Die erste Phase der Steueramnestie ist am 31.12.2004 abgelaufen. Der Abgeltungsbetrag der noch bis zum 31.3.2005 laufenden Amnestie hat sich zwar leicht erhöht; dafür ist allerdings in vielen Fällen das Jahr 1993 am 31.12.2004 verjährt und muß nicht mehr nacherklärt werden.
"Steuerersparnis durch Steueramnestie" - "Brücke in die Steuerehrlichkeit"
Von der Amnestie wurde bislang lediglich zurückhaltend Gebrauch gemacht. Hauptgrund hierfür ist sicherlich die unzureichende Aufklärung, die auch vom Finanzministerium mit Rücksicht auf die bislang "ehrlichen" Steuerzahler nicht forciert wird. Dabei ist die Amnestie - auch für "Nachzügler" - außerordentlich interessant. Hierfür sind unter anderem folgende Gründe maßgebend:
- Kapitalerträge werden ab dem 1.1.2005 lediglich mit effektiv 21% (35% von 60% der Einnahmen) statt mit ca. 70% (Einkommensteuer, Zuschlagsteuern plus Hinterziehungszinsen) versteuert. Nicht erklärte Betriebseinnahmen mit effektiv 25% statt mit ca. 85% (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Zuschlagsteuern plus Hinterziehungszinsen).
- Es besteht keine Verpflichtung, dem Finanzamt für den Amnestiezeitraum Belege, Depot- oder Kontoauszüge oder Einträgnisaufstellungen einzureichen.
- Der Finanzminister hat verlautbaren lassen, dass die Amnestie nicht verlängert wird.
- Ab dem 1.4.2005 hat die Finanzverwaltung für inländische Konten die Möglichkeit des digitalen Kontenzugriffs auch für vergangene Jahre.
- Besondere Betriebsprüfungen nach Abgabe von Amnestieerklärungen finden nicht statt. Dies ergibt sich zum einen aus der Verwendungsbeschränkung und zudem aus den Erfahrungen mit der Steueramnestie im letzten Jahr. Auch die Steuerakten werden nicht (!) mit einem sog. "Roten Reiter" versehen.
Es gibt zudem immer noch die Fehlvorstellungen, dass 25% des Vermögens an den Staat gezahlt werden müssen, das ausländische Kapital ins Inland zurückzutransferieren sei und sich die Steueramnestie lediglich auf ausländische Kapitaleinkünfte beziehe.
Diese Vorstellungen sind falsch! Die Abgabe bezieht sich lediglich auf die nicht erklärten Einnahmen und nicht auf das Vermögen. Die Steueramnestie bezieht sich auf sämtliche nicht erklärten Vorgänge und damit z.B. auch auf inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen und auch auf betriebliche Einkünfte. Das Kapital kann im Ausland verbleiben.
Im Übrigen kann das Strafbefreiungserklärungsgesetz zu vom Gesetzgeber möglicherweise nicht gewünschten Gestaltungen genutzt werden.
Das Wichtigste zum Thema in 10 Punkten:
- Der Steuerpflichtige kann noch bis März 2005 zwischen einer Selbstanzeige und einer strafbefreienden Erklärung wählen
- Deutliche Steuerersparnisse durch strafbefreiende Erklärung
- Wer kann für welche Steuern eine strafbefreiende Erklärung abgeben?
- Wie ist die strafbefreiende Erklärung vorzunehmen?
- Welche Zahlungsfristen bestehen?
- In jedem Falle beraten lassen
- Die Gelegenheit nutzen. Zukünftig steigt das Entdeckungsrisiko
- Steueramnestie gilt auch für den betrieblichen Bereich
- Ein reines Gewissen
- Noch bis zum 31. März 2005 handeln
1. Der Steuerpflichtige kann noch bis März 2005 zwischen einer Selbstanzeige und einer strafbefreienden Erklärung wählen
Bisher konnte ein Steuerpflichtiger nur mit Hilfe einer Selbstanzeige Straffreiheit für Steuerdelikte wie z.B. Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung erreichen, indem er bislang nicht versteuerte Einnahmen dem Finanzamt bekannt gab. Mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" (im Volksmund "Steueramnestiegesetz") hat der Gesetzgeber begrenzt bis März 2005 eine zweite Möglichkeit geschaffen, Strafbefreiung zu erlangen.
2. Deutliche Steuerersparnisse durch strafbefreiende Erklärung
Von großem materiellen Interesse ist, dass der Steuerpflichtige mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz eine immense Steuerersparnis erzielen kann. Der Gesetzgeber erreicht dies, indem er für Zwecke der "Steueramnestie" umfängliche Abschläge bei der Bemessungsgrundlage vornimmt und zusätzlich günstigere Steuersätze einräumt. Dies führt insgesamt zu deutlich reduzierten Steuerbelastungen im Vergleich mit der traditionellen Selbstanzeige.
Der Steuerpflichtige sollte sich deshalb auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz berufen, anstatt eine ordnungsgemäße Steuererklärung zum Regelsatz abzugeben.
Vorteilhaft ist ferner, dass durch die Strafbefreiungserklärung auch Steuerhinterziehungen, die Steuern der Jahre vor 1993 betreffen, zum Nulltarif straffrei gestellt werden können.
Dies ist vor allem für bisher nicht angezeigte Schenkungen in diesen Jahren interessant, da deren Festsetzung durch das Finanzamt praktisch nicht verjährt.
Aber Vorsicht:
In der Literatur sind auch Fälle aufgezeigt worden, wonach durch eine strafbefreiende Erklärung nicht erwartete Mehrbelastungen gegenüber einer Selbstanzeige entstanden sind. Im Einzelfall muss genau gerechnet werden.
3. Wer kann für welche Steuern eine strafbefreiende Erklärung abgeben?
Eine strafbefreiende Erklärung kann jeder Steuerpflichtige abgeben. Allerdings nur dann, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung vor dem Stichtag 17.10.2003 vorgenommen worden ist. Praktisch kann mit der strafbefreienden Erklärung der Zeitraum von 1993 bis 2002 abgedeckt werden. Betroffen sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Vermögensteuer.
Besonders wichtig: nicht nur Auslandskonten sind betroffen, das Steueramnestiegesetz gilt für alle, auch für solche im Inland.
Eine strafbefreiende Erklärung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Es ist bereits ein Steuerstrafverfahren in Bezug auf die nacherklärten Beträge eingeleitet worden
- Die Tat ist bereits entdeckt worden z.B. weil der Betriebsprüfer zur Prüfung erschienen ist
- Es ist für den gleichen Sachverhalt bereits eine Selbstanzeige abgegeben worden
Eine versuchte Steuerhinterziehung berechtigt im Übrigen nicht zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
4. Wie ist die strafbefreiende Erklärung vorzunehmen?
Die Erklärung ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Die hinterzogenen Steuern sollten tunlichst vollständig erklärt werden. Die Erklärung sollte deshalb wohlüberlegt und gut vorbereitet sein. Werden Einnahmen "vergessen", ist insoweit die Schutzwirkung aufgehoben.
5. Welche Zahlungsfristen bestehen?
Wer eine strafbefreiende Erklärung abgibt, sollte die erforderlichen Geldmittel bereits beiseite gelegt haben. Die Wirkungen der Strafbefreiung und Abgeltung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz treten nämlich nur ein, wenn innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung der steuerliche Abgeltungsbetrag an das Finanzamt entrichtet wird. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.
6. In jedem Falle beraten lassen
Wer erwägt, eine strafbefreiende Erklärung abzugeben, sollte einen mit dem Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen und strafbefreienden Erklärungen vertrauten Berater wählen. Obwohl das Erklärungsformular sehr einfach gehalten ist, sind bei der Erklärung selbst einige Fallstricke zu beachten. Immerhin wird eine Steuerhinterziehung preisgegeben.
7. Die Gelegenheit nutzen. Zukünftig steigt das Entdeckungsrisiko
Für diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen, eine strafbefreiende Erklärung abzugeben, wird es keinen günstigeren Zeitraum mehr geben dies zu tun. Die Tatsache in den letzten 10 Jahren nicht entdeckt worden zu sein, gibt keine Sicherheit, in den folgenden Jahren auch weiterhin nicht entdeckt zu werden. Die Entwicklung in den letzten Jahren zeigt, dass die Informationsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sich verbessert haben. Stichworte in diesem Zusammenhang sind "Einführung der digitalen Betriebsprüfung", "Verbesserung des internationalen Auskunftsverkehrs", "Möglichkeit des Bankkontenabrufes durch die Finanzverwaltung" und "wahrscheinlich werdende Einführung der europäischen Zinsbesteuerung".
8. Steueramnestie gilt auch für den betrieblichen Bereich
Das Steueramnestiegesetz findet auch Anwendung auf betriebliche Vorgänge. Zur "Korrektur" überhöhter Rückstellungen, zu niedriger Forderungsbewertungen oder Schwarzlohnzahlungen lässt sich die strafbefreiende Erklärung durchaus in Anspruch nehmen. Von der strafbefreienden Erklärung ist vor allem Gebrauch zu machen, wenn davon auszugehen ist, dass mit Hilfe der digitalen Betriebsprüfung amnestiefähige Vorgänge aufgedeckt werden. Vorteilhaft ist in diesem Bereich vor allem die strafbefreiende Wirkung der Erklärung grundsätzlich für alle Beteiligten (Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftsführer etc.), soweit nicht im Einzelfall ein Ausschlussgrund eingreift.
... ist nach einem alten Sprichwort das sanfteste Ruhekissen. Mit dem Steuerstrafbefreiungserklärungsgesetz hat der Gesetzgeber eine Brücke zur Steuerehrlichkeit und damit zu einem ruhigen Gewissen gebaut. Für viele Menschen wird allein dies ein Grund sein, den Weg der strafbefreienden Nacherklärung zu gehen.
10. Noch bis zum 31. März 2005 handeln
Vergünstigungen des Steuerstrafbefreiungserklärungsgesetzes gelten nur noch bis zum 31. März 2005.
Ihre Ansprechpartner Steueramnestie/ Selstbanzeige :
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!
