger grundsätzlich ein Einspruchsverfahren durchgeführt haben. Insbesondere bei Zusammenveranlagung von Eheleuten ist daher zu beachten, dass beide Ehegatten als Einspruchsführer im Einspruchsverfahren auftreten, wenn evtl. später beide Eheleute klagen möchten.

2. Formale Voraussetzungen der Klageschrift

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige oder sein Vertreter die Klageschrift an das Finanzgericht unterschreiben muss. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuerst beim Finanzamt

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, d.h. darauf dass der Steuerbetrag aufgrund des Klageverfahrens beim Finanzgericht vorerst nicht gezahlt zu werden braucht, ist beim Finanzgericht nur dann zulässig, wenn das Finanzamt vorher einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat. Hat das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, die nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausläuft, muss daher für das Klageverfahren nochmals ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

4. Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid

Bei der Anfechtung von Bescheiden ist das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden zu beachten. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid, z.B. in einem Gewinnfeststellungsbescheid, können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides, z.B. des Einkommensteuerbescheides, angegriffen werden.

5. Stellung von Beweisanträgen

Ein besonderer Stolperstein ist die Stellung von Beweisanträgen im finanzgerichtlichen Verfahren. Beweisanträge müssen, sofern die Beweiserhebung gewünscht ist, in der mündlichen Verhandlung auch dann wiederholt werden, wenn sie bereits in einem Schriftsatz gestellt worden sind. Verzichtet das Gericht auf die Beweiserhebung, muss dies für die Berücksichtigung in einer Revision von dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Vertreter gerügt und darauf geachtet werden, dass diese Rüge in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen wird.  

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