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Gesellschaftsrecht: Limited

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit mehreren Entscheidungen in den Jahren 2003 und 2004 klargestellt, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist, in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Somit gilt dies auch für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von im Ausland gegründeten Gesellschaften in Deutschland. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine englische Private Limited Company by Shares (Limited oder Ltd.) zu gründen, die möglicherweise in England selbst keine Geschäftstätigkeit entfaltet und unter Beibehaltung dieser Rechtsform in Deutschland Zweigniederlassungen zu gründen.


In der Folge stellt sich für den Steuerberater/Rechtsanwalt die Aufgabe, dem zunehmenden Wunsch der Mandanten nach Beratung und Gründung einer solchen Gesellschaft gerecht zu werden und über die Vorteile wie - nicht zu unterschätzen - auch die Nachteile der Gründung einer Limited aufzuklären.

  1.  Allgemeines zur Limited
  2. Haftung
  3. Zweigniederlassung
  4. Vorteile und Nachteile der Limited
  5. Steuerliche Mitarbeitergesichtspunkte
  6. Vererbung von Firmenanteilen
  7. Geschäftspartner der Limited
  8. Ablauf der Gründung der Limited
  9. Schlusshinweise

 

1. Allgemeines zur Limited

 

Die Limited ähnelt der deutschen GmbH und ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft. Die Organe der Limited sind der/die Shareholder (Gesellschafter), der Company Secretary (vergleichbar mit einem Buchhalter) und der Director (Geschäftsführer).
Grundsätzlich hat jede Limited einen Auditor (Wirtschaftsprüfer) zu bestimmen.
Jährlich sind Jahresabschluss (accounts) und der Geschäftsbericht der Direktoren (annual return) dem englischen Register vorzulegen. Diese Verpflichtung wird vom englischen Register wesentlich ernster genommen als in Deutschland. Die Nichterfüllung kann nach Mahnung zur Löschung der Limited führen.
Sowohl hinsichtlich der Kapitalaufbringung und -erhaltung als auch für übrige Rechtsverhältnisse kommt englisches Recht zur Anwendung.

2. Haftung

 

Die Haftung richtet sich bei einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht. Sie ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei Missbrauch oder Fehlverhalten auch Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter und des Directors (wrongful/fraudulent trading) nach englischem Recht. Darunter fällt beispielsweise auch eine erkennbare Unterkapitalisierung und eine Nichterfüllung der Publizitätspflichten. Bei Verstoß besteht das Risiko einer Amtslöschung, die zur Folge hat, dass die Haftungsbeschränkung aufgehoben wird.


3. Zweigniederlassung

 

Eine rechtlich selbstständige Zweigniederlassung der Limited in Deutschland setzt selbstständige Organisationsstrukturen mit Weisungsunabhängigkeit, eigenem Personalentscheidungsrecht, einem Niederlassungsleiter, eigener Buchhaltung u. ä. voraus. Die Anmeldung der Zweigniederlassung zum Handelsregister (von Seiten des Directors) bedarf der Beglaubigung durch einen Notar. Erforderlich ist zusätzlich gemäß § 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift sowie eine beglaubigte Übersetzung der Gründungsunterlagen mit Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache. Eine Anmeldung beim Ordnungsamt/Gewerbeabteilung (Gewerbemeldung) muss ebenfalls der Director vornehmen.
Handelt es sich bei den Tätigkeiten der Limited, also der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte, um genehmigungspflichtige Geschäftstätigkeiten (z. B. nach Handwerksrecht, nach Gaststättengesetz, Makler- und Bauträgerverordnung, Versteigererverordnung o. ä.), darf die gewerbliche Tätigkeit in Deutschland erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis dazu vorliegt; insoweit gibt es grundsätzlich - von Ausnahmen z. B. im Handwerksbereich abgesehen - keinen Unterschied zur Rechtslage für deutsche Unternehmen.

4. Vorteile und Nachteile der Limited

 

Die private Limited Company bietet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Vorteile, sich eine Existenz aufzubauen, indem diese die Vorteile der garantierten Niederlassungsfreiheit nutzen, um sich vor der persönlichen Haftung zu schützen, und, weil ein hohes Stammkapital, wie es bei der Gründung einer GmbH vonnöten ist, nicht erbracht werden muss." Dieser Merksatz ist formal richtig, hat aber eine Kehrseite: Banken und private Kreditgeber wie Lieferanten werden sich zur Absicherung ihrer Forderung nicht mit einem haftenden Kapital zufrieden geben, dass tendenziell gegen Null gehen kann.

Die Rechtsform der Limited bringt dennoch möglicherweise einige Vorteile mit sich, aufgrund derer sie eine Alternative zur deutschen GmbH sein könnte:

Vorteile der Limited

  • Nach dem englischen Companies Act muss bei der Gründung einer Limited kein bestimmtes Mindestkapital eingezahlt werden.
  • Die Gründung ist innerhalb weniger Tage, teilweise in 24 Stunden möglich.
  • Die Gründungskosten sind auf den ersten Blick sehr gering. Insbesondere ist zunächst keine notarielle Beurkundung des Gründungsvertrages notwendig.
  • Spätere Satzungsänderungen lassen sich ohne Notar durchführen.
  • Keine Prüfung der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen.
  • Kein Eigenkapitalersatzrecht aber unter Umständen Nachrang der Leistungen eines Gesellschafters (subordination rules)
  • Formfreie Übertragung des Gesellschaftsanteils.
  • Die deutsche Arbeitnehmermitbestimmung kann vermieden werden.
     


Daneben stehen aber auch eine Reihe möglicher Nachteile:

Nachteile der Limited

  • Die Limited ist eine relativ neue Alternative zur GmbH und Geschäftspartner wissen häufig nicht viel über den geschäftlichen Umgang mit einer solchen Rechtsform. Ein derartiges Unwissen kann zu Misstrauen führen.
  • Die Limited stößt bei Banken vielfach noch auf wenig Akzeptanz.
  • Vorbehalte, weil angenommen wird, die Rechtsform der Limited wurde insbesondere wegen der Haftungsbeschränkung gewählt.
  • Beurkundungserfordernis, das eigentlich auch dem Schutz vor übereilten Gründungen und gerade dem Schutz unerfahrener Gründer dienen kann, fehlt bei der Gründung einer Limited; keine Beratung des Notars über das rechtliche Umfeld.
  • Eine Befreiung des directors von § 181 BGB ist nicht möglich.
  • Gewinnausschüttungen können nur erfolgen, wenn seit Bestehen der Gesellschaft ein nGesamtgewinn erwirtschaftet wurde.
  • Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen bedürfen der Zustimmung eines Gerichts.
  • Rechtliche Beratung fehlt bei den "Schnellgründungsunternehmen" völlig. Die persönliche Situation des Gründers wird insoweit überhaupt nicht gewürdigt mit der Folge, dass eine Abwägung der Vorteile gegenüber einer GmbH gar nicht möglich ist. Ferner wird über die Folgekosten, die schnell die Ersparnisse bei der Gründung aufzehren können, nicht aufgeklärt.
  • Falls bei einer Löschung (z. B. wenn postalisch nicht erreichbar, Publizitätspflichten nicht erfüllt werden oder die Wirtschaftlichkeit der Firma angezweifelt wird) noch Restvermögen vorhanden ist, fällt es automatisch an das englische Königshaus
  • Höhere Verwaltungskosten durch die Unterhaltung eines registered office in England, Anstellung eines company secretaty, Erstellung der Steuererklärung in deutsch und englisch und die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen in England
  • Zusätzliche Kosten entstehen bei der Anteilsübertragung, da eine Stempelsteuer i. H. v. 0,5 % anfällt, eventuell zusätzliche Rechtsberatungskosten
  • Unsicherheiten mit dem englischen Recht
    • kann zu Fehlverhalten bzw. Fehlentscheidungen und Problemen im Zusammenhang mit der Limited führen.
    • kann ebenfalls Misstrauen der Geschäftspartner mit sich bringen.
    • Bringt möglicherweise zusätzliche Kosten mit sich, wenn umfangreiche englische Rechtsberatung notwendig ist. Auch kann die Limited unter Umständen - je nach Konstellation - in England verklagt werden; die Folgen sind dann eine regelmäßig völlig unbekannte Rechtslage, unbekanntes Prozessrecht und schwer einschätzbare Kostenrisiken.
    • Schwierigkeiten bei Firmenumwandlungen, falls diese überhaupt möglich sind
    • Kann zusätzliche Kosten für Bilanzierung nach englischem Recht und Übersetzungen verursachen

 

5. Steuerliche Mitarbeitergesichtspunkte


Englische Mitarbeiter, die in Deutschland tätig sind, werden nach 12 Monaten sozialversicherungspflichtig.
Englische Mitarbeiter, die mehr als 183 Tage in Deutschland arbeiten, sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig.


6. Vererbung von Firmenanteilen


Bei deutschem Staatsangehörigen mit Anteilen an der Limited und Wohnsitz in Deutschland ist das deutsche Erbrecht ausschlaggebend
Bei Sitz der Limited in England ist das englische Recht anzuwenden


7. Geschäftspartner der Limited


Bei Rechtsgeschäften mit einer Limited sollte sich der Geschäftspartner insbesondere aufgrund des niedrigen Haftungskapitals über die Bonität bzw. die Kreditwürdigkeit der jeweiligen Gesellschaft informieren.
Von dem Nominalkapital sollte man sich nicht täuschen lasse; für die tatsächlich vorhandene Haftungssubstanz hat es keine Aussagekraft.

8. Ablauf der Gründung einer Limited

Zur Gründung einer Limited müssen folgende Schritte vorgenommen werden:

 

  • Antragstellung per Formular. Daraufhin prüft das englische Handelsregister die Firmierung.
  • Benennung eines director und eines secretary.
  • Anmeldung beim deutschen Gewerbeamt bzw. Handelsregister. Dazu benötigt wird eine Bescheinigung des englischen Handelsregisters, die Beglaubigung eines deutschen Notars, eine beglaubigte Übersetzung des Gesellschaftsvertrages sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrages mit Beglaubigung durch einen Notar.
  • Falls eine deutsche Zweigniederlassung existiert, muss diese in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Dies führt aufgrund einiger ungeklärter Rechtsfragen häufig zu Verzögerungen.
  • Einzahlung des Stammkapitals muss auf ein englisches Konto erfolgen; Sacheinlagen, Arbeits- oder Dienstleistungen sind jedoch auch möglich

In der Regel reichen diese Angaben zur Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister beim Registergericht. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Registergerichte gibt, die dann noch eine notarielle Bestätigung verlangen, dass der vorgelegte Gesellschaftsvertrag, mit dem beim Companyhouse (englisches Handelsregister) hinterlegen, im Original übereinstimmt (Kosten zwischen 100 - 200 €). Wenn die Eintragung im Handelsregister stattgefunden hat, können Sie beim Gewerbeamt einen Gewerbeschein erhalten. Zusätzlich sollten Sie noch direkt (geschieht allerdings auch automatisch) das Unternehmen bei Ihrem Finanzamt anmelden.

9. Schlusshinweise

 

Die vorstehenden Hinweise können nur einen groben Überblick hinsichtlich der bei der Gründung einer Limited beachtenswerten Punkte bieten. Keinesfalls ersetzt die Darstellung die umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater bereits im Vorfeld. In einer Vielzahl von Fällen wird man zu dem Ergebnis kommen, dass die Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft zu bevorzugen ist. Insbesondere drei Punkte möchten wir abschließend noch einmal zu bedenken geben, die bei einer Gründungsberatung - egal durch wen - immer angesprochen werden müssen:

  • Laufende Kosten: Wie hoch sind die jährlichen Kosten durch das zwangsweise Vorhandensein eines „registered office", sowie der Pflicht der jährlichen Hinterlegung eines Jahresabschlusses (accounts) beim englischen Handelsregister? Diese Kosten sind geeignet, die Ersparnisse bei den Gründungsformalitäten schnell aufzuzehren.
  • Falls eine Gründung mit 1 £ als Stammkapital geplant ist, muss daran gedacht werden, dass somit bereits bei Entstehung von Kosten in Höhe von mehr als 1,50 € eine Überschuldung der Limited besteht und somit sowohl nach englischem als auch nach deutschem Recht, Insolvenzantrag und Löschung aus dem Handelsregister beantragt werden muss. Ansonsten begeht der Geschäftsführer (Director) Insolvenzbetrug, der (ganz nebenbei) in Great Britain strenger behandelt wird als in der Bundesrepublik Deutschland. 
  • Auch wenn das oft anders dargestellt wird, bietet die in Deutschland ansässige englische Limited in den weitaus meisten Fällen keinen steuerlichen Vorteil.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner zur Verfügung.

 

 

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