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Steuerrecht: Ablauf eines Finanzgerichtsprozesses

Vor einem Verfahren / Klage vor dem Finanzgericht muss der Kläger zunächst ein Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt durchführen. Hierbei ist die einmonatige Einspruchsfrist zu beachten. Gibt das Finanzamt dem Einspruch statt, ändert es also den Steuerbescheid entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters, so erlässt es einen Abhilfebescheid, d.h. einen entsprechend geänderten Steuerbescheid. Hält das Finanzamt den Einspruch dagegen für unbegründet, erlässt es eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Gegen diese Einspruchsentscheidung kann der Steuerpflichtige Klage bei dem zuständigen Finanzgericht erheben.

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eingelegt werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts erfolgt durch den Einzelrichter oder durch den Senat; ein Senat ist mit fünf Richtern besetzt, von denen zwei ehrenamtlich tätig sind. Nach Einreichung der Klageschrift und Austausch der begründenden Schriftsätze erfolgt meist eine mündliche Verhandlung. Zu deren Beginn trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Anschließend werden die Anträge gestellt und begründet und die Streitsache tatsächlich und rechtlich erörtert. Über die mündliche Verhandlung nimmt das Gericht ein Protokoll auf. Am Schluss erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen und im Anschluss an die mündliche Verhandlung ergeht das Urteil. Die Urteilsformel, d.h. die Entscheidung des Gerichts muss innerhalb von zwei Wochen feststehen. Für die vollständige Abfassung des Urteils hat das Gericht fünf Monate Zeit.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegen, wenn das Finanzgericht diese Revision zugelassen hat. Hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen, kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde zum BFH erhoben werden. Die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim BFH einzulegen. Die Revision wird nur dann zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt. Im Revisionsverfahren wird nur die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts überprüft, eine Überprüfung der von dem Finanzgericht festgestellten Tatsachen findet nicht statt.

Die Rechtsanwälte von KONLUS unterstützen Sie gerne, damit Ihr Finanzgerichtsprozess ein Erfolg wird. 

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