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Steuerrecht: Zweitwohnungssteuer in Köln

Viele Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln haben in den letzten Monaten sog. „Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer“ verbunden mit der Aufforderung erhalten, diese zum Zwecke der Besteuerung an die Stadt Köln zurückzusenden. Grund für diese Aufforderung ist die ab dem 01.01 2005 in Köln eingeführte sog. Zweitwohnungssteuer. Rechtsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17.12.2004. Der Satzungstext ist im Amtsblatt 55 der Stadt Köln vom 22. Dezember 2004 veröffentlicht.

Das Wesentliche zum Thema Zweitwohnsitzsteuer in zehn Punkten:

  1. Was wird mit der Zweitwohnungssteuer bezweckt?
  2. Wer zahlt Zweitwohnungssteuer?
  3. Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?
  4. Wie wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?
  5. Wer ist anzeigepflichtig? Wer muß eine Steuererklärung abgeben?
  6. Was ist ein Zweitwohnsitz?
  7. Ist die Zahlung der Zweitwohnungssteuer einmalig?
  8. Was gilt für Studenten?
  9. Wer fällt nicht unter die Zweitwohnungssteuer?
  10. Gibt es "Fluchtwege" aus der Zweitwohnungssteuer?

1. Was wird mit der Zweitwohnungssteuer bezweckt?

Die Zweitwohnungssteuer bietet den erhebenden Städten eine Finanzhilfe, mit der die bekanntermaßen schlechte Haushaltslage der Kommunen aufgebessert werden soll. In Aachen soll durch die Zweitwohnungssteuer ca. EUR 595.000,00 in Dortmund sogar ca. EUR 750.000,00 pro Jahr eingenommen werden.

Hintergrund für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sind die Regelungen des  Länderfinanzausgleichs. Im Rahmen dieses Länderfinanzausgleichs wird die Zuteilung von Steuermitteln von dem Erstwohnsitz von Bürgern abhängig gemacht. Die Länder und Kommunen erhalten also mehr Steueranteile am Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer je höher die Anzahl der bei ihnen mit Erstwohnsitz gemeldeten Einwohner ist. Inhaber von Zweitwohnungen werden nicht berücksichtigt, obwohl sie die örtliche Infrastruktur teilweise im ähnlichen Ausmaß nutzen wie die mit ihrem Erstwohnsitz gemeldeten Einwohner. Neben der unmittelbaren Erzielung von Mehreinnahmen durch die Zweitwohnungsteuer ist es deshalb ein Nebenziel der Zweitwohnungssteuer, die Bürger zu animieren, ihren Erstwohnsitz umzumelden, so dass die betreffende Stadt bei der Verteilung der Gelder in höherem Maße berücksichtigt wird.

2. Wer zahlt Zweitwohnungssteuer?

Gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuern der Stadt Köln vom 17.12.2004 i.d.F. v. 19.12.2008 ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet Köln Inhaber einer Zweitwohnung oder mehrerer Wohnungen ist. Inhaber kann der Eigentümer, Mieter (auch Untermieter) oder Nutzungsberechtigter der Zweitwohnung sein.

3. Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der tatsächlich geschuldeten Jahresnettokaltmiete. Beträgt die Nettokaltmiete laut Mietvertrag beispielsweise EUR 200,00 pro Monat so beträgt die Nettojahreskaltmiete EUR 2.400,00. Demnach werden als Steuer EUR 240,00 (10 % von EUR 2.400,00) erhoben. Läuft das Mietverhältnis nicht während des gesamten Jahres, so wird die anteilig auf den Mietzeitraum geschuldete Miete als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Wird die Wohnung unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, so wird zur Berechnung der Jahresnettokaltmiete die Miete zugrunde gelegt, die laut gültigem Mietspiegel für die Stadt Köln für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist.

Werden mit der Miete auch Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möbelierung der Wohnung abgegolten, so wird die Bemessungsgrundlage gekürzt: Bei Teilmöbelierung um 10 %, bei Vollmöbelierung um 30 %, bei eingeschlossenen Nebenkosten ohne Heizung um 10 %, bei eingeschlossenen Nebenkosten mit Heizung um 20 %.

Wird als Zweitwohnsitz ein Wohnwagen, Wohnmobil oder ein Wohnschiff genutzt, so gilt als Nettokaltmiete die zu zahlende Stell- bzw. die Platzmiete. Wird keine Miete entrichtet, wird die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Stell- bzw. Platzmiete zugrunde gelegt.

4. Wie wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Sie ist daher jedes Jahr zu entrichten. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist regelmäßig jeweils zur Hälfte am 1. April und am 1. Oktober zur Zahlung fällig.

Die Zweitwohnungssteuer wird jedoch nur für volle, nicht aber für angefangene Monate erhoben. D.h. bezieht jemand am 25. Januar eine Zweitwohnung und zieht er am 15. Juni wieder aus, bzw. meldet sie als Erstwohnsitz an, so wird die Steuer nur für die Monate Februar – Mai erhoben.

5. Wer ist anzeigepflichtig? Wer muß eine Steuererklärung abgeben?

Anzeigepflichtig ist zunächst der Steuerpflichtige, der eine Zweitwohnung besitzt. Dieser hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt bzw. endet, diesen Tatbestand beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Als Anzeige in diesem Sinne gilt auch die Anmeldung oder Abmeldung nach dem nordrheinwestfälischen Meldegesetz bei den zuständigen Meldestellen der Stadt Köln. Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dann dem Kassen- und Steueramt bei Einzug des Steuerpflichtigen die notwendigen personenbezogenen Daten. Hierzu gehören beispielsweise Vor- und Nachname, früherer Name, akademische Grade, Künstlername, Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Tag und Ort der Geburt etc.

Daneben sind auch Eigentümer sowie Vermieter verpflichtet, über die bestehenden Mietverhältnisse über Wohnraum Auskunft zu erteilen.

Die Steuererklärungen sind vom Steuerpflichtigen (Inhaber der Zweitwohnung) jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Hierbei hat der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung eine Ablichtung des Mietvertrages und ggf. des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen.

6. Was ist ein Zweitwohnsitz?

Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich der Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend z. B. aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung aufhält. Jede Nebenwohnung in Köln, die jemand neben seiner Hauptwohnung unterhält, unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer spielt es dabei keine Rolle, wo sich die Hauptwohnung befindet.

Wohnungen in dem Sinne ist jeder umschlossene Raum, der zum wohnen oder schlafen benutzt wird. Hierzu gehören auch Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe, sofern diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

7. Ist die Zahlung der Zweitwohnungssteuer einmalig?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Kommunalsteuer, die von einer Vielzahl von Städten und Gemeinden wie beispielsweise Augsburg, Berlin, Essen, Garmisch-Partenkirchen, Hamburg, Köln, Mainz, Nürnberg und Überlingen am Bodensee erhoben wird. Hierbei variiert der von der Jahresnettokaltmiete erhobene Steuersatz in den verschiedenen Gemeinden zwischen 5 % (Berlin) und 15 % (Garmisch-Patenkirchen). In Köln beträgt der Steuersatz 10 %.

8. Was gilt für Studenten?

Eine Vielzahl von Studenten ist mit seinem Hauptwohnsitz noch bei den Eltern und mit einem Nebenwohnsitz am Studienort gemeldet. Dies bedeutet, dass auch für diese Studenten Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Die Erhebung der Zweitwohungssteuer von Studenten ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.09.2008 entschieden hat (BVerwG 9 C 13/07, 9 C 14/07, 9 C 15/07 und 9 C 17/07) - rechtmäßig. Obgleich die Zweitwohnungssteuer eine Aufwandsteuer ist, das heißt es erfolgt die Besteuerung eines besonderen Aufwands und damit einer besonderen Leistungsfähigkeit, ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Studenten gerechtfertigt, eine solche besondere Leistungsfähigkeit anzunehmen. Denn der Begriff der Aufwandsteuer erfordert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass der Steuerpflichtige persönlich über diese besondere Leistungsfähigkeit verfügt. Entscheidend sei, dass das Innehaben einer Zweitwohnung typischerweise ein über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand bedeute, wer diesen Aufwand finanziere, sei nicht entscheidend. Auch das Sozialstaatsprinzip rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesvewaltungsgerichts nicht, etwa BAFÖG empfangende Studenten von der Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer auszunehmen. Hier kommt im Einzelfall allerdings der Erlass der Steuer wegen Leistungsunfähigkeit in Betracht.

Die Abgrenzung zwischen der Haupt- und Nebenwohnung richtet sich in erster Linie danach, welche Wohnung zeitlich vorwiegend genutzt wird. Nach Auffassung der Stadt Köln müsste die Mehrzahl der Studenten ihren Hauptwohnsitz in Köln haben, wenn sie dort wohnen und studieren und somit den Großteil ihrer Zeit in Köln verbringen, so dass die Einführung der Zweitwohnungssteuer diese nicht betrifft. Wird diejenige Wohnung, die zeitlich vorwiegend genutzt wird, als Nebenwohnung angeben, so muss die Nebenwohnung in einen Erstwohnsitz umgemeldet werden, soll die Zweitwohnungssteuer vermieden werden.

Nicht entscheidend ist, welche Wohnraummöglichkeiten einem Studenten an ihrem Hauptwohnsitz hat. Es kommt nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Das Grundbedürfnis Wohnen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einer Entscheidung vom 2.2.2009 (25 K 5975/08) auch dann abgedeckt, wenn im Elternhaus, als Erstwohnung, des betreffenden Zweitwohnungssteuerpflichtigen lediglich ein Schlafsessel zur Verfügung steht.

9. Wer fällt nicht unter die Zweitwohnungssteuer?

Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben,

  • für Wohnungen im Pflegeheim oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
  • für Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
  • für Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) und
  • für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs.


Die Zweitwohnungssteuer wird auch nicht erhoben, wenn die Hauptwohnung sich in einem der oben genannten Wohnungen befindet und die Nebenwohnung in Köln.

Weitere Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände (z.B. für bestimmte Personenkreise wie Studenten, Rentner oder Pendler) sind nicht vorgesehen.

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer kann in bestimmten Fällen verfassungswidrig sein. So hat das Bundesverfassungsgericht am 11.10.2005 entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Verheirateten verfassungswidrig ist, wenn die Zweitwohnungs aus beruflichen Gründen angemietet werden muss, die Ehegatten aber die eheliche Wohnung aufrechterhalten (BVerfG 1 BvR 1232/00; 1 BvR 2627/03).

10. Gibt es „Fluchtwege“ aus der Zweitwohnungssteuer?

Da die Zweitwohnungssteuer an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, wird häufig keine Möglichkeit bestehen, sie zu vermeiden. Im Einzelfall ist allerdings Gestaltungsspielraum denkbar. Dies gilt beispielsweise für Studenten. Diese sollten überlegen, eine bislang als Zweitwohnung behandelte Wohnung künftig als Erstwohnung zu behandeln und sich dementsprechend umzumelden. In anderen Fällen besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Erst- und Zweitwohnsitz auszutauschen, sofern sich bisher der Erstwohnsitz in einer Stadt befindet, in der keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Befindet sich beispielsweise der Erstwohnsitz in Bonn und der Zweitwohnsitz in Köln, könnte mit entsprechender Argumentation der Erstwohnsitz nach Köln verlegt werden und der Zweitwohnsitz nach Bonn. Eine Zweitwohnsitzsteuer wird in diesem Fall nicht anfallen, da Bonn keine Zweitwohnsitzsteuer erhebt. Zu beachten ist indes bei allen Gestaltungswegen: entscheidend ist nicht der gemeldete Wohnsitz, sondern entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.


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